Insolvenzrecht
Mit der Einführung der Insolvenzordnung ("InsO") hat Konkursrecht für Jedermann - nicht nur für Unternehmen- Bedeutung erlangt. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung sind ein geeignetes Instrument auch für überschuldete Privathaushalte sich in einem überschaubaren Zeitraum wieder auf eine wirtschaftlich gesunde Grundlage zu stellen.
Großen Raum nimmt ebenfalls die Insolvenzberatung von Unternehmen in der Krise ein. Eine besondere Risikogruppe stellen in Kapitalgesellschaften Geschäftsführer und Vorstände dar. Im Falle einer Insolvenz bestehen weitreichende Rückgriffsmöglichkeiten von Gläubigern und Fiskus gegenüber den gegenwärtigen und auch früheren Geschäftsführern oder Vorständen. Bereits in einer absehbaren Krisensituation des Unternehmens können in der Beratung existenzielle Eingriffe in das Privatvermögen von Unternehmensführern vermieden werden. Es gilt dabei sowohl Haftungsbescheide des Finanzamtes für ausstehende Unternehmenssteuern an den Geschäftsführer, Rückgriffe von Unternehmensgläubigern als auch Zahlungsansprüche eines etwaigen späteren Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter zu vermeiden.
Auf Gläubigerseite enden die Versuche des Forderungseinzuges meist mit Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Es wird darauf vertraut, dass ein Insolvenzverwalter etwaige vorhandene Gelder oder Forderungen verflüssigt und an die Insolvenzgläubiger auskehrt. In der Praxis werden aber oft nur minimale Quoten oder völlige Ausfälle nach jahrelangen Insolvenzverfahren festzustellen sein. Einzige Nutzniesser einer Insolvenz bleiben vielfach Verwerter und Insolvenzverwalter. Die Begleitung von Gläubigern vor und in der Insolvenz kann in Einzelfällen helfen, Gläubigerinteressen zu wahren. Auch der Insolvenzverwalter kann im Falle grober Fehler gegenüber ausgefallenen Gläubigern haften.
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