Vertragsstrafe
Die in den §§ 339 ff BGB geregelte Vertragsstrafe bezeichnet eine vertraglich zugesagte Geldsumme für den Fall, dass der Versprechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise
erfüllt. Sie wird auch als Pönale, Konventionalstrafe oder Konventionsstrafe bezeichnet.
Sinn solcher Vertragsstrafversprechen ist es, den Schuldner zu zwingen die vereinbarte Verpflichtung einzuhalten.
Der Gläubiger hat zudem den Vorteil, bei Vertragsbruchs die Vertragsstrafe als Mindestschaden geltend machen zu können
, ohne einen etwaig tatsächlich eingetretenen Schaden belegen zu müssen.
Vertragsstrafeversprechen sind üblich bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, im
Baurecht und zur Unterstreichung von
Fristen bei Lieferverpflichtungen. Im Arbeitsrecht werden Vertragsstrafeversprechen häufig Arbeitnehmern für den Fall
des Nichtantritts der Stelle und bei Verstößen gegen die Einhaltung von Kündigungsfristen und Verschwiegenheitsfpflichten abverlangt.
Eine Besonderheit besteht gemäß § 343 BGB in der Möglichkeit, die Höhe der individuell vereinbarten Vertragsstrafe
durch Richterspruch zu begrenzen. Die maßgebende Vorschrift des § 343 BGB erlaubt es dem Gericht, rechtsgestaltend in
ein Schuldverhältnis einzugreifen und eine etwaig überhöhte Vertragsstrafe durch
Urteil auf den angemessenen Betrag herabzusetzen.
Vor der Abgabe von Vertragsstrafeversprechen oder im Falle der Inanspruchnahme sollte ein Rechtsanwalt herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Vertragsstrafen? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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