Steuerberater Haftung Regress
Selbständige und Unternehmer sind aufgrund der steuerlichen Spezialmaterie gezwungen ihrem Steuerberater zu vertrauen.
Steuerliche Beratungsmandate sind ferner regelmäßig auf Kontinuität ausgelegt und bestehen über Jahre. Das führt dazu, dass eventuelle Fehler des
Steuerberaters erst dann zum Bruch der Mandatsbeziehung führen, wenn diese erhebliche oder gar existenzielle Folgen haben.
Obwohl Selbständige und Unternehmer in der Regel frühzeitig ihren Steuerberater hinzuziehen, fehlt es
häufig an qualifizierter Beratung; Beratungs- und Bearbeitungsfehler sind zahlreich. Diese werden häufig erst erkannt,
wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung teils über Jahre geübte Buchungsvorgänge sich als falsch erweisen und Steuern
nachzuzahlen sind. Ausdrücklich empfohlene Steuergestaltungsmöglichkeiten entpuppen sich als untauglich mit der Folge,
dass Steuern zu zahlen sind, die bei ordnungsgemäßer Beratung nicht angefallen wären.
Beispiele in der Rechtssprechung zur Haftung von Steuerberatern sind zahlreich:
Steuerberaterhaftung auch bei telefonischer Auskunft
Häufig erteilen Steuerberater telefonisch Rat oder Auskunft zu steuerlichen Themen. Vielfach erfolgt dies auf die Schnelle, so dass der Steuerberater/Rechtsanwalt möglicherweise davon ausgeht, es handele
sich um eine Gefälligkeit, zumal häufig für diese kurzen Telefonate auch keine Rechnung an den Mandanten ergeht.
Dass dennoch eine Haftung des Beraters für solche Auskünfte entstehen ist in der Rechtsprechung anerkannt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.:18.12.2008; IX ZR 12/05) ist der stillschweigende Abschluss eines
Auskunftsvertrages zwischen Steuerberater und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit
seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist
und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will.
Steuerberater haftet bei Fehlern für Beratungsmehraufwand
Mit Urteil vom 11.05.2006 (Az.: IX ZR 63/05) hat der BGH den einer Steuerberatung zugrunde liegende
Vertrag grundsätzlich als Dienstvertrag gem. § 611 f. BGB zu qualifiziert. Damit scheide grundsätzlich ein
Nachbesserungsrecht des Steuerberaters aus. Beanstandeten Fehler des Steuerberaters hatten zu Beratungsfolgekosten
und Zinsschäden in Höhe von insgesamt 6.818,87 EUR geführt, deren Ausgleich das Gericht zusprach.
Steuerberater haben auf Verjährung der Regressansprüche hinzuweisen
Nach dem Urteil des BGH vom 13.04.2006 (Az.: IX ZR 208/02) hat ein Steuerberater selbst dann eine
Hinweispflicht, wenn der Mandant einen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat. Unterlässt der Steuerberater schuldhaft, auf
die Primärverjährung hinzuweisen, stehe dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu. Die bloße Einschaltung eines
Rechtsanwalts in der Steuerangelegenheit lasse diesen Anspruch noch nicht entfallen. Der Schadenersatzpflicht des
Steuerberaters in Höhe von 32.751,24 EUR stand somit die Verjährung nicht entgegen.
Schadenersatz geltend machen
Die steuerlich beratenden Berufe des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers halten für etwaigen Schadensfälle
Berufshaftpflichtversicherungen vor. Dies sind Versicherung gegen Vermögensschäden ihrer Mandanten.
Mandenten, die aufgrund steuerlicher Fehlberatung oder sonstigen Fehlern Schäden erleiden können ihren Steuerberater in
Regress nehmen, ohne auf dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nehmen zu müssen. Vor dem Hintergrund der
bestehenden Verjährungsrisiken zu empfehlen, bei erkennbaren Mängeln in der Beratung den
Steuerberater frühzeitig zu wechseln, um Schaden vom Unternehmen abzuwenden und etwaige Schäden zu prüfen und geltend zu machen.
Haben Sie Fragen in Bezug auf die Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftprüfern? Möchten Sie Ansprüche auf Schadenersatz prüfen lassen oder geltend machen? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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