Revision
Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten
Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur
auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen oder materiellen Rechts
gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer
Berufung
werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand
oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen zulässig.
Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz bezeichnet man
als Sprungrevision.
Die Revision ist möglich im Zivilrecht gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; im
Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, der Strafkammern des Landgerichts und in
erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.Im Arbeitsrecht findet die Revision gegen Urteile des
Landesarbeitsgerichts, im Sozialrecht gegen Urteile des Landessozialgerichts statt. Im Verwaltungsrecht
ist Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe möglich, im Steuerrecht
gegen Urteile der Finanzgerichte.
Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der
Bundesgerichtshof
und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der
Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten
sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes, das
Bundesverwaltungsgericht
, das
Bundesarbeitsgericht
, das
Bundessozialgericht
und der
Bundesfinanzhof
zuständig.
Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht
zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung
der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht angegriffen werden.
Möchten Sie gegen ein Urteil Revision einlegen oder haben Sie Fragen in Bezug auf Revisionsverfahren und Rechtsmittel? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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