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Revision

Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen zulässig. Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz bezeichnet man als Sprungrevision.

Die Revision ist möglich im Zivilrecht gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; im Strafrecht gegen Urteile des Strafrichters, des Schöffengerichts, der Strafkammern des Landgerichts und in erster Instanz ergangene Urteile des Oberlandesgerichts.Im Arbeitsrecht findet die Revision gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts, im Sozialrecht gegen Urteile des Landessozialgerichts statt. Im Verwaltungsrecht ist Revision gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe möglich, im Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte.

Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes, das Bundesverwaltungsgericht , das Bundesarbeitsgericht , das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof zuständig.

Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht angegriffen werden.

Möchten Sie gegen ein Urteil Revision einlegen oder haben Sie Fragen in Bezug auf Revisionsverfahren und Rechtsmittel? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de

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