Insolvenzgeld
Geht der Arbeitgeber in die Insolvenz, müssen beschäftigte Arbeitnehmer rechtzeitig Insolvenzgeld beantragen. Diese Leistung der Agentur für Arbeit, welche früher als Konkursausfallgeld oder auch Insolvenzausfallgeld bezeichnet wurde, verfällt innerhalb von zwei Monaten, soweit sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Der Antrag auf Involzenzgeld muß an die zuständige Agentur für Arbeit, im Zweifel die Behörde am Sitz des Betriebs, gestellt werden. Arbeitnehmer können diesen Antrag zunächst formlos stellen und das entsprechende Formular später nachreichen.
Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die
drei Monate vor dem Eröffnungs- oder Abweisungsbeschluss des Insolvenzgerichtes. Sollte das Arbeitsverhältnis vor
diesem Tag beendet worden sein (z. B. durch schriftliche Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag),
werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt.
Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Schuldner oder die Firma zum Zeitpunkt der Beendigung der
Betriebstätigkeit nicht beantragt worden ist oder ein solcher Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat die
zuständige Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III
selbst zu prüfen.
Die Betriebstätigkeit muss vollständig und auf Dauer beendet worden sein, eine Unterbrechung mit dem Ziel die
Betriebstätigkeit in nicht allzu ferner Zukunft wiederaufzunehmen zählt nicht als vollständige Beendigung der
Betriebstätigkeit. In der Regel ist hierfür eine Gewerbeabmeldung ausreichend. Das Datum der vollständigen Beendigung
der Betriebstätigkeit kann allerdings auch aus anderen Quellen ermittelt werden, z.B. Angaben der Arbeitnehmer oder
der Einzugsstellen. Zu dem muss im Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ein Insolvenzverfahren
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen. Das heißt, dass mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen ist, da
das verbliebene Vermögen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
Die Agenturen für Arbeit fordern hierfür beim Inhaber/Geschäftsführer eine Übersicht über die Vermögensverhältnisses
im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit an. Auch wenn diese Anforderung mit der Androhung eines Bußgeldes nach
§ 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III erfolgt und sehr oft ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, antworten viele Arbeitgeber nicht
auf diese Aufforderung. Dies ist besonders problematisch, da die Masselosigkeit offensichtlich sein muss.
Wenn der Arbeitgeber nicht mehr greifbar ist, ist die Masselosigkeit nicht mehr
ohne weiteres offensichtlich, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber das gesamte (Rest-)Vermögen (welches zum
Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit möglicherweise zur Deckung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte) aus der Firma gezogen hat. Dieses Problem wird meistens durch die von einer Einzugsstelle (seltener von Arbeitnehmern)
vorgelegte eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers/Inhabers oder mit einem Fruchtlospfändungsprotokoll gelöst.
Seit 1. Januar 2004 ist das Insolvenzgeld in der Höhe begrenzt. Das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde liegende
Bruttoarbeitsentgelt wird durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.
Insolvenzgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des
persönlichen Steuersatzes berücksichtigt, so dass es im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.
Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Diesen bekommt man von der Agentur für Arbeit ausgehändigt,
auf telefonische Aufforderung hin zugesandt oder im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Antragstellung
gibt es eine Ausschlussfrist von zwei Monaten (!) ab Insolvenzereignis zu beachten. Sobald der Beschluss über Eröffnung oder
Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer noch zwei Monate Zeit, einen Antrag zu
stellen. Dies gilt ebenso für die Betriebseinstellung.
Da ein Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt von der Agentur für Arbeit eine Betriebseinstellung
von Amts wegen festgestellt wird, kann nur empfohlen werden, den Antrag frühestmöglich zu stellen und sich die
Antragstellung bestätigen zu lassen.
Das Insolvenzgeld wird - sobald die schriftliche Kündigung vor dem Insolvenzereignis ergeht - rückwirkend vom Tag der
Kündigung gezahlt. Die Kündigung gilt nur in Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn jemand keine
schriftliche Kündigung hat, wird rückwirkend vom Tag des Beschlusses maximal drei Monate das Insolvenzgeld gezahlt.
Sollte einem Arbeitnehmer nicht komplett drei Monate ausstehen, dann bekommt er nur den Zeitraum bezahlt, in dem er
noch Anspruch auf Gehalt hat.
Das ausstehende Arbeitsentgelt muss durch den Arbeitgeber oder
vom Insolvenzverwalter durch eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden.
Da die endgültige Zahlung länger auf sich warten lassen kann, ist die Möglichkeit einer Vorschusszahlung gegeben, wenn
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen (in der Regel 50-80% des offenen
Lohnes). Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld
nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auch in der Insolvenz sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine drohende Insolvenz Ihres Arbeitgebers oder Ihrem Anspruch auf Insolvenzgeld? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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