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Fachanwalt für Steuerrecht

Die Bezeichnung des Fachanwalts dürfen zugelassene Rechtsanwälte führen, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nachgewiesen haben. Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnungen wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Zudem hat jeder Fachanwalt jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.

Ein Fachanwalt für Steuerrecht hat vor der zuständigen Rechtsanwaltkammer besondere Beruferfahrung sowie den Nachweis fachspezifischer Fortbildung zu führen. Die Fachanwaltsordnung bestimmt dazu:

Fachanwaltsordnung FAO in der Fassung vom 1.7.2009:

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,

2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,

3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,

c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,20

4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts

Die berufsrechtlichen Regelungen können eingesehen werden unter: http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg

Rechtsanwalt Joachim Schrader ist die Fachanwaltsbezeichnung zum Fachanwalt für Steuerrecht von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verliehen worden.

Haben Sie Fragen in Bezug auf Steuerrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de

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 Aktuell:
 
 Interview RA Joachim Schrader
 in Financial Times Deutschland
 Ausgabe 21. April 2010

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