Fachanwalt für Steuerrecht
Die Bezeichnung des
Fachanwalts
dürfen zugelassene Rechtsanwälte führen, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet über
besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nachgewiesen haben. Die Berechtigung zum Führen der
Fachanwaltsbezeichnungen wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der
Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Zudem hat jeder Fachanwalt jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.
Ein Fachanwalt für Steuerrecht hat vor der zuständigen Rechtsanwaltkammer besondere Beruferfahrung sowie
den Nachweis fachspezifischer Fortbildung zu führen. Die Fachanwaltsordnung bestimmt dazu:
Fachanwaltsordnung FAO in der Fassung vom 1.7.2009:
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des
Jahresabschlusses,
2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,20
4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts
Die berufsrechtlichen Regelungen können eingesehen werden unter: http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg
Rechtsanwalt Joachim Schrader ist die Fachanwaltsbezeichnung zum Fachanwalt für Steuerrecht von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verliehen worden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Steuerrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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