Erbschein
Der Erbschein ist ein Begriff aus dem
Erbrecht und
bezeichnet die Urkunde in der festgestellt wird, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls Erbe ist
und gegebenenfalls welchen Verfügungsbeschränkungen unterliegt.
Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen
Nachlassgericht,
das bei den
Amtsgerichten
angesiedelt ist erteilt.
Ein Erbschein ist nicht zwingend, jedoch zum Nachweis der Erbenstellung, beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt, erforderlich. Anstelle der Erbscheins kann vielfach auch ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag die
Erbenstellung bestätigen.
Bei der Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Höfen wird ein Hoffolgezeugnis nach der Höfeordnung (HöfeO) erteilt,
welches dem Erbschein rechtlich gleich steht. Zuständig dafür sind Amtsgerichte, an denen ein
Landwirtschaftsgericht eingerichtet ist.
Bei erbrechtlichen Fragen sollte ein kompetenter Rechtsanwalt herangezogen werden da vielfach Maßnahmen in gesetzlichen Fristen getroffen werden müssen. Haben Sie Fragen in Bezug auf Erbrecht oder die Erteilung eines Erbscheins? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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