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Abwicklungsvertrag

Der Begriff "Abwicklungsvertrag" wird häufig anstelle der Bezeichnung "Aufhebungsvertrag" im Arbeitsrecht anläßlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen verwandt soweit eine Kündigung bereits vorausgegangen ist.

In Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen werden Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Solche sind neben dem genauen Beendigungszeitpunkt, die Vereinbarung etwaiger - Freistellungszeiten, die Gewährung oder Vergütung des Resturlaubs und die Festlegung einer etwaigen Abfindung. Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei beliebige Regelungen zu treffen. Gesetzlich vorgeschrieben ist gemäß § 623 BGB die die Unterschrift beider Vertragspartner als Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann jedoch für Arbeitnehmer erhebliche Nachteile mit sich bringen, da bei der Agentur für Arbeit Sperrfristen drohen.

Die Agentur für Arbeit darf den Bezug von Arbeitslosengeld jedoch nicht sperren, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wird und andernfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Zur Vermeidung dieser nachteiligen Folgen ist anwaltliche Beratung anzuraten in der Verhandlung und Abfassung von Aufhebungsverträgen nötig.

Mitunter hat auch der Arbeitnehmer ein gewichtiges Interesse an der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags. Dies gilt insbesondere dann, wenn er eine neue Stelle gefunden hat, die er möglichst schnell antreten will und daran aufgrund arbeitsvertraglicher Fristen gehindert wäre.

Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, besser prüfen lassen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Nur unter sehr engen Voraussetzungen, zB. im Falle der arglistigen Täuschung oder Drohung, kann die Anfechtung des Abwicklungsvertrages erklärt werden.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrags? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de

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