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Abfindung

Mit Abfindung bezeichnet man eine Zahlung zur Abgeltung von Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen. Üblicherweise werden Abfindungsverhandlungen zum Zwecke der Befriedung von schwer lösbaren Vertragsverhältnissen wie Mietverträgen, Dienstverträgen, Arbeitsverträgen und auch Lieferverträgen geführt.

Im Arbeitsrecht wird unter Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezeichnet. Es besteht grundsätzlich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, wozu die gesetzliche Neuregelung des § 1a KSchG gehört, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht. Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit für das Arbeitslosengeld nicht eintritt. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt auch dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.

Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen werden wie sonstiges Arbeitseinkommen voll versteuert. Sie werden jedoch gemäß §§ 24, 4 EStG mit der sog. Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression unter besonderen Voraussetzungen steuerlich privilegiert.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Abfindungen? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de

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