Sozialgericht Gelsenkirchen


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Sozialgericht Gelsenkirchen
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht SG
Ahstrasse 22
45879 Gelsenkirchen
Telefon: (0209) 1788-0
Telefax: (0209) 1788-177
E-Mail:
Internet:
Präsidentin Silvia Flech

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Das Sozialgericht bildet die erste Instanz innerhalb der deutschen Sozialgerichtsbarkeit. Seine Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Sozialgerichte sind nach § 51 SGG funktionell zuständig für Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten soweit diese Angelegenheiten der Sozialversicherung (zB. Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung das heißt der Aufgaben des Arbeitsamts (Bundesagentur für Arbeit). Weiter sind die Sozialgerichte zuständig für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), des sozialen Entschädigungsrechts, in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsrechts, und unter anderem bei der Feststellung von Behinderungen und bei anderen Feststellungen nach § 69 SGB IX. Zuständigkeitsbesonderheiten bestehen noch in Bremen.

Darüber hinaus sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig für Entscheidungen in privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, der sozialen und der privaten Pflegeversicherung. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in der Regel nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort des Klägers, kann jedoch bei Klage von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts abweichen.

Die Spruchkörper des Sozialgerichts heißen Kammern und sind regelmäßig mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 12 SGG). Nach dem Sozialgerichtsgesetz sind jeweils besondere Kammern für die Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, für das Recht der schwerbehinderten Menschen, das soziale Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Opferentschädigung u. ä.), Kassenarztrecht (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten und Vertragszahnärzten sowie deren Vereinigungen) zu bilden (§ 10 SGG). Der vorsitzende Berufsrichter kann einfach gelagerte Fälle im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid allein entscheiden, der in seiner Wirkung einem Urteil gleichsteht (§ 105 SGG)

Die Verfahrensvorschriften ähneln denen der Verwaltungsgerichtsordnung. So gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (kein Beibringungsgrundsatz wie im Zivilprozess und kein anwaltlicher Vertretungszwang. Das Verfahren ist für Versicherte, Sozialleistungsempfänger Demgegenüber unterscheidet sich in der Regel die Verfahrensbeendigung. Anders als die Verwaltungsgerichte fällen die Sozialgerichte in der Regel sogenannte Stuhlurteile, das Urteil wird also unmittelbar in der Sitzung verkündet.

Gegen Urteile des Sozialgerichts findet regelmäßig die Berufung zum Landessozialgericht statt. Eine Ausnahme besteht für Urteile mit nur geringem Streitwert (Geldleistung bis zu 500 Euro). In bestimmten Fällen ist die Sprungrevision zum Bundessozialgericht möglich. Berufungs- und Beschwerdeinstanz des Sozialgerichts ist regelmäßig das Landessozialgericht. Revisionsgericht ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel.

Ergänzende Informationen zu den Aufgaben des Sozialgericht allgemein und speziell zum Sozialgericht Gelsenkirchen finden Sie ferner bei Wikipedia.

Die Kontaktdaten der Gerichte können Veränderungen unterworfen sein. Diese Informationen erfolgen daher ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. In Zweifelsfällen sollten Sie sich die Kontaktdaten der Gerichte telefonisch bestätigen lassen.


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