Landgericht Augsburg
Landgericht Augsburg
Bayern
Landgericht LG
Am Alten Einlass 1
86150 Augsburg
Telefon: (0821) 3105-0
Telefax: (0821) 3105-2307
E-Mail: poststelle@lg-a.bayern.de
Internet: www.justiz-augsburg.de
Präsident Manfred Wick
Augsburg mit über 262.000 Einwohnern nach München und Nürnberg die drittgrößte Stadt in Bayern und
kreisfreie Großstadt im Südwesten Bayerns. Die Universitätsstadt ist Sitz der Regierung von
Schwaben sowie Sitz des Bezirks Schwaben und des Landratsamtes Augsburg.
Augsburg beherbert fünf Gerichte. Dies sind das
Amts-,
Land-,
Arbeits-,
Sozial-
und das
Verwaltungsgericht.
Der Landgerichtsbezirk umfasst heute die Bezirke des
Amtsgericht Aichach/Friedberg, des
Amtsgericht Augsburg
mit der Zweigstelle Schwabmünchen, des
Amtsgericht Dillingen an der Donau
, des
Amtsgericht Landsberg am Lech,
und des
Amtsgericht Nördlingen.
Das Landgericht ist damit örtlich zuständig für das Stadtgebiet Augsburg, den Landkreis Augsburg
, den Landkreis Aichach-Friedberg
, den Landkreis Dillingen
, den Landreis Donau-Ries
und den Landkreis Landsberg.
Der Landgerichtsbezirk Augsburg umfaßt auf einer Fläche von 4.869,75 km² annähernd eine Million Einwohner und ist damit
nach München I und II sowie Nürnberg der viertgrößte Bayerns. Am Landgericht, Amtsgericht (einschließlich
der Zweigstelle in Schwabmünchen) und Staatsanwaltschaft sind rund 750 Mitarbeiter tätig.
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In Zivilsachen ist das Landgericht erstinstanzlich grundsätzlich für alle Verfahren mit einem
Streitwert
von über 5000 Euro zuständig, soweit sie nicht in Spezialgebieten wie
Mietsachen
und
Familiensachen
den Amtsgerichten übertragen wurden.
Außerdem sind sie unabhängig
vom
Streitwert
für alle Klagen zuständig, die Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen
fehlerhafter Kapitalmarktinformationen betreffen.
Seit einigen Jahren ist in erstinstanzlichen Zivilverfahren der originäre Einzelrichter eingeführt mit der Folge dass die Besetzung der Kammer mit drei Richtern zwischenzeitlich die Ausnahme ist. Soweit
die Zuständigkeit der Kammer nicht sachgebietsbezogen begründet wird, ist stets
der Einzelrichter zuständig.
Vor dem Landgericht besteht regelmäßig Anwaltszwang, mit der Folge, dass Parteien in mündlichen Verhandlungen keine Prozeßhandlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben können und behandelt werden, als seien sie nicht erschienen.
Im Strafprozess erster Instanz ist das Landgericht grundsätzlich bei Verbrechen und schweren Vergehen,
ab einer Straferwartung
von vier Jahren Freiheitsstrafe zuständig. In Ausnahmefällen kann es auch bei weniger
schwerwiegenden Fällen angerufen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
besteht. Für besondere Straftatbestände wie Mord, Totschlag, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, Missbrauch ionisierender
Strahlen und andere Taten mit Todesfolge ist es als Schwurgericht zuständig.
In
Berufungsverfahren
der zweiten Instanz ist das Landgericht im Strafprozess bei
Berufungen
gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zuständig. Außerdem ist das Landgericht
gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Beschwerdegericht zuständig. Im Zivilprozess ist das Landgericht als zweite Instanz für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der
Amtsgerichte zuständig, sofern nicht - wie etwa in Familiensachen - die
Oberlandesgerichte
zuständig sind.
In Deutschland existieren zur Zeit
116 Landgerichte,
bei denen jeweils auch die Staatsanwaltschaften angesiedelt sind.
Spruchkörper des Landgerichts sind die Kammern als Zivilkammern und
Kammern für Handelssachen sowie im Bereich des Strafrechts als kleine und große Strafkammern sowie
Strafvollstreckungskammern.
Ergänzende Informationen zu den Aufgaben des Landgericht
allgemein und speziell zum Landgericht Augsburg finden Sie ferner bei
Wikipedia.
Die Kontaktdaten der Gerichte können Veränderungen unterworfen sein. Diese Informationen erfolgen daher ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. In Zweifelsfällen sollten Sie sich die Kontaktdaten der Gerichte telefonisch bestätigen lassen.
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