Der BGH hat zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts folgendes entschieden.
Read more...Der BGH hat entschieden unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.
Read more...Auch notarielle Eheverträge können unwirksam sein, wenn sie einseitig und für einen der Ehegatten unzumutbare Regelungen enthalten.
Read more...Die Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung im Ausland (hier auf Mauritius) gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes ist wirksam.
Read more...Der BGH hat folgendes entschieden: a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht
Read more...Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Read more...Zuwendungen oder Schenkungen, die ein Ehegatte während des gesetzlichen Güterstandes von seinen Schwiegereltern erhalten hat, sind nicht dem Anfangsvermögen des Begünstigten hinzuzurechenen.
Read more...Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht
Read more...Der BGH hat dazu folgendes entschieden: 1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
Read more...Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten, sondern sind Mehrbedarf.
Read more...Vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag einen kompensationslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und nehmen dabei in Kauf, dass die Ehefrau wegen der alsbaldigen Kinderbetreuung aus dem Berufsleben ausscheidet, führt dieser Ausschluss zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrages.
Read more...Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind gemeinsame Mietkosten für die Ehewohnung nicht unbegrenzt vom ausgezogenen Ehegatten hälftig weiterzuzahlen.
Read more...Ab dem 01.01.2001 ist die neue Düsseldorfer Tabelle anzuwenden und die Unterhaltsleitlinien wurden von den Oberlandesgerichten angepasst.
Das Bundesverfassungsgericht hat der richterlichen Rechtsfortbildung der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" Schranken gesetzt. Nach Auffassung des Gerichts hat die dahingehende Rechtsprechung die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten.
Read more...Die ehelichen Lebensverhältnisse sind nicht zwingend für die Höhe von Unterhaltszahlungen ausschlaggebend.
Read more...Ehegatten sind sich gegenüber verpflichtet, den anderen über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren.
Read more...Die Vereinbarung der Gütertrennung bei Geltung des deutschen Güterrechtsstatuts durch eine bei Eheschließung im Ausland (hier auf Mauritius) gegenüber dem Standesbeamten abgegebene Erklärung zur Wahl des Güterstandes ist wirksam.
Der BGH hat jüngst entschieden, dass die Wahl des ehelichen Güterstandes bei einer Eheschließung im Ausland nach den landestypischen Formen vereinbart werden kann.
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Verpflichtung des Antragsstellers zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach deutschem Güterrecht. Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Luis / Mauritius die Ehe. Da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, ist nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB iVm Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht könne der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur durch den Abschluss eines formgültigen Ehevertrages ausgeschlossen werden. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Parteien haben jedoch durch ihre gemeinsame Erklärung zur Wahl des Güterstandes gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung auf Mauritius wirksam den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Die Antragsgegnerin kann somit keinen Zugewinn verlangen und folglich auch nicht den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB geltend machen.
BGH Urteil vom 13.07.2011 Aktenzeichen: XII ZR 48/09
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Unterhalt Scheidung Sorgerecht Zugewinn Versorgungsausgleich
Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht, begleitet seit 14 Jahren Trennungen und Scheidungen von Eheleuten und führt das Dezernat Familienrecht gemeinsam mit Rechtsanwältin Sandra Peters.
Scheidung muss nicht immer Kampf bedeuten. Ein-vernehmliche Regelungen erleichtern beiden Parteieneine Basis für ein neues Leben zu legen. Sobaldtragfähige finanzielle Lösungen bei Unterhalt undZugewinn von Eheleuten erarbeitet und durchgesetzt sind, ist die juristische Trennung einer Ehe kaum mehr ein Problem.
Ist die Gegenseite uneinsichtig, müssen klar die rechtlichen Grenzen aufgezeigt werden um die Interessen -notfalls gerichtlich- durchzusetzen.Wir informieren Sie vorab über etwaige Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Sprechen Sie uns an:
Tel: 0211.5858990.oder schreiben Sie uns per E-Mail an:
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Wir sind in sämtlichen Bereichen des Familienrechts tätig.
- Einvernehmliche und streitige Scheidung
- Eheaufhebungsverfahren- Sorgerechtsstreitigkeiten
- Regelungen des Umgangs mit Kindern
- Unterhaltsstreitigkeiten
- Kindesunterhalt und Volljährigenunterhalt
- Zugewinnausgleich (Vermögensverteilung)
- Zuweisung der Ehewohnung
- Zuteilung von Hausratsgegenständen
- Versorgungsausgleich (Rentenausgleich)
- Abänderung von Urteilen, Vergleichen
- Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
- Vermögensauseinandersetzungen
- Vaterschaftsfeststellungen / -Anfechtung
- Eilverfahren in sämtlichen Bereichen
- Berufungsverfahren vor OLG
- Lebenspartnerschaft, Aufhebungsverfahren
- Verwandtenunterhalt / Elternunterhalt
- Zwangsvollstreckung
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Scheidungen bilden einen wesentlichen Teil der Beratung im Familienrecht. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Wollen beide Ehegatten geschieden werden oder besteht keine Bereitschaft sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen. Dies wird nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres durch die Rechtsprechung vermutet. Das Trennungsjahr kann auch erfüllt sein, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Die Ehe kann im Falle einer unzumutbaren Härte auch vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird regelmäßig bei Misshandlungen oder fortgesetzten körperlichen Übergriffen anzunehmen sein.
Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt, welches als besonderer Zuständigkeitsbereich den Amtsgerichten zugeordnet ist. Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof. In Scheidungsverfahren besteht bereits vor dem Amtsgericht für den Antragsteller oder die Antragstellerin Anwaltszwang.
Im Scheidungsverfahren können in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen anhängig gemacht werden. Dies sind die Gegenstände des Sorgerechts, des Umgangsrecht, der Unterhaltsansprüche, des Zugewinnausgleichs und der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrats. In der Regel ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln. soweit dieser nicht durch einen Ehevertrag zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Wesentliche Scheidungsfolgen können auch ohne gerichtliche Beteiligung geregelt werden. So kann vertraglich notariell auch anläßlich der Scheidung auf Zugewinn und Ehegattenunterhalt verzichtet werden.
Soweit mit Internetscheidung oder Onlinescheidung geworben wird ist zu beachten, dass tatsächlich die Möglichkeit einer Scheidung über das Internet nicht besteht. Es handelt sich dabei lediglich um eine besondere Weise der Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Bei Scheidungen muß zumindest ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt vor Gericht vertreten werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Das Unterhaltsrecht ist ein führendes Gebiet des Familienrechts. Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Ein veralteter Begriff lautet auch Alimente, was in der französischen Sprache soviel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet.
In der anwaltlichen Praxis nimmt der Ehegattenunterhalt und Geschiedenenunterhalt breiten Raum ein. Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt bzw. Geschiedenenunterhalt unterschieden wird.
Der Geschiedenenunterhalt kann unter dem sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt werden und auch zeitlich begrenzt werden. Ein Verzicht, bei dem die Interessen betreuungsbedürftiger Kinder beeinträchtigt werden oder Sozialhilfebedürftigkeit herbeigeführt wird ist unwirksam. Auf den Trennungsunterhalt kann für die Zukunft nicht verzichtet werden. Auch nicht durch einen notariellen Vertrag. Auf Trennungsunterhalt, der bereits angefallen und rückständig ist, kann jedoch verzichtet werden. Der Scheidungsunterhalt ist auch gemäß § 1586 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht. Die Regelungen des Unterhaltsrechts gelten entsprechend für Lebenspartner.
Seit dem 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Es stärkt die Stellung der Kinder. Die Eltern, die die Kinder betreuen sind gleichgestellt, egal ob die Eltern miteinander verheiratet waren. Die die Kinder betreuenden Elternteile müssen eher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Waren vor der Gesetzesänderung grundsätzlich nach der Scheidung der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse das Maß für den Unterhaltsbedarf, so gilt jetzt nach § 1569 der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Grundsätzlich besteht danach nur noch ein Unterhaltsanspruch, so lange ein Ehegatte ehebedingte Nachteile bei seiner Einkommenserzielung erleidet. In Zukunft gilt, daß der berechtigte Ehegatte durch den nach der Scheidung zu zahlenden Unterhalt nicht mehr so gestellt werden muss als ob er nicht geschieden wäre, sondern so, als ob er nicht geheiratet hätte.
Haben beide Ehegatten während der Ehe immer gearbeitet, egal ob Kinder zu betreuen waren oder nicht, und war die Erwerbstätigkeit während der Ehe keine andere als vor der Ehe, dann sind durch die Ehe keine Nachteile entstanden, auch wenn ein Ehegatte weniger verdient. Er würde auch dann weniger verdienen, wenn er gar nicht geheiratet hätte. Ist es jedoch während der Ehe dazu gekommen, dass ein Ehegatte z.B. wegen der Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigeit ganz oder teilweise eingestellt hat, dann gilt auch in Zukunft wohl ein sogenanntes Altersphasenmodell. Danach hat der die Kinder betreuende Ehegatte ab einem bestimmten Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies regeln Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte.
Demnach hatte vor der Gesetzesänderung der die Kinder betreuende Elternteil bis zum Besuch einer weiterführenden Schule in der Regel keine Verpflichtung zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ab dem Besuch der weiterführenden Schule bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes bestand dann die Verpflichtung zur Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung. Nach dem 16. Lebensjahr musste vollzeitig gearbeitet werden.
Nach der gesetzlichen Änderung wird es wohl dazu kommen, dass nach dem 3. Lebensjahr eines Kindes bis zu Grundschulzeit eine geringfügige Tätigkeit erwartet werden kann. Danach schließt sich bis zum 14. Lebensjahr eine Halbtagsbeschäftigung an. Ab dem 14. Lebensjahr wird dann eine Vollzeittätigkeit erwartet. Die Entwicklung der dahingehenden Rechtssprechung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Unterhaltsansprüche sollten auf der Grundlage einer individuellen anwaltlichen Beratung ermittelt und geltend gemacht werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Trennung und Unterhalt? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Sorgerecht / Umgangsrecht
Die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Dies ist der Idealfall und beide Elternteile sollten auch nach einer schmerzhaften Trennung darauf Acht geben, Elternebene und Paarebene zu trennen. Eltern bleiben lebenslang gemeinsam Eltern und sollten versuchen, die Kinder keinesfalls in Trennungsstreitigkeiten einzubeziehen.
In manchen Fällen ist eine gemeinsame elterliche Sorge jedoch nicht mehr möglich und es entspricht dem Wohl des Kindes, die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. Der andere Elternteil kann dann entweder diesem Antrag zustimmen oder es muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden, in dem das Gericht eine Prüfung vornimmt, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sinnvoll ist und welcher Elternteil die alleinige elterliche Sorge am Besten ausüben kann.
Im September 2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Verbesserungen zum Wohle des Kindes erreicht werden. Insbesondere sollen die Kinder frühzeitig angehört werden und die Verfahren sollen verkürzt und beschleunigt werden. Unabhängig von den Überlegungen zur elterlichen Sorge, kann ein Antrag zum Umgangsrecht anhängig gemacht werden, wenn sich die Eltern nicht über den Umgang mit einem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind einig werden können.
Im Bereich des Umgangsrechts gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Kinder keinesfalls in die Streitigkeiten der Eltern einbezogen werden sollen und ein Recht auf unbeschwerten großzügigen Umgang mit beiden Elternteilen haben sollen. Der Entzug eines Elternteiles zieht oftmals Persönlichkeitsstörungen des Kindes nach sich. Das Umgangsrecht mit dem nicht betreuenden Elternteil muss vom betreuenden Elternteil nicht nur zugelassen werden, sondern gefördert werden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist immer ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Kindes, das sich aufgrund seines Alters selbst nicht äußern oder wehren kann und kommt nur in Ausnahmefällen, so zum Beispiel bei Kindesmisshandlungen in Betracht.
Sofern der Umgang vom betreuenden Elternteil vereitelt oder eingeschränkt wird, ist ein umgangsrechtliches Verfahren des anderen Elternteils ratsam. Das Gericht wirkt dann immer auf ein Einvernehmen der Elternteile hin. Das Jugendamt und auch andere Beteiligte, so zum Beispiel ein Verfahrensbeistand oder ein Umgangspfleger können beigeordnet oder bestellt werden.
Da bei kleinen Kindern schon nach kürzester Zeit eine Entfremdung zum nicht betreuenden Elternteil, der keinen Umgang hat, eintritt, sollten die betroffenen Elternteile nicht lange zögern und schnellstmöglich Kontakt zum Anwalt suchen, der ein entsprechendes Verfahren anhängig macht.
Das Sorgerecht und die Umgangsregelungen bilden häufig einen Kern der nachehelichen Vereinbarungen. Haben Sie Fragen in Bezug auf Ihr Sorgerecht oder Umgangsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Am 1. September 2009 ist eine Gesetzesänderung durch das Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes eingetreten. Ab sofort erfolgt keine Gesamtsaldierung mehr, sondern jedes einzelne Versorgungsanrecht wird unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes geteilt.
Mit dem Versorgungsausgleich werden in der Ehe erworbene Rentenanwartschaften beider Ehegatten berücksichtigt. Bei der Scheidung findet ein Wertausgleich statt.
Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durch die Gerichte bearbeitet.
Eine weitere Neuerung des neuen Versorgungsausgleichsgesetz ist § 3 Abs. 3 VersAusglG. Danach findet bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
Ein Versorgungsausgleich kann durch Vereinbarung der Ehepartner ausgeschlossen oder modifiziert werden. Sofern eine notarielle Vereinbarung hierzu getroffen wurde, ist keine Jahresfrist zwischen der notariellen Vereinbarung und dem Scheidungsantrag mehr einzuhalten. Dies wurde abgeschafft. Ebenso wurde abgeschafft, dass das Familiengericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigen muss. Es findet nur noch eine sogenannte Inhaltskontrolle des Gerichts statt.
Der Versorgungsausgleich bestimmt wesentlich die spätere Altersversorgung der Geschiedenen. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Verteilung der Rentenanwartschaften und den Versorgungsausgleich? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Nach § 1601 BGB bestehen zwischen Verwandten gerader Linie gegebenenfalls lebenslange Unterhaltsansprüche. Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel. Nicht nur Kinder können und müssen lebenslang von ihren Eltern Unterhalt verlangen, wenn sie bedürftig sind, sondern auch Eltern von ihren Kindern. Da die Pflegekosten steigen, gleichzeitig aber Renten stagnieren, gewinnt die Frage der Berechnung des Elternunterhalts zunehmend an Bedeutung. Dies zeigt sich an der steigenden Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zum Elternunterhalt.
Oft geht es um die Kosten der Heimunterbringung von Eltern. Die Unterhaltsverfahren werden meist von Sozialhilfeträgern, die für die Heimkosten zum Teil oder ganz aufkommen, gegen die erwachsenen Kinder geführt. Eltern stehen in der Unterhaltsrangfolge hinter Kindern, Ehegatten und Enkelkindern. Auch beim Elternunterhalt werden die Unterhaltsansprüche geprüft, indem der Bedarf der Eltern und die Leistungsfähigkeit der volljährigen Kinder sowie deren Familien ermittelt werden. Die Berechnung ist kompliziert, so dass Sie sich beraten lassen sollten.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Verwandtenunterhalt / Elternunterhalt? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Seit dem 1. Januar 2005 gilt ein in wesentlichen Bereichen dem Eherecht angepasstes Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Eine Lebenspartnerschaft kann nur auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 15 Abs 1 LPartG). Dies setzt eine einjährige Trennungszeit voraus. Im Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft besteht Anwaltszwang (vergleiche §§ 270 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch für die sogenannten Folgesachen, nämlich die Unterhalts- sowie Zugewinnangelegenheiten.
Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 6 LPartG. Das heisst ein Zugewinnausgleich ist auf Antrag durchzuführen.
Auch für Lebenspartner wurde jetzt der Versorgungsausgleich eingeführt, § 20 LPartG.
Das Unterhaltsrecht der Lebenspartner wurde dem der Ehegatten angepasst. Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft schulden sich die Partner Familienunterhalt. Leben sie getrennt, kann angemessener Unterhalt gemäß § 12 LPartG verlangt werden. Nach Beendigung der Lebenspartnerschaft kann ein Lebenspartner Unterhalt verlangen, wenn von ihm keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Dies sind insbesondere die Fälle wegen Alters oder Krankheit. Es gibt allerdings keinen Katalog nachehelicher Unterhaltsansprüche.
Es gilt folgende Rangordnung: Ein früherer Lebenspartner geht einem neuen Lebenspartner und den übrigen Verwandten vor. Alle anderen gesetzlich Unterhaltsberechtigten sind gemäß § 16 LPartG vorrangig. Vorrangig sind demnach minderjährige und volljährige Kinder, geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner die minderjährige Kinder betreuen (vergleiche § 1615l BGB).
Haben Sie Fragen in Bezug auf Lebenspartnerschaft, dessen Folgen oder einer Aufhebung im Aufhebungsverfahren? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Rechtsanwaltskosten / Gerichtskosten / Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Bereits im Erstberatungsgespräch beraten wir Sie hinsichtlich der Gegenstandswerte für die einzelnen Verfahren und die Rechtsanwaltskosten, die auf Sie zukommen.
Wir rechnen auf Basis der gesetzlichen Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RVG) ab. Im Einzelfall ist es auch sinnvoll, eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Zudem prüfen wir immer, ob der Mandant nicht prozesskostenhilfe- beziehungsweise verfahrenskostenhilfeberechtigt ist.
Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kommt in Betracht, wenn der Mandant aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wir informieren Sie vorab über alle anfallenden Kosten der anwaltlichen Beratung oder des Gerichtsverfahrens. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Der Zugewinnausgleich ist ein Begriff des Familienrechts. Endet eine Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung, kann auf Antrag eines der Eheleute ein Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Familiengericht durchgeführt werden.
Für beide Ehepartner ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung, das heisst zur Zeit der Trennung wichtig. Ebenso wie im Unterhaltsbereich ist auch über den Zugewinnausgleich nicht zwangsläufig gerichtlich zu streiten. In diesem Bereich liegt ein großes Einigungspotential.
Das bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft müssen im Rahmen eines Ehevertrags notariell vereinbart werden. Der gesetzliche Güterstand ist die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.
Am 1. September 2009 ist eine Gesetzesreform in Kraft getreten.
Die Höhe des Zugewinnausgleichs wird ermittelt, indem für jeden Ehegatten gesondert festgestellt wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang während der Ehe Zugewinn erzielt wurde. Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das heisst sowohl das Anfangsvermögen, als auch das Endvermögen müssen zu bestimmten Stichtagen, nämlich dem Stichtag der Eheschließung (Anfangsvermögen) als auch dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) festgestellt werden.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen Ehegatten, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Nach der Gesetzesänderung im September 2009 werden Manipulationen des Ausgleichsverpflichteten zu Lasten des Berechtigten vor und nach dem Stichtag des Endvermögens erschwert. Außerdem kommt auch ein sogenanntes "negatives Anfangsvermögen", das heisst Schulden zur Berechnung. Dies ist günstig und gerecht in den Fällen, in dem ein Ehegatte die Schulden des anderen Ehegatten während der Ehe getilgt hat.
Nach wie vor werden auch Schenkungen, Erbschaften, ein vorweg genommenes Erbe sowie Ausstattungen dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Das Endvermögen ist nach der Legaldefinition des § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wie bei der Ermittlung des Anfangsvermögen sind auch beim Endvermögen alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert zu berücksichtigen. Seit der Novellierung des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009 sind auch beim Endvermögen Schulden über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Ein wichtiger Punkt bei der Ermittlung des Endvermögens ist auch die Prüfung von Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB. Dadurch wird der andere Ehegatte vor illoyalen Vermögensverfügungen eines Ehegatten geschützt.
Bei Scheidung muß zumindest ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt vor Gericht vertreten werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Scheidung und Zugewinn? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Das App "Meine Scheidung" für IPhone und IPad erleichtert die Formalitäten einer Scheidung. Mit "Meine Scheidung" werden die notwendigen Daten und Dokumente erfasst und der Scheidungsantrag auf den Weg gebracht. Das App ist ab sofort im Apple-AppStore erhältlich.
Mit der App Meine Scheidung halten Sie ein Tool in den Händen, das Ihre Scheidung unkompliziert auf den Weg bringt.
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Ihre Daten werden mit Ihrem Iphone übermittelt und vertraulich behandelt. Sie erhalten eine Bestätigungsmail mit Übersicht Ihrer Angaben in Ihr Postfach und ein Mitarbeiter von Borgelt & Partner Rechtsanwälte nimmt nach Eingang der Beauftragung Kontakt zu Ihnen auf. Ihnen steht ab diesem Zeitpunkt ein spezialisierter Rechtsanwalt zur Seite, der die Details zu Ihrem Fall klärt. Der Scheidungsantrag wird bei Gericht eingereicht und das Scheidungsverfahren durchgeführt.
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