Das OLG Celle (Urt. v. 08.03.2012, 13 U 174/11) hat in einem konkreten Fall, in dem es um goldankaufende Juweliere ging, entschieden, dass zwischen einem Online-Händler und einem stationärem Händler mit Ladengeschäft in einer bestimmten Stadt kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Vom 28. Februar bis 3. März 2012 findet in Düsseldorf die Internationale Messe für Fertigungstechnik und Automatisierung METAV statt. Veranstalter ist der Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken e.V. (VDW). Zur gleichen Zeit findet in Düsseldorf auch die EuroCIS statt, eine führende Messe für Retail Technology.
Leider gibt es generell auf Messen häufig Messestreitigkeiten zwischen Wettbewerbern, die wegen der Kürze der Zeit besonders schnell adressiert werden müssen.
Read more...Dass man nicht alles selber machen kann ist klar. Dass man entsprechende Partner für Werbung und Vertrieb einsetzt: eine logische Folge. Trotzdem bleibt man für alles, was der jeweilige Partner im Rahmen des Auftrags tut, verantwortlich.
Das OLG München (Urt. v. 14.04.2011, AZ: 29 U 4761/10) hat entschieden, dass die Gültigkeit von Dienstleistungsgutscheinen in AGB nicht auf eine niedrigere Dauer als die gesetzliche 3-jährige Regelverjährungsfrist begrenzt werden dürfen.
Read more...Das OLG Köln hat in einer Entscheidung scheinbar implizit zum Ausdruck gebracht, dass Schleichwerbung in Internetblogs - überraschenderweise - legal sei (Urteil vom 23.07.2010, Az. 19 U 3/10).
Read more...Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass 1.100 € als Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht nicht ausreichen (Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09).
Read more...Die Werbung mit Gratissongs, obwohl man lediglich eine Softwarelizenz erhält, ist irreführend, so das OLG Düsseldorf.
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Das OLG Köln (Urteil vom 30.05.2011, Az. 15 U 194/10) hat entschieden, dass die Kritik an einem Unternehmen eine Verletzung der unternehmerischen Geschäftsehre und des Gewerbebetriebs darstellen kann - im aktuellen Fall ging es um Restaurantkritik.
Read more...In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) hat das Landgericht München I beschlossen, dass derjenige irreführend wirbt und somit wettbewerbswidrig handelt, der im sog. Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt.
Read more...Das Einbinden des Like-Buttons oder "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook in die eigene Internetseite, ohne auf die Wirkungen des Plugins hinzuweisen, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, so das KG Berlin.
Read more...Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. Im engeren Sinne ist mit Wettbewerbsrecht das sogenannte Lauterkeitsrecht gemeint, dass im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kodifiziert ist.
Unlautere geschäftliche Handlungen, wie etwa durch Verunglimpfung von Wettbewerbern, Rufschädigung, Nachahmung, Herkunftstäuschung oder Absatzbehinderung können in vielen Spielarten vorkommen. Dabei ist der Schritt zur Unlauterkeit häufig sehr unbestimmt und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Werbung mit Superlativen kann etwa zulässig sein, wenn es sich um bloße reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handelt. Eigenschaftsangaben in Superlativform hingegen müssen nachweisbar sein, so etwa das LG Düsseldorf (38 O 103/08). Die Irreführung des Verbrauchers, etwa durch falsche oder unzureichende Preisangaben, kann wettbewerbswidrig sein.
Gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen werden sehr häufig Abmahnungen ausgesprochen. Oft bedeutet ein berechtigter Unterlassungsanspruch für den Angegriffenen ein gravierendes Problem, da es sein gesamtes Geschäftskonzept, teures Werbematerial oder seinen Messestand quasi ad acta legen kann - mit den entsprechenden finanziellen Einbußen. Häufig ist es möglich, zwischen den streitenden Parteien einen "Gleichstand" mit Hilfe einer Gegenabmahnung zu erreichen - ein probates Mittel gerade bei den typischen AGB-, Ebay- oder Shop-Abmahnungen im Onlinehandel.
Nicht zuletzt sind Suchmaschinenmanipulationen ein interessantes Thema auch für das Wettbewerbsrecht. Ab wann ist die Suchmaschinenoptimierung (SEO) unlauter, da sie Wettbewerber in übermäßger Weise benachteiligt und ab wann kann sie abgemahnt werden?
Aufgrund der regelmäßig sehr hohen Streitwerte ist eine vorherige Risikoeinschätzung in Wettbewerbssachen sehr wichtig. Auch Werbekampagnen sollten eher im Vorfeld anwaltlich überprüft werden - damit es später kein böses Erwachen gibt oder die finanziellen Risiken zumindest einkalkuliert werden können.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Wettbewerbsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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Das Urheberrecht schützt den Urheber schöpferischer Werke in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Urheberpersönlichkeitsrechte, etwa das Recht, als Urheber genannt zu werden oder über die erste Veröffentlichung seines Werks zu bestimmen, sind genauso vom Urheberrechtsgesetz "UrhG" umfasst wie das Recht, das Werk etwa durch Vervielfältigungen oder öffentliche Zugänglichmachung zu verwerten, entsprechende Lizenzen zu erteilen oder eine angemessen Vergütung zu bekommen.
Was ist eigentlich ein Werk?
Der Werkbegriff entwickelt sich mit der Zeit und dem technischen Fortschritt immer weiter und beinhaltet die verschiedensten Werkformen.Unter anderem können Schriftwerke und Texte, Blog Posts, Werbetexte, Internetseiten, Zeichnungen, Kunst, Bauwerke, Skulpturen, Happenings, Werbegrafiken, Software, Datenbanken, Templates, Fotos, Filme, künstlerische Darbietungen, wissenschaftliche Werke, Filme, Choreographien, digitale Kunst, Stadtpläne, Benutzeroberflächen, Tabellen, Formulare, Bedienungsanleitungen, Möbel, Fernsehformate oder Comicfiguren urheberrechtlich schutzfähig sein.
Allgemein gilt die Devise, dass man sich zum einen nicht darüber wundern sollte, was nicht urheberrechtlich schutzfähig ist, zum anderen aber auch nicht darüber was alles urheberrechtlich schutzfähig ist.
So können manche Gerichte Werbetexte auf einer Internetpräsenz als schutzfähig ansehen, andere Gerichte solche Texte jedoch nur als „reines Handwerk“ beurteilen. Schwer wird es insbesondereauch bei der Einordnung angewandter Kunst: etwa für Möbel, Lampen, Textilien, Mode und Werbegrafiken bestehen höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
Auch ist zu bedenken, dass häufiger als man denkt Urheberrechtsverletzungen zustande kommen können: die veröffentlichte Fotoserie über eine Tänzerin könnte nicht nur deren Rechte sondern auch die des Choreographen und/oder Kostümbildners verletzen. Der Umarbeitung eines Couture-Kleides können die Bearbeitungsrechte des Designers entgegenstehen. Wenn man Van Halen, Jimmy Hendrix oder Steve Vai mit seiner E-Gitarre nacheifert und ein Video davon bei Youtube einstellt, verletzt man schnell Aufführungs- und Übertragungsrechte.
Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können am schnellsten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein Unterlassungsgebot vom Gericht innerhalb weniger Tage – häufig sogar ohne die vorherige Anhörung des Verletzers – erlassen wird.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann alternativ auf dreierlei Weise berechnet werden: nach der Lizenzanalogie (wobei die für die Verletzungshandlung angemessene Lizenzhöhe als Schadensersatz angesetzt wird), nach dem konkret entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (eine aufgrund der Nachweisschwierigkeiten eher selten angewandte Methode) oder nach dem Gewinn des Verletzers (welcher dann abgeschöpft werden kann).
Gerne vertreten wir Sie in Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch arbeiten wir für Sie Verträge aus, die Ihre Rechte als Urheber, Auftraggeber oder Lizenznehmer schützen.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Urheberrechts.
Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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Unter dem Begriff Kunstrecht versteht man kein abgegrenztes Rechtsgebiet. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Zusammenspiel vieler Rechtsgebiete, die das Kunstwerk und den Künstler, den Kunsthandel, Galeristen, das Auktionswesen und den sonstigen Umgang mit Kunst betreffen. So besteht fast Ähnlichkeit mit dem Begriff der Kunst selbst, der ebenfalls verschiedene Kunstformen umfasst.
Ein gewichtiger Aspekt des Kunstrechts ist natürlich das Urheberrecht. Der Künstler ist im rechtlichen Sinn Urheber und das Urhebergesetz sichert ihm sehr weitgehende Rechte in Bezug auf sein Werk – sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.
Ein Kunstwerk darf nicht einfach kopiert, bearbeitet, verändert oder in andere Werkformen übertragen werden. Der Name des Künstlers muss genannt werden – Urhebernennungsrecht, § 13 UrhG. Die Abbildung und/oder Vermarktung eines Kunstwerks im Internet oder auf Fotos ist nur eingeschränkt möglich. Auch nach dem Verkauf seines Kunstwerks kann der Künstler durch das Folgerecht, § weiterhin an der Wertsteigerung seines Werks partizipieren. Der Urheber hat ein Recht auf eine angemessene Vergütung – auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Dieses Recht kann nachträglich von seinem Vertragspartner einfordern.
Das klassische Kauf- und Handelsrecht sind ebenfalls Rechtsgebiete, die vom Kunstrecht berührt werden. Das Persönlichkeitsrecht (etwa von Portraitierten) kann einschlägig sein, das Mietrecht (Stichwort: Kunstleasing) sowie das Werk- und Dienstvertragsrecht (Auftragsarbeiten und Sponsoring).
Verträge und/oder eine Erstberatung können Klarheit schaffen. Gerne unterstützen wir Sie, damit es möglichst gar nicht erst zu Problemen kommt – oder um Streitigkeiten um Kunst zu beenden.
Als Verbraucher werden wir täglich mit Tausenden Werbebotschaften überschüttet, die wir teils bewusst, zum größten Teil jedoch unterbewusst wahrnehmen.
Um als werbendes Unternehmen beim Verbraucher im Gedächtnis zu bleiben, oder aber auch, um sich in das Unterbewußtsein „einzuschleichen“, wird vermehrt auf die Strategie „Guerilla-Marketing“ gesetzt.
Guerilla-Marketing hat viele Erscheinungsformen; es lässt sich am treffendsten als Werbemaßnahme beschreiben, bei der mit geringem finanziellen Aufwand und teils unkonventionellen Methoden ein möglichst großer Werbeeffekt erzielt werden soll - so zum Beispiel das Aufbringen von Werbebotschaften mit Kreide auf dem Gehweg oder auf Häuserwänden in Stil von Street-Art, das Verteilen von Flyern oder Geschenken an Passanten auf dem Gehweg oder ein Facebook-Profil, das auf den ersten Blick nicht als Werbung zu identifizieren ist.
Dabei können rechtliche Stolperfallen auftreten, denen es als werbendes Unternehmen auszuweichen gilt.
Zu den Gesetzen, die durch Guerilla-Marketing – je nach Art der Werbung – verletzt werden können, gehören Strafgesetze, Straßenverkehrsgesetze und im zivilrechtlichen Bereich insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem kann auch gegen das Telemediengesetz verstoßen werden.
Exemplarisch ist die strafrechtliche Relevanz des Besprühens oder Beklebens von öffentlichem Raum mit Aufklebern, die das Firmenlogo tragen. Dies stellt eine Sachbeschädigung dar, wenn sich die so aufgebrachte Werbung nur schwer entfernen lässt. Dem kann z.B. durch das Verwenden von Sprühkreide oder anderen leicht entfernbaren Farben oder Beklebungen entgegengewirkt werden.
Bei Flyer-Kampagnen auf öffentlichen Straßen ist zu beachten, dass dafür zuvor eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen ist, da ansonsten ein Bußgeld droht.
Außerdem kann es durch Guerilla-Marketing zu Wettbewerbsverstößen nach dem UWG kommen, die von Mitbewerbern zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt und dann auch auf dem Klageweg gerichtlich geltend gemacht werden können.
Auch bei der Nutzung des Internets für Guerilla-Marketing kann es zu vermeidbaren Rechtsverletzungen kommen. So verstößt etwa das Erstellen eines fiktiven Facebook-Accounts zu Werbezwecken, auf dem sich das werbende Unternehmen jedoch nicht zu erkennen gibt, nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerkbetreibers sondern zugleich auch gegen das Telemediengesetz sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Verdeckte Werbung ist nämlich grundsätzlich unzulässig!
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind bei satirischem Guerilla-Marketing denkbar oder auch Urheberrechtsverletzungen, wenn fremde Werke, also Fotos, Texte oder Abbildungen, etwa in Collagen, verwendet werden.
Wenn Sie für Ihr Unternehmen Guerilla-Marketing als Werbestrategie nutzen und sich rechtlich absichern möchten oder als Mitbewerber gegen ein anderes Unternehmen wegen dieser Art der Werbung vorgehen wollen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in diesen Rechtsgebieten und wird Sie bei Rechtsfragen rund um das Thema Guerilla-Marketing gerne beraten.
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Streetart und Recht
Im Sommer/Herbst 2010 fand in Essen auf dem Gelände der Zeche Zollverein, Fördermaschinenhalle des Schachtes 1/2/8 die Streetart Ausstellung „Concrete Playground“ (www.concreteplayground.de) statt.
Bis zum 29. September 2011 kann man die Ausstellung "Street Art - meanwhile in deepest east anglia, thunderbirds were go . . . .“ in der Kunsthalle in Wuppertal besuchen.
Streetart kann verschiedene Erscheinungformen haben, umfasst jedoch immer die Kunst im und am öffentlichen Raum. Adbusting (die Umgestaltung von Außenwerbung), Graffiti, Stencils, Reverse Graffiti (Kunst entsteht durch partielle Reinigung der Fläche), Paste-Ups (Poster oder Plakate), Tape-Art (Kunst mit Klebeband) oder Sticker sind hier nur einige der Ausdrucksformen von Streetart.
Die meisten Streetartists wollen anonym bleiben – das hängt letztlich hauptsächlich damit zusammen, dass die Umgestaltung oder Bemalung fremden Eigentums nicht nur eine Straftat und/oder Ordnungswidrigkeit darstellt sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Reinigungskosten nach sich zieht.
Da hilft es auch nicht, wenn man Streetart als Kunst bewertet. Schließlich hat der Streetartist sein Werk einem Dritten – meistens - ungewollt aufgedrängt. Der Eigentümer hat dann das Recht die Kunstwerke zu entfernen, etwa durch Übermalen. Eine Entstellung oder Zerstörung des Kunstwerks im Sinne des Urhebergesetztes stellt das nicht dar. Für sich nutzen darf der geschädigte Eigentümer das Streetart-Werk jedoch nicht: die Nutzungsrechte verbleiben bei dem Urheber der Streetart.
Trotzdem: verkaufen darf der Eigentümer sein ungewollt mit Streetart verziertes Haus auch ohne Einwilligung des Künstlers. Wird das Haus oder Mauerstück jedoch primär als Kunstgegenstand und nicht als Gegenstand als solcher veräußert, kann der Streetartist unter Umständen Schadensersatz-, Vergütungs- oder Folgerechtsansprüche geltend machen.
Fotografien von Streetart dürfen unter dem Gesichtspunkt der Panoramafreiheit genutzt werden, § 59 UrhG. Demnach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und insbesondere öffentlich wiedergegeben werden – also etwa in einem Bildband, als Postkarte oder im Internet genutzt werden.
Im Allgemeinen ist Steetartists zu raten, eher „flüchtige“ Kunstwerke zu schaffen, die leicht und ohne Rückstände zu entfernen sind und damit keine hohen Schadensersatzansprüche auslösen und keine Strafbarkeit begründen – oder mit Genehmigung Streetart zu schaffen. Zwar mag dies nicht dem ursprünglischen Spirit der Sache dienen und womöglich schon in Richtung von schnödem Kommerz gehen.
Aber Fakt ist: Rebellion does not feed you.
Warum sollte nicht auch der Streetartist von seiner Kunst leben und durch größere Popularität seine Werke und seine Message einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen?
Gerne beraten wir Streetartists, Galerien, Fotografen und Opfer/Gewinner aufgedrängter Kunst.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Kunstrecht betreut
Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Urheberrechts und der Kunst.
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Was ist ein Geschmacksmuster?
Ein Geschmacksmuster ist definiert als "zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform (Design) eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon". Das Geschmacksmuster schützt also das Design eines Produktes. Das Design ergibt sich zum Beispiel aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur beziehungsweise den Werkstoffen des Erzeugnisses.
Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich etwa einer Verpackung oder der Ausstattung eines Fahrzeugs, aber das Geschmacksmuster umfasst sogar ebenfalls grafische Symbole und typografische Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexeren Erzeugnis zusammengebaut werden können. Software hingegen gilt nicht als Erzeugnis.
Ein Geschmacksmuster kann national (etwa für Deutschland als sog. deutsches Geschmacksmuster), für die Europäische Union (sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (sog. international registriertes Geschmacksmuster) registriert werden. Deutsche Geschmacksmuster werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Dienststelle Jena bearbeitet, Gemeinschaftsgeschmacksmuster meldet man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante an und international registriert (für bestimmte Länder) wird ein Geschmacksmuster durch dessen Hinterlegung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, Schweiz, für bestimmte Länder.
Nach der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit einiger Zeit auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieses nichtregistrierte Designrecht bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre (statt der maximal 25 Jahre für ein eingetragenes Geschmacksmuster), entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters innerhalb der EU.
Wann kann ich ein Design als Geschmacksmuster schützen lassen?
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen. Das Amt prüft diese – materiellen - Voraussetzungen bei der Eintragung in das Geschmacksmusterregister aber nicht. Darüber entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. Bei der Anmeldung werden vom Amt lediglich die formellen Eintragungssvoraussetzungen geprüft.
Neuheit
Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Offenbarung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
Eigenart
Eigenart besitzt ein Design, wenn es sich von vorbekannten Mustern unterscheidet. Beim Einzelvergleich ist der Gesamteindruck maßgeblich, den beide Gestaltungen beim informierten Benutzer hervorrufen.
Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Mustern existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Eine derartige Musterdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.
Neuheitsschonfrist
Man kann bis zu einem Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung ("Offenbarung") eines neuen Designs Geschmacksmusterschutz beantragen.
Zwar sollte man sein Geschmacksmuster so schnell wie möglich anmelden. Man kann sein Design aber schon innerhalb eines ganzen Jahres vor der Anmeldung des Geschmacksmusters vermarkten, ohne dass dies neuheitsschädlich wäre.
Welchen Schutz bietet das Geschmacksmuster?
Der Schutzumfang ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt. Das heißt, nur genau das, was in der eingereichten Geschmacksmuster-darstellung sichtbar ist, ist auch geschützt.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Recht mit absoluter Sperrwirkung.
Im Falle einer Geschmacksmusterverletzung stehen dem Inhaber des Geschmacksmusters unter anderem Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Überlassungsansprüche zu.
Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht dem Inhaber das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Zudem kann er es anderen verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu verwenden. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
Dritte dürfen das Geschmacksmuster nicht ohne Genehmigung des Inhabers verwenden. Außerdem dürfen sie ohne sein Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen sein Geschmacksmuster verwendet wird. Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Schutzgebiets erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Wenn jemand ein Geschmacksmuster unerlaubt benutzt, kann der Inhaber von ihm Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen.
Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zudem zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Dieser muss dann herausgegeben werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt hätte – also wie eine Lizenzgebühr.
Der Verletzte kann den Verletzer ferner auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen, um womöglich weitere Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Wer entgegen den vorgenannten Grundsätzen ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, macht sich darüber hinaus auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Kollision mit anderen Schutzrechten
Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde. Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.
Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Schutzland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.
Wann entsteht der Schutz und wie lange hält er an?
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Der Geschmacksmusterschutz endet spätestens 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Der Schutz muss zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten werden. Hierzu muss eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und das Geschmacksmuster wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
Die Eintragung wird anschließend im elektronischen Geschmackmusterblatt bekannt gemacht, das heißt veröffentlicht.
Sofern eine Beschreibung (bis zu 100 Wörter) der Wiedergabe des Musters eingereicht wurde, wird auch diese bekannt gemacht. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer sein Design europa- oder weltweit vermarkten will, der kann ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder internationales Geschmacksmuster anmelden.
Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Man kann die Bekanntmachung des Geschmacksmusters bis zu 30 Monate aufschieben. Dies kann zweckmäßig sein, wenn man zunächst abwarten will, ob das Produkt vom Markt angenommen wird oder wenn das Muster aus anderen Gründen vorläufig geheim gehalten werden soll. Bei Aufschiebung der Bekanntmachung ist der Geschmacksmusterschutz zunächst auf 30 Monate begrenzt. In dieser Zeit kann man sich entscheiden, ob man den Schutz auf 5 Jahre ab dem Anmeldetag "erstrecken" will. Dies muss nicht gesondert beantragt werden. Es genügt, wenn man innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr zahlt. Nach der Erstreckung wird das Geschmacksmuster im elektronischen Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.
Wie ist ein Geschmacksmuster bei der Anmeldung darzustellen?
Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Hierzu kann das Muster zum Beispiel aus verschiedenen Richtungen - jedoch ohne Beiwerk und vor neutralem Hintergrund - fotografiert werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, deutlich erkennbar werden. Auch Strichzeichnungen oder softwarewaregenerierte Grafiken sind möglich. Bemaßungen, Beschriftungen oder sonstige beschreibende Zusätze auf den Darstellungen sind nicht zulässig.
Was wird bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters geprüft?
Die Geschmacksmusterstelle stellt fest, ob die Anmeldung frei von Formfehlern ist. Sie überprüft auch, ob das angemeldete Design überhaupt als Geschmacksmuster geschützt werden kann und mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Das Muster darf auch keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Geschmacksmusterstelle das Geschmacksmuster in das Register ein.
Die Geschmacksmusterstelle prüft die Anmeldung also im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Sie prüft nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die Zivilgerichte geprüft.
Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere sachliche Schutzvoraussetzungen fehlen. Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht - trotz Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft also lediglich, ob
1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,
3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und
4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
Recherche
Bevor man ein Geschmacksmuster anmeldet, ist es daher empfehlenswert, sich über den bestehenden Formenschatz zu informieren und nach bereits eingetragenen Geschmacksmustern zu recherchieren und den Markt genau auszuforschen. Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Designs eingetragen sind oder auf dem Markt existieren. Eine mögliche Verletzung älterer Schutzrechte wird erst im Streitfall durch die Zivilgerichte festgestellt.
Gerne vertreten wir Sie in Anmeldesachen und Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch arbeiten wir für Sie Verträge aus, die Ihre Rechte als Designer, Auftraggeber oder Lizenznehmer schützen.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Urheber-, Marken- und Designrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Urheber- und Deseignrechts.
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Was ist Filesharing?
Als Filesharing wird das Tauschen von Dateien im Internet mit Hilfe sogenannter Peer-To-Peer (P2P)-Netzwerke bezeichnet. Zum Filesharing benötigt man spezielle Software (z.B. e-Mule, Kazaa, BitTorrent), die es ermöglicht, Dateien von den Computern anderer Teilnehmer herunterzuladen und dabei gleichzeitig Dateien vom eigenen Rechner durch Upload für andere zur Verfügung zu stellen. Das letzteres dabei eintritt ist vielen Nutzern allerdings gar nicht bewusst.
Warum ist Filesharing verboten?
Weil es in den überwiegenden Fällen ohne die Zustimmung des Urhebers geschieht. Nur er und gegebenenfalls Lizenzinhaber dürfen urheberrechtlich geschützte Werke - zumeist handelt es sich dabei um Musik, Filme, Software, TV-Serien und Hörbücher - verbreiten, wobei dies in aller Regel nicht unentgeltlich geschieht: im Gegensatz zum Filesharing.
Welche Ansprüche kann der Urheber oder Lizenzinhaber geltend machen?
Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung und Schadensersatz verlangt werden. Außerdem besteht nach § 97a Abs. 1 die Möglichkeit, die Abmahnkosten geltend zu machen, die nach Abs. 2 in einfach gelagerten Fällen bei geringen Verstößen nicht mehr als 100 € für die erste Abmahnung betragen dürfen. Dabei wird von den Gerichten uneinheitlich bewertet, ob diese Deckelung auf Filesharing-Fälle überhaupt anwendbar ist.
Wird durch das Filesharing sogar noch ein Gewinn erzielt, kann der Rechtsinhaber gem. § 97 Abs. 2 im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangen, der sich an der rechtmäßig erwobenen Lizenz orientiert, also evtl. deutlich höher liegen kann, als der illegal tatsächlich erzielte Gewinn.
Mit welchen Kosten hat man zu rechnen, wenn man beim Filesharing „erwischt“ wurde?
Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, variiert die Höhe des Schadensersatzes, je nach Gericht und je nachdem wie schwerwiegend die Urheberrechtsverletzung ist.
Die Verurteilungen bewegen sich in dem Bereich von 15 € (LG Hamburg, Urt. v. 08.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) bis 300 € (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) beim Download von Werken.
Beim Upload werden höhere Schadensersatzzahlungen fällig (z.B. 1.000 €, LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2011 - Az.: 310 O 367/10). Dies wird damit begründet, dass es durch den Upload zu einer unkontrollierbaren illegalen Verbreitung kommt.
Zum Schadensersatz hinzu kommen die zuvor erwähnten außergerichtlichen Abmahnkosten, sowie die Prozesskosten, sodass auch in einfachen Download-Fällen schnell mehrere Hundert bis einige Tausend Euro zusammen kommen können, sollte sich der Urheber zur Klage entschließen.
Wie kann man einen Prozess vermeiden?
Zunächst wird man von den Anwälten im Namen des Urhebers abgemahnt und aufgefordert, neben einer Schadensersatzzahlung und der Erstattung der Abmahnkosten eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darin soll man sich, unter Androhung einer Vertragsstrafe, verpflichten, weitere Urheberrechtsverletzungen, die den jeweiligen Urheber und das jeweilige Werk betreffen, in Zukunft zu unterlassen.
Um die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung kommt man in der Regel nicht herum (zuaml sie auch das Kostenrisiko einer Klage reduziert), allerdings lässt sich erfahrungsgemäß die Höhe der Kostenforderung häufig reduzieren. Dazu kann es hilfreich sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um trotz einer möglichst geringen Zahlung einen Prozess dennoch abzuwenden.
Welchen Inhalt muss eine Unterlassungserklärung haben?
In der Unterlassungserklärung muss die Verpflichtung abgegeben werden, künftig Urheberrechtsverletzungen der konkreten Art zu vermeiden. Für den Fall einer Zuwiderhandlung, wird eine Vertragsstrafe vorgesehen.
An der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung des Verletzers darf kein Zweifel bestehen. Dazu muss sie bestimmt genug sein, um weitere Verstöße ahnden zu können. Dabei ist zu differenzieren, wenn der Verletzer sich zu mehr verpflichten möchte, als vom Urheber verlangt. Ein solches Handeln des Verletzers mutet zunächst seltsam an, macht jedoch durchaus Sinn, wenn er weitere Abmahnungen wegen weiterer Verstöße zu befürchten hat. Ob er in einem solchen Fall bei der ersten Abmahnung, eine weitergehende Unterlassungserklärung abgeben kann, die gleichzeitig Verstöße gegen zahlenmäßig genannte weitere mögliche Anspruchsteller mit umfasst, wird vom OLG Köln (Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 6 W 157/10) bejaht. Das Gericht sah in der Erklärung keine mangelnde Ernstlichkeit gegenüber dem klagenden Urheber.
Anders hat das LG Köln (Urt. v. 11.05.2011 – Az.: 28 O 763/10) in einem Fall geurteilt, in dem der Verletzer sich zur Unterlassung der Verletzungshandlung nicht nur bzgl. des streitgegenständlichen Werkes, sondern sämtlicher geschützter Werke des klagenden Urhebers verpflichten wollte. Das Gericht sah diese Erklärung als zu unbestimmt an und zog damit ihre Ernsthaftigkeit in Zweifel.
Wieso besteht gegen den Inhaber der IP-Adresse ein Anspruch, obwohl der Internet-Zugang auch von anderen Personen (Familienmitgliedern, Mitbewohnern) genutzt wird?
Nach der Entscheidung des BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von der aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber nur entkräften, indem er beweist, dass er als Verletzer nicht in Frage kommt. Der bloße Hinweis auf andere, im selben Haushalt lebende Personen genügt dabei nicht, ansonsten würde der Anspruch des Urhebers regelmäßig ins Leere gehen. Der Anschlussinhaber muss vielmehr beweisen, dass es nicht er, sondern eine andere Person war, die die Verletzung begangen hat. Als Anschlussinhaber ist er aber immer auch sogenannter Störer und somit nach den Grundsätzen der Störerhaftung unabhängig von seinem eingentlichen Verschulden verantwortlich. Er hat die Pflicht, seinen Anschluss durch Verschlüsselung gegen die rechtswidrige Nutzung Dritter zu schützen, sowie andere Mitbenutzer bezüglich verbotenem Filesharing zu instruieren.
Was ist mit Abmahnungen, die per Email eingehen?
Hier ist äußerste Vorsicht geboten! In der Vergangenheit wurden schon des Öfteren betrügerische Abmahnversuche per Email verzeichnet.
Eine Abmahnung per Email sollte genau geprüft werden.
Ist Filesharing eigentlich auch strafbar?
Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist Filesharing gemäß § 106 UrhG auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erfolgt das Handeln gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht, gilt § 108 a UrhG mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Aus strafrechtlicher Sicht ist die Beurteilung von Filesharing-Fällen schwieriger, als im Zivilrecht, da sich die Grundsätze der Störerhaftung nicht auf das Strafrecht übertragen lassen. Einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts lautet „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Lässt sich, wie es häufig beim Filesharing der Fall ist, der Täter nicht ermitteln, kann also nicht, wie im Zivilrecht, auf den Anschlussinhaber als Störer zurückgegriffen werden. Im Strafprozess muss dem Angeklagten die Tat sicher nachgewiesen werden können, ansonsten ist er freizusprechen.
In der Praxis kommt es daher eher selten zu Strafprozessen, weit überwiegend werden Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auf zivilrechtlichem Wege durch Abmahnungen und Klagen verfolgt.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
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Grundsätzlich besteht für Sprachwerke gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG Schutz durch das Urheberrecht. Trotzdem müssen sich Texte, wollen sie denn urheberrechtlichen Schutz geniessen, aus der Masse des Alltäglichen und von „reinem Handwerk“ abheben.
So haben sich schon viele Webseiteninhaber gewundert, dass sie – zumindest aus Urheberrecht – keinerlei Handhabe gegen den Copy-Paste-Klau ihrer im Internet veröffentlichten Werbetexte haben. Werbetexte fallen nach Ansicht einiger Gerichte, insbesondere häufig nach Ansicht des Land- und Oberlandesgerichts Düsseldorf, schon naturgemäß unter „reines Handwerk“, da sie von fachlich dazu qualifizierten Werbeagenturen erstellt wurden, die nun einmal ihrem Handwerk nachgehen. Da reicht es insbesondere nicht aus, einfach nur das Leistungsportfolio, die Mission oder die Historie des werbenden Unternehmens zu beschreiben. Die Art und Weise der Formulierung muss einen individuellen Charakter haben, der einen „hinreichenden schöpferischen Eigentumsgrad“ (so der BGH) erreicht. Wann dieser erreicht ist unterliegt schon naturgemäß irgendwo auch der subjektiven Betrachtungsweise, von Einzelfall zu Einzelfall.
Die Ausformulierung einer reinen Idee (etwa ein Format für eine Fersehsendung oder eine Spielidee) wird ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz für die Idee selbst entfalten – erst die Ausarbeitung der Idee als Werk kann das Werk (die Fersehsendung, das Spiel) schutzfähig machen. An Liedtexte hingegen werden geringere Anforderungen für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt, wobei 1978 der Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n, auf der Autobaghn“ vom OLG Düsseldorf verneint wurde.
Das KG Berlin hat nun in einer Entscheidung festgehalten, dass ein Sachverständigengutachten über Grundstücke urheberrechtlich geschützt sein kann (Beschl.v. 28.12.2010, AZ: 24 U 28/11). Zwar hat die klagende Partei, die sich auf den urheberrechtlichen Schutz ihres Gutachtens berief, aus formellen Gründen nicht obsiegt. Einige wichtige Punkte, die auch für andere Sprachwerke, wie etwa für Werbetexte anwendbar sind, kann man aus der Entscheidung jedoch ziehen.
So sei nach Ansicht des Gerichts ein Gutachten über Verkehrswerte für Grundstücke, was die Frage ihrer Urheberrechtsschutzfähigkeit angeht, nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich. Bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art komme es für den Urheberrechtsschutz und die erforderliche geistige Schöpfung auf die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs an – anders als etwa bei literarischen Werken, wo die Gedankenformung und -führung des Inhalts maßgeblich ist.
Für den Grad der Eigentümlichkeit ist ein Vergleich mit anderen, früheren und aktuellen ähnlichen Werken vorzunehmen. Wenn dieser Vergleich schöpferische Eigenheiten gegenüber der durchschnittlichen Art der Gestaltung erkennen lasse, sei das Überragen aus dem Durschnittlichen, Handwerksmäßigen gegeben – und damit Urheberrechtschutz.
Man kann noch mehr Wichtiges aus dem Urteil ziehen:
Grundsätzlich hat derjenige, der Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen will, die den Urheberrechtsschutz begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Man muss also darlegen, dass das betroffene Werk aus dem Üblichen herausragt. Dabei reicht es allenfalls dann aus, einfach nur das Werk selbst vorzulegen und damit die Qualität als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beweisen, wenn es umWerke geht, die schon quasi offensichtlich eine ausreichende, individuelle Schöpfungshöhe aufweisen. Dann aber, wenn sich der angebliche Rechtsverletzer damit verteidigt – wie es meistens der Fall sein wird – das kopierte Werk sei urheberrechtlich nicht schutzfähig, weil der Urheber lediglich Bekanntes routinemäßig wiedergebe oder handwerklich umsetze, dann muss der Urheber zeigen, warum sein Werk aus dem Üblichen herausfällt. Dies dürfte m.E. häufig – auch bei Werbetexten – recht schwierig sein.
Wenn man die Vorgabe des „Herausragens aus dem Üblichen“ schon bei der Gestaltung von bestimmten Sprachwerken beachtet oder zumindest einmal prüft, was noch so alles in der Welt ist, bevor man eine urheberrechtliche Abmahnung auspricht, kann dies ein gutes korrektiv sein, um die eigenen Chancen besser einzuschätzen.
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von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M.
Dieser Beitrag ist erschienen in der Zeitschrift Kunst und Auktionen, Oktober 2011
Mit den derzeitigen technischen Möglichkeiten und Kunstgattungen, etwa der Digitalkunst, kann durchaus einmal weiteres Mal die Frage aufgeworfen werden, wann eigentlich der Künstler wirklich auch der Schöpfer eines Werks ist – und damit Urheberschutz genießt.
Im deutschen Urheberrecht gilt nämlich ausnahmslos das Schöpferprinzip, das heißt der Urheber eines Werks ist die Person, die es geschaffen hat: mit dem Schaffensvorgang entstehen beim Urheber sämtliche Urheberrechte.
Vorausgesetzt, das entstandene Werk ist überhaupt nach dem Urheberrechtsgesetz als geschützt zu qualifizieren, so muss der jeweilige Schöpfer aber auch urheberfähig sein. Da das Werk „eine qualifizierte menschliche Kommunikation“ (Schricker/Schricker in Urheberrechtsgesetz, Einl. Rn. 7) darstellt und der menschliche Geist im Werk zum Ausdruck kommen muss, sind Tiere als Urheber (auch wenn etwa 3 Gemälde von Congo dem Schimpansen bei einer Auktion einen fünfstelligen Betrag erzielten) damit jedenfalls schon einmal raus.
Gleiches gilt für Maschinen/Computer, die dem Schaffenden als Werkzeug gedient haben. Nur natürliche, menschliche Personen können also Schöpfer sein. Ob diese Personen minderjährig, Laien, geistesgestört oder geistig behindert sind, ist hierbei unerheblich. Da springt einem auch der Begriff der „Art Brut“, der von Jean Dubuffet geprägt wurde, in den Kopf – im weitesten Sinne Kunst, die von eben solchen Künstler-Minderheiten vermeintlich spontan und unreflektiert geschaffen wird.
Auch wenn man natürlich darüber streiten kann ob im Einzelfall das Gekritzel des eigenen Kleinkinds rein objektiv mehr hermacht als die Zeichnungen eines auf dem Markt erfolgreichen Künstlers, der im Art Brut-Stil malt – den Juristen interessiert hierbei nur, wer den tatsächlichen Schaffensvorgang, den Realakt, durchgeführt hat. In der Regel sind daher reine Ideenanreger oder Auftraggeber gerade keine Urheber. Bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben, oder Anregungen zu dem Werk reichen nicht aus (BGH, Urt.v. 19.10.1994, AZ I ZR 156/92 – „Rosaroter Elefant“).
Ab wann der Ideengeber aber letztendlich doch Urheber und der Ausführende nur noch Gehilfe ist oder im Einzelfall sogar eine Miturheberschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten vorliegt, das ist eine Frage, die die Gerichte durchaus beschäftigen kann. Man erinnere sich an den Eat-Art- oder Kaugummi-Fall, der 2010 vom Landgericht Düsseldorf (Urt.v. 8.9.2010, AZ: 12 O 430/09) entschieden wurde: Die Klägerin arbeitete während ihres Kunststudiums in einer Galerie, deren damaliger Geschäftsführer der Beklagte, auch ein Künstler, war. 1971 beauftragte der Beklagte sie mit der Erstellung von mehreren Collagen, wobei die Klägerin Leinwände schwarz grundieren und in geordneter Weise mit Kaugummis bekleben sollte. Das dafür erforderliche Material wurde ihr vom Beklagten zur Verfügung gestellt. Als die Klägerin 2009 – also fast 40 Jahre später - eine Ausstellung besuchte, entdeckte sie einige der besagten Kaugummicollagen. Nicht sie, sondern allein der Beklagte war als Urheber angegeben.
Im Wesentlichen forderte die Klägerin mit ihrer auf diese Entdeckung folgenden Klage, es zu unterlassen, die Werke zu nutzen, ohne sie dabei als Urheberin zu nennen. Schließlich habe sie selbst die Anordnung der Kaugummis bestimmt und dazu noch entschieden, jeweils einen Kaugummi aus ästhetischen Gründen vor dem Aufkleben anzubeissen statt ihn wie vorgegeben zu zerkauen. Der Beklagte behauptete wiederum, dass der „Anbiss“ oder das „Zerkauen“ durch die Klägerin nicht gewünscht war. Im Rahmen einer Vernissage sollten nämlich die anwesenden Besucher ein Kaugummi anbeißen bzw. zerkauen. Angebissene Kaugummis der Klägerin seien schließlich auch entfernt worden, um sie gegen angebissene Kaugummis von Besuchern oder Käufern auszutauschen. Zudem sei die Anordnung der Kaugummis nach einer Skizze des Beklagten (der die Werke auch signiert habe) vorgegeben worden. Das Gericht hielt es letzlich nicht für entscheidungserheblich, wer die auf den Collagen befindlichen Kaugummis angebissen hatte. Es sei sogar egal, ob der Beklagte oder irgendein Dritter Urheber der Werke sei. Die Klägerin jedenfalls könne keine schöpferische Tätigkeit für sich in Anspruch nehmen – und damit auch keine Urheberschaft hinsichtlich der Kaugummi-Collagen. Die Idee für die Collagen stamme nicht von der Klägerin sondern sie handelte nach den Vorgaben des Beklagten. Damit sei ihre Tätigkeit eine rein handwerksmäßige Umsetzung des ihr vorgegebenen Konzepts. In dem An- oder Durchbeißen statt Zerkauen manifestiere sich ebenfalls kein eigenschöpferisches Werk – egal ob aus ästhetischen oder anderen Gründen.
Mitnehmen kann man aus diesem Urteil, dass, auch wenn das Kunstwerk letztendlich durch menschliche, maschinelle oder digitale Werkzeuge erstellt wird, der Schöpfer derjenige ist, der den „Großen Plan“ bestimmt hat und so konkrete Vorgaben macht, dass kein Gestaltungsspielraum mehr für das ausführende Werkzeug verbleibt. Der eigentliche Schöpfungsakt beispielsweise von Lichtinstallationen des Projekts Blinkenlights ist dann nämlich die Programmierung der Software, die die Lichtinstallation steuert.
Und flugs kommen wir zu der Frage ob das juristische Schöpferprinzip bei der rasanten Entwicklung der artifiziellen Intelligenz nicht irgendwann ohnehin obsolet wird. Und warum der Mensch überhaupt Urheber sein kann, wenn er doch durch seine Gene in gewisser Weise auch „programmiert“ ist…..
Eva N. Dzepina, LL.M.
Rechtsanwältin
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Dieser Beitrag erschien am 16. März in der Zeitschrift "Kunst und Auktionen"
Wenn nun auch schon David Hockney unter anderem mit der Apple App „Brushes“, die man für ein paar Euro im Apple App Store erwerben kann, auf IPad oder IPhone Kunstwerke schafft, sollten langsam auch Technologiemuffel anfangen, Digital Art ernster zu nehmen. Die Vielseitigkeit der digitalen Kunst konnte man Anfang des Jahres auch auf der transmediale 2012 in Berlin bewundern.
Abgesehen von vielen kunstphilosophischen und -theoretischen Diskursen wirft die digitale Kunst auch juristische Fragen auf. Denn digitale Dateien oder Software sind anders als analoge Kunstwerke viel einfacher duplizierbar – Klick auf rechte Maustaste und: Kopieren. Wer da ein Unikat haben möchte, benötigt mehr als die auf einem Datenträger gespeicherte Datei des Kunstwerks – gelegentlich auch mit einer Kopie der Software –, die zur Darstellung der Datei erforderlich ist, wenn diese nicht in einem üblicherweise von allen typischen Geräten auslesbaren Dateiformat abgespeichert ist. Wenn extra eine Software vom Künstler geschrieben würde, die das digitale Kunstwerk produziert, etwa den bestimmten Ablauf einer Lichtinstallation oder die Bewegung von Objekten steuert, dann benötigte man als Erwerber des digitalen oder Multimediawerks eine Kopie dieser Software.
Schon bei der Gestaltung digitaler Kunst ist einiges juristisch auseinander zu halten. Meistens ist die Software, die genutzt wird, um ein Werk, das gewöhnlich in Dateiformat daherkommt, zu erstellen, handelsüblich erworben – nicht anders als Farbe, Leinwand und Pinsel. Wenn ein Künstler also mit den handelsüblichen Werkzeugen arbeitet, kommt es auf seine Handschrift an, um ein individuelles und urheberrechtlich schutzfähiges Kunstwerk zu erstellen. Ob es für diese Individualität ausreicht, die beispielsweise in einer Künstler-Software enthaltenen vorgegebenen Graphiken in besonderer Art und Weise zu ordnen, müsste dann in jedem Einzelfall geprüft werden. Das Endergebnis wird jedoch in einer individuellen Datei mit dem Kunstwerk abgespeichert. Dazu ist es immer noch strittig, ob computergenerierte Bilder oder Visualisierungen urheberrechtlich schutzfähig sind oder nicht.
Das Landgericht Hamburg hat vor einem Jahr (Az. 310 O 1/11) entschieden, dass es nicht gegen eine Werksqualität im Sinne des Urheberrechts spricht, wenn Bilder am Computer erzeugt wurden. Vielen Dank. Ob das computergenerierte Bild dann jedoch Kunst im juristischen Sinn ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt und muss im Einzelfall entschieden werden. Interessant und richtiggehend spannend – ja, auch das gibt es in der Rechtswissenschaft – wird es, wenn im Zusammenhang mit digitaler Kunst und Urheberrecht über künstliche Intelligenz gesprochen wird oder Artificial Intelligence (AI), die selbst etwas kreiert. Der Programmierer der Entität der AI, die etwa eine selbst dazu lernende Software oder ein Roboter sein kann, ist der ursprüngliche Schöpfer. Wenn aber die AI dann selbst ein Werk erschafft, wer ist der Urheber? Man denke an „AARON”, einen AI Künstler, der ein Computerprogramm ist. Harold Cohen begann 1973 mit seiner Programmierung. AARON mischt seine eigenen Farben und wäscht sogar seine Pinsel. Der Erfinder und Wissenschaftler Raymond Kurzweil, der sich schon lange mit artifizieller Intelligenz beschäftigt, bietet sogar einen Screensaver zum Download an, der von AARON immer wieder neu gestaltet wird. Wer ist da jetzt der Urheber?
Auch das Thema Aleatorik (lat. alea = Würfel, Zufall, Risiko) ist im Rahmen der digitalen Kunst und im Urheberrecht kontrovers zu diskutieren. John Cage setzte seit den fünfziger Jahren Zufallsoperationen für Kompositionen ein, so durch Münzwürfe und ein chinesisches Orakelbuch, aber auch durch den Einsatz von Computern. Wer ist bei aleatorischer, computergenerierter Kunst, die also nur zufällig und ungesteuert entsteht, der Künstler? Kann das Ergebnis überhaupt ein Werk im rechtlichen Sinne sein? Nach dem derzeitigen Stand würde das Urheberrecht hier mangels „persönlicher geistiger Schöpfung“ den Urheberrechtsschutz nicht zusprechen, auch wenn das Ergebnis eines zufälligen Software-Algorithmus noch so schön aussieht.
Brenzlig wird es bei digitaler Multimediakunst auch, wenn andere Werke in ein Kunstwerk eingearbeitet werden, wie Musik, Videos, Eingescanntes und Ähnliches, die der Künstler nicht selbst geschaffen hat. Er muss sich zuvor die ausreichenden Nutzungsrechte dafür einholen. Insbesondere sollte bei der Lizenzeinholung berücksichtigt werden, dass das Kunstwerk vielleicht irgendwann auch verkauft wird und dann ein Dritter – nämlich der Erwerber – nutzt.
Als Werk der bildenden Kunst schutzfähig ist letztlich das Werk der digitalen Kunst selbst, also das wahrnehmbare Ergebnis, das in vielen verschiedenen Medien, analog oder digital, sichtbar gemacht werden kann. Jedoch ist meistens auch das dahinter stehende Computerprogramm gemäß § 69 a UrhG selbstständig geschützt. Ob ein Programm dabei nun hübsch ist oder nicht, ist dabei völlig egal, wie man § 69a III UrhG entnehmen kann: „Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.“
Für den Sammler ist es jedenfalls von Interesse, dass das Werk, egal ob es digital sichtbar gemacht wird oder auf ein analoges Medium, wie Papier, Stoff oder hinter Acrylglas aufgebracht ist, ein Unikat oder möglichst limitiert bleibt. Dazu gibt es für digitale Werke zum Beispiel Kopierschutzmechanismen, die mit den zu schützenden Dateien oder der Software digital verwoben werden, digitale Wasserzeichen, die eine Datei kennzeichnen, Verschlüsselungen etc. – all das fungiert unter dem Oberbegriff „Digital Rights Management Systems“ (DRMS), die meist zum Kopierschutz von der Musik- und Filmindustrie eingesetzt werden.
Fakt ist: der Künstler eines digitalen Kunstwerks kann zumindest den Teil, der aus „Einsen und Nullen“ besteht, beliebig replizieren. Wer also ein digitales Einzelstück haben will, sollte abklären, dass die betroffene Datei oder Software, die das Kunstwerk letztendlich inkorporiert beziehungsweise erst darstellbar macht, nicht mehr anderweitig vervielfältigt oder verbreitet wird und vielleicht auch mit einem Kopierschutz versehen ist. Der Künstler sollte auch seine Urheberschaft in Form eines digitalen Wasserzeichens oder anderer sogenannter Rights Management Information (RMI) – zum Beispiel bei limitierter Auflage die Auflagennummer – in das digitale Werk codieren. Möglich ist es auch, den Quellcode der Software eines digitalen Kunstwerks für den Sammler zu hinterlegen, so dass die hinter dem Werk stehende Software ohne weiteres repliziert werden kann, wenn die digital gesteuerte Lichtinstallation aufgrund eines Kurzschlusses die ganze Bude abbrennt oder wenn neue technologische Entwicklungen Modifikationen erforderlich machen, damit die Software überhaupt noch lesbar ist. Denn eigentlich ist das, was der Erwerber eines rein aus digitalem Code bestehenden Kunstwerks erhält, eine Lizenz. Und diese sollte bei einem Unikat natürlich ausschließlich sein und alle bekannten Nutzungsarten umfassen. So könnte man im Rahmen eines Lizenzvertrags unter Umständen vielleicht sogar mehr erhalten, als dem Erwerber eines Werks bildender Kunst normalerweise zusteht – zum Beispiel das Recht, Ausdrucke des Werks anzufertigen.
Wir dürfen gespannt sein, was die digitale Technologie an Kunstformen (und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten) noch alles hervorbringt. Von vertrockneten Pommes dürften wir in diesem Zusammenhang jedenfalls verschont bleiben.
Eva N. Dzepina, LL. M., Rechtsanwältin
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Dieser Beitrag erschien am 24. Februar in der Zeitschrift "Kunst und Auktionen"
Das „Verschrumpelte-Alte-Pommes“-Urteil des OLG München (23 U 2198/11) ist zwar latent unappetitlich, aber dennoch in aller Munde. Resultat eines Rechtsstreits zwischen dem Künstler Stefan Bohnenberger und seiner Ex-Galerie über die verschollene, 22 Jahre alte Original-Pommes-Gussvorlage für seine Goldplastik „Pommes d’Or“: Die Galeristin hat an den Künstler 2000 € Schadensersatz wegen der verlorenen Fritten zu zahlen. Zuzüglich Zinsen.
Der Sachverhalt: Der klagende Künstler legte jeweils zwei von insgesamt acht Pommes Frites im Kreuz übereinander und ließ sie eintrocknen. Eines der „Pommeskreuze“ war dann Vorlage für eine Silikonform, die ihrerseits als Negativvorlage für eine Gips-Gussform diente, womit dann ein Feingold-Abguss, die Plastik „Pommes d’Or“, erstellt wurde. Die beklagte Galerie stellte 1990 die goldenen Pommes zusammen mit den „Reservepommes“ und der Pommesvorlage aus. Der Gesamtkaufpreis für dieses Konvolut bezifferte sich auf 4200 DM. Die Gegenstände wurden nicht verkauft und blieben in der Galerie. Die Pommes-Vorlage wurde vom Künstler dann nach über zwanzig Jahren ebenso wie die Plastik herausgefordert. Die Herausgabe der Goldfritten wurde erstinstanzlich geklärt. Leider waren aber die zwei über Kreuz gelegten Vorlage-Fritten nicht mehr auffindbar. Mäuse? Eine übermäßig dienstbeflissene Reinigungskraft? Der Hund eines Kunden? Ein Sammlerehepaar bekundete jedenfalls vor Gericht, dass es diese Vorlage für gutes Geld (2500 €) hatte erwerben wollen. Der Künstler forderte von seiner Ex-Galerie 2000 € Schadensersatz wegen des Verlusts der Pommes.
Das Landgericht hatte noch ausgeführt, die Vorlage-Fritten seien zum einen kein Kunstwerk, sondern reines Dokumentationsmaterial und deshalb habe keine besondere Aufbewahrungspflicht der Galeristin bestanden; zum anderen sei durch den Schwund der Knabberstangen auch kein bezifferbarer Schaden entstanden. Das OLG München hingegen sprach dem Künstler den beantragten Schadensersatz in Höhe von 2000 € in zweiter Instanz zu.
Weil sich jetzt aber auch wirklich alle darüber aufregen, dass zwei vertrocknete alte Pommes Frites angeblich nach einem gerichtlichen Urteil des OLG München dem Urheberschutz zugänglich sein sollen, hier nochmal langsam und betont deutlich: sollen sie nicht. Der zuständige Senat hat zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Fritten nämlich gar nicht ausgeführt. Wörtlich heißt es im Urteil unter Ziffer II.I.1. sogar: „Auf die Frage, ob das Original-Pommeskreuz Kunst darstellt, kommt es nicht an.“ Der Senat hat vielmehr auf eine Pflichtverletzung des Vertrags zwischen der Galerie und dem betroffenen Künstler durch die beklagte Galerie abgestellt. Gegenstand des Urteils war demnach die Auslegung des Vertrags und die Feststellung, welchen Umfang die vertraglichen Aufbewahrungspflichten die Galeristin hatte – nicht jedoch die Grundsatzfrage zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von vermeintlich unwürdigen Gegenständen. Aus dem Galerievertrag habe sich die Aufbewahrungspflicht der Galerie im Hinblick auf Gegenstände des Künstlers ergeben, die ersichtlich eine gewisse Bedeutung für ihn hatten. Diese Gegenstände habe die Galerie auch nicht ohne Rücksprache vernichten dürfen. Dass das Vorlage-Pommeskreuz durchaus eine gewisse Bedeutung gehabt habe, ergebe sich aus verschiedenen Gesichtspunkten: etwa daraus, dass es als eigenständiges Objekt mit eigener Katalognummer ausgestellt worden sei, die Galerie es noch 2008 dem Künstler zur Herausgabe angeboten hatte und die Galeristin im Verfahren vortrug, sie besitze die anderen, ihr geschenkten „Reservepommes“ noch. Gerade Letzteres zeige, dass die beklagte Galerie auch selbst den vertrockneten Fritten eine gewisse Bedeutung beimesse und sie nicht nur für „wertlose, jederzeit vernichtbare Alltagsgegenstände oder nur verderbliche Lebensmittel“ halte. Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht aus dem Galerievertrag führe also zu einem Schadensersatzanspruch des Künstlers aus § 280 BGB.
Fazit für Galeristen: Ob man alte Pommes, zerrissenes Einpackpapier, Aktions-Derivate (wie etwa Staub, verbrannte Kohle, zerrissene T-Shirts, Filzstücke oder eine fettige Ecke), halbkaputte Gussvorlagen oder Ähnliches aufbewahren muss, bleibt unklar und ist im Einzelfall zu entscheiden. Am besten regelt man aber vertraglich detailliert, welche Gegenstände des Künstlers von Aufbewahrungspflichten umfasst sind und welche nicht und führt darüberhinaus eine ständig zu aktualisierende Inventarliste, die von Künstler und Galerie gegengezeichnet wird. Weiter sollte man besser Abholfristen für die in der Galerie verbleibenden Werke oder sonstigen Dinge vereinbaren und dabei klar formulieren, dass nach Fristablauf keinerlei Haftung für die Integrität oder den Verlust der Gegenstände durch den Aufbewahrer besteht – insbesondere bei verderblicher Ware (beachte: Mäuse). Das Problem ist nämlich, dass auch Überbleibsel wie alte Stapel-Pommes – egal ob nun Kunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes oder nicht – irgendwann plötzlich wertvoll werden können, sollte der Künstler schlagartig einen besonderen Marktwert erlangen und damit etwa schon die von ihm mit einer Einkaufsliste vollgekritzelte und bekrümelte Sandwich-Serviette für einen Sammler zum begehrten Objekt werden. Man denke nur an das von Scarlett Johansson während der Jay Lano Show durchschniefte Papiertaschentuch, das NBC über Ebay nach Medienberichten für sage und schreibe 5300 $ versteigerte. Da bekommt man im Hinblick auf überzählige krumme oder auch gerade Stahlnägel, die vom Ueckerschen Nagelwerk herunter gefallen sind und auf dem Galerieboden herumliegen, eine ganz andere Perspektive. Um Dingen wenigstens einen wirtschaftlichen Wert zu geben, wenn sie denn schon nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, braucht man also jemanden, der glaubhaft und nachvollziehbar versichert, Geld dafür bezahlen zu wollen – wie geschehen im „Verschrumpelte-Pommes“-Verfahren. Dort hatte die weibliche Hälfte des interessierten Sammlerehepaars glaubhaft dargelegt, schon viele Werke des klagenden Künstlers zu
besitzen, auch diverse „Überbleibsel“ von Kunstaktionen. Das Original-Pommeskreuz hätte gut in ihre Sammlung gepasst. Nach Auffassung des Senats legte die Sammlerin überzeugend dar, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen, um sich das leisten zu können – etwa auch über Einkünfte aus gewerblicher Vermietung. Somit war dem Künstler durch den Verlust ein Gewinn in Höhe von mindestens den beantragten 2000 € entgangen und dafür muss die Galerie nach Ansicht des Senats gerade stehen.
Demnach bewegen wir uns in dem Pommes-Urteil nicht etwa im Urheberrecht und in der Beurteilung der Werkqualität als Kunst. Thema ist das allgemeine Zivilrecht und das Vertragsrecht, wo vertragliche Aufbewahrungspflichten, treuwidriges Verhalten, Sorgfaltspflichten und ähnliches eine Rolle spielen. Wenn in diesem Rahmen Geldwertes – egal ob urheberrechtlich schutzfähig oder nicht – verschwindet, kann sich der zur Aufbewahrung Verpflichtete schadensersatzpflichtig machen.
Um das weiter zu spinnen, könnte man einmal zur Hygiene-Frage kommen. Wenn etwa Eat-Art trotz sorgfältiger Aufbewahrung so widerwärtig und unhygienisch wird, dass es unzumutbar wäre, die Galerie an vertraglichen Aufbewahrungspflichten festzuhalten, könnte eine Entsorgung mitunter gerechtfertigt sein. Zur Sicherheit sollte man jedoch den Künstler dann unter Fristsetzung vorher zur Abholung aufgefordert haben beziehungsweise die Vernichtung ankündigen. Vielleicht haben sich die streitbefangenen Pommes zersetzt und sind deshalb nicht mehr als Ursprungsvorlage für die „Pommes d’Or“ erkennbar gewesen und versehentlich entsorgt worden? Vielleicht ist es aber gerade dieser Verfall der Vorlage, der als Gegensatz zu der immerwährenden „Pommes d’Or“-Plastik so relevant für die Sammlerin war? Ob das Original-Pommes-Kreuz als Kunstwerk dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist, müsste dann noch gesondert geprüft werden. Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist unter anderem das Vorliegen einer „persönlichen geistigen Schöpfung“ mit einem vom Urheber stammenden Gedanken- oder Gefühlsinhalt mit geistig-anregender Wirkung auf den Betrachter. Darüber entscheiden jetzt mal Sie.
Guten Appetit!
Eva N. Dzepina, LL. M., Rechtsanwältin
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Der Bereich des sogenannten IT- und Internetrechts ist nicht mehr so neu. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben die geltenden Regeln und Definitionen regelmäßig angepasst und aktualisiert, um mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Trotzdem ist es immer wieder eine Herausforderung, geltendes Recht so zu interpretieren, dass auch neue, innovative Digital Services davon umfasst sind. Letztendlich wird bei der Entwicklung, Nutzung und Vermarktung von neuen Technologien oder digitalen Dienstleistungen häufig nicht berücksichtigt, dass auch hier geltendes Recht nicht unbeachtlich bleibt.
Im Bereich Vertragsrecht bieten neue technologische Innovationen oder Lösungsansätze, wie etwa das Cloud Computing, immer wieder neue Herausforderungen. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, bei Programmierdienstleistungen vor Beginn der Tätigkeit in einem für alle Beteiligten verständlichen Vertrag umfassend die Pflichten und angestrebte Termine sowie die Rechtezugehörigkeit festzulegen. Nach Abwicklung eines Auftrags ohne umfassendes Vertragswerk kommt es erfahrungsgemäß gerade bei IT-Dienstleistungen häufig zu erheblichen Widersprüchen, was die jeweiligen Pflichten betrifft.
Auch wenn es immer noch viel Interpretations- und Klärungsbedarf gibt: die meisten digitalen Funktionen und Zwecke und die entsprechenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind bereits juristisch - zumindest in ähnlichen Fällen - eingeordnet. So sind etwa die Grundsätze der Linkhaftung auch im Zusammenhang mit dem Dienst Twitter anwendbar. Die klassischen Forenhaftungsgrundsätze werden auch im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken, wie Facebook, Geltung haben.
von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M.
Dieser Beitrag erschien auch in der Zeitschrift "Rechtsbrief Marketing", Oktober 2010
CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks, bespielt oder auch nur bedruckt, sind beliebte Werbemittel. Dienstleister, die die Duplizierung digitaler Daten Verbrauchern und Unternehmen anbieten (gewerbliche Duplizierer), haben hier eine lukrative Nische gefunden. Aber jeder, der etwas mit Rohlingen oder anderen Leermedien oder Speicher-medien zu tun hat, muss auch mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in München und der Vergütungspflicht für Leermedien, §§ 54ff UrhG auseinandersetzen.
Welche Aufgabe hat die ZPÜ und was steckt hinter der Vergütung nach § 54 UrhG?
Jeder Urheber bzw. ausschließliche Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks darf selbst über die Vervielfältigung seines Werks bestimmen und dafür eine Vergütung vom jeweiligen Nutzer verlangen. Der Gesetzgeber hat von dem Zustimmungsvorbehalt u.a. insbesondere mit § 53 Abs. I-III UrhG eine Ausnahme gemacht: Vervielfältigungen für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sind unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG auch ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig. Ein Vergütungsanspruch bleibt jedoch trotzdem bestehen. Da bei derartigen Vervielfältigungen die Kontroll- und Abrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzer so gut wie nicht existent ist, besteht der Vergütungsanspruch gegen die Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien – die wiederum jeweils anfallenden Vergütungsabgaben für Leermedien oder Vervielfältigungsgeräte konsequenterweise auf den jeweiligen Endverbraucher (also den eigentlichen Nutzer des Werks) abwälzen.
Im Grunde soll dafür gesorgt werden, dass für die Nutzung eines Werks letztendlich auch eine Vergütung gezahlt wird: egal auf welchem Weg diese fließt.
Die ZPÜ hat dabei die Aufgabe, die Vergütungsansprüche wegen der Nutzungen iSv § 53 I-III UrhG gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern von Geräten und Leermedien geltend zu machen und die eingenommenen Vergütungen dann an ihre Gesellschafter, wie etwa die GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst, zu verteilen, damit sie wiederum an die Urheber/Rechteinhaber gelangen. Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche gegen Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten Speichermedien sind die §§ 54 ff UrhG.
Für CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks gibt es verschiedene Vergütungstarife, die den Typ und den Speicherumfang des jeweiligen Datenträgers widerspiegeln. Beispielhaft seien genannt die neuen Netto-Vergütungstarife aus 2010 für USB-Sticks und Speicherkarten in Höhe von jeweils 0,10 €, für CD-R in Höhe von 0,062 €, für CD-RW in Höhe von 0,197 € und für DVD-RAM 4,7 GB in Höhe von 0,55 €.
Den Mitgliedsunternehmen von Verbänden, mit denen die ZPÜ oder die Verwertungsgesellschaften sog. Gesamtverträge über die Vergütungen nach § 54 UrhG geschlossen haben, wird hinsichtlich der oben genannten Tarife noch ein Nachlaß eingeräumt. Diese Unternehmen können die Leermedien dann preisgünstiger auf den Markt bringen, bzw. mit einer größeren Marge kalkulieren, haben dafür aber besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der ZPÜ.
Wenn für Leermedien die Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, soll darauf nach § 54d UrhG in der Rechnung an Unternehmer hingewiesen werden, um mehr Transparenz zu schaffen und dem Abnehmer zu verdeutlichen, dass die Vergütung nach § 54 UrhG in dem Kaufpreis enthalten ist.
Freistellung für Duplizierer
Eine Besonderheit besteht darin, dass die an gewerbliche Duplizierer zum Zwecke der Bespielung/Beschreibung gelieferten und genutzten Rohlinge von der Vergütungspflicht ausgenommen sind. Solche Leermedien geraten dann nämlich nicht als Rohlinge auf den Markt sondern als „veredelte“ Produkte. Die ZPÜ stellt dann eine Freistellungserklärung aus, die der Duplizierer seinen Lieferanten vorlegen kann, um abgabefreie Leermedien – natürlich preisgünstiger - erwerben zu können.
Natürlich kann eine solche Freistellung nur für nicht wiederbespielbare Leermedien erfolgen. Ebensowenig unterfallen Leermedien, die im Kundenauftrag lediglich bedruckt werden und „leer“ geliefert werden der Freistellung. Hier bleibt die Abgabepflicht nach § 54 UrhG. Diese eingeschränkte Freistellung gilt im Übrigen auch für importierte Rohlinge, egal ob der Duplizierer selbst importiert oder direkt vom Importeur kauft.
Enthaftung durch AGB? Nein!
Wenn ein Dienstleister nun Leermedien nur bedruckt aber ansonsten als Rohling an den Endkunden liefert ist häufig zu beobachten, dass von Druckereien oder Duplizierern sogenannte „Freistellungserklärungen“ oder „Haftungsfreistellungen“ von ihren Kunden gefordert werden, in denen diese erklären sollen, die gelieferten, bedruckten Rohlinge würden nur für das Kopieren von internen oder sonstigen „nicht urheberrechtlich geschützten“ Daten genutzt. Denn dann falle die Vergütung iSd § 54 UrhG nicht an.
Diese Klauseln sind m.E. nutzlos und wohl auch wettbewerbswidrig. Aus solchen Klauseln lassen sich wohl weder Ansprüche gegen den Kunden herleiten, da die Klausel offen eine falsche Rechtslage zugrundegelegt hat und damit unwirksam sein dürfte. Mit der Klausel tritt auch keine „Enthaftung“ gegenüber der ZPÜ ein - und man kann von Wettbewerbern auch noch wegen der Verwendung der Klausel abgemahnt werden.
Die Abgabe gemäß § 54 UrhG für Leermedien fällt nämlich volkommen unabhängig davon an, mit welchen Inhalten die Datenträger letztendlich bespielt werden.
Denn für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob ein Leermedium zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter oder urheberrechtlich nicht geschützter Werke genutzt wird sondern ob es typischerweise zu Vervielfältigungen iSd § 53 I-III UrhG genutzt wird. Da hilft auch eine Erkärung des Kunden über die Art der Nutzung des Rohlings nicht. Sie entbindet nicht von der grundsätzlichen Haftung für die Leistung der Vergütung nach § 54 UrhG.
Dienstleister, die Rohlinge (wenn auch bedruckt) weiterveräußern, für die keine Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, sind Händler und können sich unter Umständen auf Nachforderungen der ZPÜ in Höhe sogar des doppelten Vergütungssatzes, § 54f UrhG, einstellen. Händler können sich von solchen Nachforderungen nur enthaften, wenn die Ausnahmetatbestände des § 54b III Nr. 1 und 2 UrhG vorliegen, also wenn sie von Gesamtvertragsmitgliedern beziehen oder selbst regelmäßig Auskunft über die bezogenen Speichermedien geben. Letzteres kann natürlich zu Problemen führen, wenn der Lieferant beim Vertragsschluß davon ausgegangen ist, dass die an den Duplizierer gelieferten Rohlinge nur zum Zwecke der Duplizierung genutzt werden – und eine zweckfremde Verwendung der gelieferten Rohlinge kann dann womöglich eine Vertragsverletzung darstellen. Denn nach Meldung durch den Händler wird eventuell beim Lieferanten durch die ZPÜ nachkontrolliert, ob eine Vergütung geleistet wurde – was wiederum Nachforderungen des Lieferanten beim Händler/Drucker/Duplizierer zur Folge haben kann.
Es ist deshalb empfehlenswert, bei verschiedenen Arten der Dienstleistungen von Duplizierern auch zwischen den dafür verwendeten Speichermedien streng zu unterscheiden und nach jeweiliger Nutzung jeweils mit oder ohne Abgabepauschale nach § 54 UrhG vom Leermedienlieferanten einzukaufen.
Der aktuelle Text einer Freistellung der ZPÜ mit der Definition des gewerblichen Duplizierers lautet derzeit wie folgt:
„Als gewerblicher Duplizierer ist Ihre Firma anzusehen, wenn sie die Rohlinge bespielt/ beschreibt, um sie dann als höherwertige bzw. veredelte Produkte wieder im Markt zu verkaufen. Die Freistellung gilt daher nicht für Leerträger, die mit Daten zu anderen, eigenen Zwecken [Anm. d. Autorin: des Duplizierers, also für den Eigengebrauch] (Werbung, Firmeninformationen, Archivierung etc.) beschrieben werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestätigung ausschließlich auf die zur eigenen Verwendung genutzten Rohlinge im Rahmen Ihrer Tätigkeit als gewerblicher Duplizierer bezieht und nicht auf die Ausübung einer eventuellen Handelstätigkeit mit Rohlingen. Ebenso nicht freigestellt sind Rohlinge die ausschließlich bedruckt werden.“
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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Fester Bestandteil des Marketing war neben Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) immer schon die Suchmaschinen-optimierung von Internetauftritten (SEO). Bei SEO geht es darum, Internetseiten in den Suchmaschinen-ergebnissen auf einen möglichst hohen Platz zu katapultuieren. Das kann man durch eine Optimierung der Internetseite erreichen, die dann für die Web-crawler und Sortieralgorithmen der Suchmaschinen „attraktiver“ wird.
Suchmaschinenoptimierer untersuchen die nur teilweise offengelegten und variablen Techniken der Suchmaschinenbetreiber zur Indizierung von Internetseiten, analysieren, nach welchen Kriterien Suchmaschinen bewerten und sortieren und entwickeln dann ihrerseits Methoden, um Internetseiten für die Suchmaschinen anzupassen. SEO erfolgt nicht nur innerhalb der Struktur und des Inhalts der Internetseite selbst als sog. OnPage-Optimierung, sondern auch mittels OffPage-Optimierung, also mit externen Maßnahmen, insbesondere dem Linkbuilding.
Bei alledem muss sich der Auftraggeber einer SEO – häufig ein absoluter SEO-Laie – auf seinen Suchmaschinenoptimierer verlassen können. Denn ein zweifelhaftes SEO kann nicht nur die Internetseite aus den Suchmaschinen verschwinden lassen sondern darüber hinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern auslösen. Daran sollten aber auch Suchmaschinenoptimierer denken: die eigenen Kunden können in solchen Verletzungsfällen nämlich wiederum Regressansprüche gegen den Suchmaschinenoptimierer geltend machen. Es ist daher von Interesse sowohl für Internetseiteninhaber als auch für Suchmaschinenoptimierer ein „sauberes“ SEO zu betreiben.
Black and White Hat SEO
Wie so oft in der Werbung und im Marketing ist auch bei SEO zwischen „sauberen“ und eher „schmutzigen“ Maßnahmen zu unterscheiden – dem sogenannten „White-Hat“- und „Black-Hat“-SEO. Was dabei als Black-Hat-Maßnahme angesehen wird ergibt sich nicht nur aus Rechtsprechung und Gesetz sondern – was in der Praxis sogar noch schwerwiegender sein dürfte – aus den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Denn die werden bei Verstößen Strafmaßnahmen vom Herunterstufen in den Suchergebnissen bis hin zur dauerhaften Löschung der betroffenen Internetseite aus dem Suchindex verhängen. Das musste auch BMW im Jahre 2006 erfahren, als die Internetseiten des Automobilkonzerns wegen der Verwendung suchmaschinenfeindlicher Doorway Pages zunächst aus dem Google Index gelöscht wurden.
Als typisches Black Hat SEO sind etwa zu nennen verborgener Text und verborgene Links (Hidden Text/Links, Keyword Stuffing), unterschiedlicher Content für Nutzer und Suchmaschinen (Cloaking), Brückenseiten, die auf die eigentliche Internetseite verweisen (Doorway Pages), multiple Seiten gleichen Inhalts auf verschiedenen Domains (duplicated content), automatisierte Suchanfragen mittels Software ohne Genehmigung des Suchmaschinenbetreibers.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinen-betreiber zu beachten. Einige Richtlinien finden sich hier: Google Richtlinien, Yahoo Richtlinien, Bing Richtlinien. Diese Richtlinien sollten bestenfalls auch in den Vertrag zwischen Seitenbetreiber und Suchmaschinenoptimierer in geeigneter Form aufgenommen werden.
Halten Sie sich immer an die Richtlinien von Google und Co.: Vermeiden Sie Black Hat SEO, um irreversiblen Strafmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu entgehen. Ein No-Go sind u.a: Hidden Links, Keyword-Stuffing, Cloaking, duplicated content, Doorway Pages, irrelevante Links, automatisierte Suchanfragen.
Rechtsverstöße durch SEO
Der andere Aspekt des Black Hat SEO ist die mögliche Verletzung insbesondere von Marken- und Wettbewerbsrecht. Mit SEO versucht man, eine bessere Suchmaschinenindizierung zu erreichen als der Wettbewerber. Dass hier auch Mißbrauch betrieben wird liegt natürlich auf der Hand. Zu Markenrechtsverletzungen durch SEO gibt es bereits viele höchstrichterliche Entscheidungen, denen man klar entnehmen kann, dass fremde Marken in dem versteckten und sichtbaren Text einer Internetseite ohne Berechtigung nichts zu sichen haben (siehe etwa die Urteile „Impuls“, BGH Urt.v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 oder „Powerball“, BGH Urt.v. 4. Februar 2010, I ZR 51/08).
Im Wettbewerbsrecht hingegen gibt es noch wenige Entscheidungen zu SEO, etwa das Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2009 (1-4 U 53/09), in dem Hidden Text und White Pages unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 01. März 2007 (4 U 142/06) Cloaking und Doorway Pages als Suchmaschinenspamming bezeichnet. Ein Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit von irrelevanten Links oder Link-Spamming lässt sich einem Urteil des KG Berlin vom 30. Juni 2006 (5 U 127/05) entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Bekannt- und Beliebtheit von SEO auch die Häufigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auf diesem Gebiet steigen wird. Rechtsverletzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber der Internetseite nach sich ziehen. Die Streitwerte bei Markensachen liegen regelmäßig zwischen 25.000 und 50.000 €, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dem nicht wesentlich nachstehen. Das Kostenrisiko im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens nach einer Abmahnung beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 25.000 € bereits über 5.500 €.
Nehmen Sie SEO in erster Linie für potentielle Nutzer vor, nicht gegen Wettbewerber. Führen Sie Nutzer nicht in die Irre und behindern Sie Wettbewerber nicht unangemessen oder durch „Tricks“. Meiden Sie „schlechte Nachbarschaft“ aufgrund Verlinkungen mit unseriösen Seiten und unautorisierte Software für automatisierte Vorgänge. Black-Hat-SEO wird letztendlich ein schlechtes Image oder Downranking zur Folge haben.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
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Soziale Netzwerke wie facebook, meinVZ, StayFriends, Xing etc. sind aus dem gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Auch Kinder und Jugendliche nutzen diese Plattformen, um Freundschaften zu finden und zu pflegen und nicht zuletzt deswegen, um sich – vielleicht auch unterbewußt - ein Image aufzubauen, dass sie selbst durch entsprechende Posts und Inhalte kontrollieren können.
Dabei wird häufig übersehen, dass alle Inhalte, die zum öffentlichen Abruf im Internet freigegeben sind, es auch Dritten erlauben, Persönlichkeitsprofile von Nutzern zu erstellen, die in Verknüpfung mit anderen im Internet veröffentlichten Informationen ein noch größeres Potential bilden, den Nutzer transparent zu machen und mit der aktiven Teilnahme in sozialen Netzwerken nicht nur Rechte Dritter verletzt werden können, sondern man auch leicht selbst zum Opfer von Rechtsverletzungen werden kann. Die Naivität mit der viele, auch erwachsene, Nutzer offen intimste Informationen über sich im Internet preisgeben und auch Unbekannte (und auch Freunde von Freunden sind häufig Unbekannte) an privaten „Diskussionen“ teilhaben lassen ist manchmal erstaunlich.
Viele der Aktivitäten können darüberhinaus auf verschiedene Art und Weise Rechte Dritter verletzen – was wiederum Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Auch Nutzer sozialer Netzwerke sollten sich darüber bewußt sein, dass die Ihnen in der realen Welt zustehenden Rechte natürlich auch in der virtuellen Welt Anwendung finden und sie auch dort vor Verletzungen durch andere geschützt sind.
Fotos
Das Einstellen von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten verletzt im Grunde regelmäßig ihre Persönlichkeitsrechte. Dies wird natürlich überwiegend von den Nutzern sozialer Netzwerke nicht beachtet – vielleicht auch, weil sich Abgebildete selten gegen die öffentliche Wiedergabe von Fotos im Internet wehren, wohl auch, weil sie nicht wissen, dass sie sich auch bei „normalen“ Fotos wehren können. Denn auch wenn Personen mit der Aufnahme von Fotos einverstanden sind heißt das noch lange nicht, dass darin auch die Einwilligung liegt, diese Fotos dann auch noch im Internet zu veröffentlichen. Dafür müsste eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden und diese müsste dann auch nachgewiesen werden können: entweder durch Zeugen oder eine schriftliche Erklärung. Mit dem Einstellen etwa von Party- oder Hochzeitsfotos, die nicht nur für einen selbst sondern auch für Dritte sichtbar sind werden derzeit in großem Umfang Persönlichkeitsrechte verletzt. Allenfalls wenn der Abgebildete im Grunde nicht erkennbar ist und sich in einer Menschenmenge befindet dürfte das Einstellen von Fotos unbedenklich sein.
Außerdem kann das Einstellen von Fotos Urheberrechte verletzen, wenn man die Fotos nicht selbst angefertigt hat. Fotos, die man selbst von Dritten erhalten hat (und dabei ist es egal, ob es sich um privat angefertigte Fotografien von Bekannten oder von einem professionellen Fotografen angefertigte Fotos handelt) darf man ohne die entsprechenden Nutzungsrechte nicht öffentlich im Internet zugänglich machen.
Videos und Tonaufnahmen
Hier gelten sinngemäß die Ausführungen unter dem Punkt „Fotos“.
Hinzu kommt, dass das insbesondere das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen, also etwa der Mitschnitt eines vertraulichen Gesprächs mit der Aufnahmefunktion des Mobiltelefons, gemäß § 201 StGB strafbar ist.
Ob das Einbinden (Embedding) von durch Dritte rechtswidrig auf Youtube upgeloadete Musik- oder Filmausschnitten in die eigene Internetseite - als solche könnte u.U. auch die eigene Profilseite in einem sozialen Netzwerk gelten – rechtsverletzend ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es wird wohl insbesondere darauf ankommen, ob sich die Einbindung technisch eher einem Hyperlink oder dem Framing zuordnet. Unsicherheit und damit ein Risiko besteht hier jedenfalls noch.
Kommentare, Pinnwandeinträge, Mails
Texteinträge auf eigenen oder fremden Profilseiten oder in Foren können ebenso rechtsverletzend sein wie das gesprochene Wort – schlimmer noch: der Text bleibt für lange Zeit für viele sichtbar im Internet und kann häufig mittels Suchmaschinen im Zusammenhang mit der Namenssuche im Hinblick auf den Betroffenen schwere Auswirkungen auf ihn haben. Dabei ist es egal, ob Einträge oder Nachrichten nur für einen begrenzten Kreis oder die Allgemeinheit sichtbar sind – oder auch nur für den Geschädigten.
Beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Aussagen können die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Der Betroffene kann und sollte hier unbedingt Maßnahmen ergreifen, damit der Text nicht im Internet und damit durch Suchmaschinen auffindbar bleibt. So wird der Betreiber des Forums, Portals oder sozialen Netzwerks häufig Lösch- oder Meldemöglichkeiten für Betroffene eingerichtet haben, die unliebsame Beiträge dann entfernen lassen können. Wenn der Betreiber auf ein Löschgesuch nicht reagiert kann der Betroffene auch gegen den Seitenbetreiber einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Identität des Rechtsverletzers, der den Text ins Internet gestellt hat, nur schlecht oder gar nicht feststellen läßt.
Abgesehen von zivilrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen kann hier gegebenenfalls auch Strafanzeige gestellt werden.
Gerne vertreten wir Sie in Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch beraten wir Sie gerne zu Ihren Persönlichkeitsrechten im Internet.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt IT-Rechtbertreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Internetrechts.
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Immer wieder gibt es Ärger um die Datenschutzpolitik des größten sozialen Netzwerks. Insbesondere über den sog. Like-Button oder Gefällt-Mir-Button von Facebook ist in jüngster Vergangenheit wieder einmal eine hitzige Debatte entbrannt. Der Button bietet den Besuchern von Webseiten die Möglichkeit, durch einen einfachen Klick ihre Facebookfreunde auf interessante Seiten aufmerksam zu machen.
In diesem Zusammenhang werfen Experten den Betreibern von Facebook vor, deutsche und europäische Datenschutzvorschriften eklatant zu missachten. Denn Seiten auf denen der Like-Button implementiert ist leiten Verkehrs- und Inhaltsdaten der Besucher an Facebook weiter und zwar unabhängig davon, ob sie den Like-Button anklicken oder nicht. Das alles geschieht nicht nur ohne Einverständniserklärung des Nutzers, sondern sogar ohne jedweden Hinweis. Zudem werden die erhobenen Daten einem bestimmten Facebookprofil zugeordnet, wenn der Nutzer eingeloggt ist, während er eine Seite mit Like-Button besucht. Die Möglichkeit dieser Zuordnung macht die Daten ungleich sensibler.
Rechtlich bewegt sich damit nicht nur Facebook auf sehr dünnem Eis. Auch die Webseitenbetreiber, die Daten von Besuchern in vorgenannter Art weiterleiten machen sich für Abmahnungen angreifbar. Kritischen Stimmen begegnen die Facebook-Verantwortlichen meist verhalten und wenig kooperativ. Daher verwundert es nicht, dass jetzt erste Seitenbetreiber nach Lösungen für eine datenschutzkonforme Einbindung solcher Social Plugins suchen.
Die Betreiber von Heise.de haben den gewöhnlichen Like-Button durch einen 2-Klick-Like-Button ersetzt um damit dem User mehr Kontrolle über die eigenen Daten verschafft. Um Social Plugins wie den Like-Button nutzen zu können müssen diese auf der Seite von heise.de erst aktiviert werden – der erste Klick. Bereits hier wird der User umfassend informiert, dass mit Aktivierung eine Weitergabe bestimmter Nutzerdaten an soziale Netzwerke einhergeht. Erst anschließend können die bekannten Funktionen der Social Plugins wie gewohnt genutzt werden – der zweiten Klick. Entscheidet sich der Besucher gegen die Aktivierung, stehen ihm die Funktionen nicht zur Verfügung, zugleich ist aber ein Datentransfer an die sozialen Netzwerke ausgeschlossen. Damit wurde eine Möglichkeit geschaffen, das von Facebook genutzte und datenschutzrechtlich sehr bedenkliche Opt-Out-Prinzip durch eine nutzerfreundliche Opt-In-Lösung zu ersetzen.
Bei Facebook löste der Vorstoß der Online-Plattform heise.de erwartungsgemäß keine Begeisterungsstürme aus. Die erste Version des 2-Klick-Like-Buttons sei dem Original schon vom Aussehen zu ähnlich gewesen und habe daher gegen seine Richtlinien verstoßen ließ der Branchenprimus verlauten. Danach sei eine Nachahmung von Facebookfunktionen untersagt. Die überarbeitete Version von heise.de, die nun eindeutig nicht mehr den Anschein einer facebookeigenen Funktion erregt, wird – wenn auch etwas zähneknirschend – von Facebook hingenommen.
Macht das Model einer individuellen Opt-In-Lösung Schule, könnte Internetusern bald durch die Seitenbetreiber ein Stück informationelle Selbstbestimmung zurückgegeben werden, welche ihnen durch Facebook und Co. genommen wurde.
Andere Netzanbieter, die ein Ähnliches System einsetzen sind rp-online.de und swr3.de.
In dem Zusammenhang mit dem Facebook-Like-Button oder Facebook-Gefällt-Mir-Button werden im Internet viele Musterdatenschutzerklärungen angeboten, die Like-Button-Nutzer auf ihren Seiten verwenden können. Jedoch bleibt dabei zu berücksichtigen, dass es im Grunde für eine solche Belehrung wohl schon zu spät ist, sobald man sich auf der Interseite mit dem Like-Button befindet – denn dann ist die Datenübertragung schon geschehen. Ein „an/aus“-Knopf wie ihn etwa Heise.de anbieten dürfte wohl eine bessere Wahl darstellen.
Haben Sie Fragen rund um das Internetrecht und Wettbewerbsrecht? Mit den Tätigkeitsgebieten Internetrecht und Wettbewerbsrecht betreit Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M. seit Jahren Mandante in diesen Bereichen.
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Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. Im engeren Sinne ist mit Wettbewerbsrecht das sogenannte Lauterkeitsrecht gemeint, dass im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kodifiziert ist.
Unlautere geschäftliche Handlungen, wie etwa durch Verunglimpfung von Wettbewerbern, Rufschädigung, Nachahmung, Herkunftstäuschung oder Absatzbehinderung können in vielen Spielarten vorkommen. Dabei ist der Schritt zur Unlauterkeit häufig sehr unbestimmt und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Werbung mit Superlativen kann etwa zulässig sein, wenn es sich um bloße reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handelt. Eigenschaftsangaben in Superlativform hingegen müssen nachweisbar sein, so etwa das LG Düsseldorf (38 O 103/08). Die Irreführung des Verbrauchers, etwa durch falsche oder unzureichende Preisangaben, kann wettbewerbswidrig sein.
Gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen werden sehr häufig Abmahnungen ausgesprochen. Oft bedeutet ein berechtigter Unterlassungsanspruch für den Angegriffenen ein gravierendes Problem, da es sein gesamtes Geschäftskonzept, teures Werbematerial oder seinen Messestand quasi ad acta legen kann - mit den entsprechenden finanziellen Einbußen. Häufig ist es möglich, zwischen den streitenden Parteien einen "Gleichstand" mit Hilfe einer Gegenabmahnung zu erreichen - ein probates Mittel gerade bei den typischen AGB-, Ebay- oder Shop-Abmahnungen im Onlinehandel.
Nicht zuletzt sind Suchmaschinenmanipulationen ein interessantes Thema auch für das Wettbewerbsrecht. Ab wann ist die Suchmaschinenoptimierung (SEO) unlauter, da sie Wettbewerber in übermäßger Weise benachteiligt und ab wann kann sie abgemahnt werden?
Aufgrund der regelmäßig sehr hohen Streitwerte ist eine vorherige Risikoeinschätzung in Wettbewerbssachen sehr wichtig. Auch Werbekampagnen sollten eher im Vorfeld anwaltlich überprüft werden - damit es später kein böses Erwachen gibt oder die finanziellen Risiken zumindest einkalkuliert werden können.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Wettbewerbsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Messen bieten für Unternehmen nicht nur Gelegenheit, sich Kunden und der Öffentlichkeit mit den neuesten Produkten, Dienstleistungen und Ideen zu präsentieren. Leider bieten Messen auch der Konkurrenz eine Plattform, um ein bißchen „Windowshopping“ zu betreiben und Marken, Designs und Webestrategien von Marktrivalen abzukupfern und Produktpiraterie zu begehen – oder auch dem unlauteren Wettbewerb zu frönen, etwa mit irreführenden Anpreisungen („Dieses Produkt ist 100%ig sicher!“), Werbung mit angeblicher Spitzen- („Wir sind die besten“) oder Alleinstellung („Das kriegen Sie nur bei uns!“) oder veralteten Leistungstests („Der Testsieger!“).
So ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie als Aussteller bei Ihrem ersten Rundgang nicht nur nette Geschäftspartner wiedertreffen sondern unter Umständen auch Ihr neuestes Produkt in leicht veränderter Form und Farbe - bei einem Wettbewerber. Und billiger.
Da Messen nur wenige Tage stattfinden und etwa Wettbewerber aus dem Ausland häufig nur während dieser Zeit greifbar sind, muss sofort schnell und routiniert gehandelt werden wenn man Rechtsverletzungen unterbinden will. Denn der Erfolg einer Messe kann oft davon abhängen, ob ein Konkurrent rechtzeitig „ausgebremst“ werden kann oder nicht.
Folgende Maßnahmen sind daher zu am ersten Messetag zu empfehlen:
Zu einem Spaziergang am Beginn der Messe sollte man so früh wie möglich mit einer Digitalkamera und einem Zeugen (nicht die Geschäftsführung!) oder sogar einem Rechtsanwalt aufbrechen – insbesondere wenn man schon etwas ahnt. Die Stände der Mitbewerber sollten dann auf Nachahmungen, zweifelhafte Werbung oder sonstige Aktionen, die rechtsverletzend erscheinen, geprüft werden. Am besten werden alle Feststellungen mittels Fotos und Zeugenprotokollen festgehalten.
Feststellung einer Rechtsverletzung:
Die Waffe der Wahl ist in der Regel zunächst eine Abmahnung mit kurzer Fristsetzung. Zwar wirkt eine Abmahnung weniger bedrohlich als eine einstweilige Verfügung, die vom Gericht auf Antrag erlassen und per Gerichtsvollzieher auf der Messe zugestellt wird und bei Nichtbeachtung durch Ihren Wettbewerber Ordnungsgelder auslösen kann. Sie ist aber auch ein schnelles und kostengünstigeres Mittel, den Rechtsverletzer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und vielleicht ein schnelles Einsehen wegen der Befürchtung weiterer Schritte zu erreichen. Wichtig: Immer ist zu berücksichtigen, dass Gerichte am Wochenende nicht arbeiten und der Erlass einer einstweiligen Verfügung etwas Zeit braucht. Es wird daher wenig effektiv sein, erst am letzten Messetag ein Eilverfahren anzustrengen, um auf den Messeauftritt des Wettbewerbers noch Einfluss zu nehmen.
Messenachbereitung:
Angefangene Verfahren sollten sich nicht „ausschleichen“. Wenn ein Rechtsverletzer nicht konsequent wegen seiner Verfehlung möglichst endgültig abgestraft wird, können sich unlautere Handlungen oder Produktpiraterie spätestens bei der nächsten Messe wiederholen. Konkurrenten muss man auch in der Zukunft genauer auf die Finger schauen. Wenn der Produktpirat aus dem Ausland kommt denken Sie über Grenzbeschlagnahmeverfahren nach, denn Piraterieware gar nicht erst zur Messe gelangen zu lassen ist wohl die beste Strategie.
Und wenn man es noch nicht getan hat, dann wird es höchste Zeit:
Registrieren Sie Ihre Schutzrechte!
Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster kann man schützen lassen oder sie entstehen erst durch Registrierung in dem jeweiligen Messeland. Das verhindert zwar nicht unbedingt, dass Rechte irgendwann einmal verletzt werden. Es kann jedoch die Hemmschwellen der Konkurrenz erhöhen und ganz bestimmt erleichtert oder ermöglicht der Schutz erst ein Vorgehen gegen eventuelle Verletzer.
Messevorbereitung:
Melden Sie Ihre Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster vor der Messe für das Messeland an. Besteht der Verdacht, dass Piraterieware von Konkurrenten nach Deutschland importiert wird? Die Veranlassung einer Grenzbeschlagnahme beim Zoll könnte das Problem schon bei der Wurzel packen.
Lizenzverträge (insbesondere zum Nachweis der Berechtigung zur Wahrnehmung fremder Schutzrechte), bereits ergangene Urteile oder Beschlüsse gegen Wettbewerber und Unterlassungserklärungen der Konkurrenten sollten zur Messe mitgebracht werden, genauso wie eine Liste der Schutzrechte oder Kopien der Schutzrechtsurkunden. Am besten spricht man sich rechtzeitig vor der Messe mit Rechtsanwälten ab, damit diese auch außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erreichbar bleiben und schon im Vorfeld Kontakt zu dem zuständigen Gericht und Gerichtsvollzieher aufnehmen können, um im Falle des Falles schneller einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen.
Sie benötigen Unterstützung in Messesachen? Mit den Tätigkeitsschwerpunkten gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts.
Sprechen Sie uns an.
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Fester Bestandteil des Marketing war neben Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) immer schon die Suchmaschinen-optimierung von Internetauftritten (SEO). Bei SEO geht es darum, Internetseiten in den Suchmaschinen-ergebnissen auf einen möglichst hohen Platz zu katapultuieren. Das kann man durch eine Optimierung der Internetseite erreichen, die dann für die Web-crawler und Sortieralgorithmen der Suchmaschinen „attraktiver“ wird.
Suchmaschinenoptimierer untersuchen die nur teilweise offengelegten und variablen Techniken der Suchmaschinenbetreiber zur Indizierung von Internetseiten, analysieren, nach welchen Kriterien Suchmaschinen bewerten und sortieren und entwickeln dann ihrerseits Methoden, um Internetseiten für die Suchmaschinen anzupassen. SEO erfolgt nicht nur innerhalb der Struktur und des Inhalts der Internetseite selbst als sog. OnPage-Optimierung, sondern auch mittels OffPage-Optimierung, also mit externen Maßnahmen, insbesondere dem Linkbuilding.
Bei alledem muss sich der Auftraggeber einer SEO – häufig ein absoluter SEO-Laie – auf seinen Suchmaschinenoptimierer verlassen können. Denn ein zweifelhaftes SEO kann nicht nur die Internetseite aus den Suchmaschinen verschwinden lassen sondern darüberhinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern auslösen. Daran sollten aber auch Suchmaschinenoptimierer denken: die eigenen Kunden können in solchen Verletzungsfällen nämlich wiederum Regressansprüche gegen den Suchmaschinenoptimierer geltend machen. Es ist daher von Interesse sowohl für Internetseiteninhaber als auch für Suchmaschinenoptimierer ein „sauberes“ SEO zu betreiben.
Black and White Hat SEO
Wie so oft in der Werbung und im Marketing ist auch bei SEO zwischen „sauberen“ und eher „schmutzigen“ Maßnahmen zu unterscheiden – dem sogenannten „White-Hat“- und „Black-Hat“-SEO. Was dabei als Black-Hat-Maßnahme angesehen wird ergibt sich nicht nur aus Rechtsprechung und Gesetz sondern – was in der Praxis sogar noch schwerwiegender sein dürfte – aus den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Denn die werden bei Verstößen Strafmaßnahmen vom Herunterstufen in den Suchergebnissen bis hin zur dauerhaften Löschung der betroffenen Internetseite aus dem Suchindex verhängen. Das musste auch BMW im Jahre 2006 erfahren, als die Internetseiten des Automobilkonzerns wegen der Verwendung suchmaschinenfeindlicher Doorway Pages zunächst aus dem Google Index gelöscht wurden.
Als typisches Black Hat SEO sind etwa zu nennen verborgener Text und verborgene Links (Hidden Text/Links, Keyword Stuffing), unterschiedlicher Content für Nutzer und Suchmaschinen (Cloaking), Brückenseiten, die auf die eigentliche Internetseite verweisen (Doorway Pages), multiple Seiten gleichen Inhalts auf verschiedenen Domains (duplicated content), automatisierte Suchanfragen mittels Software ohne Genehmigung des Suchmaschinenbetreibers.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinen-betreiber zu beachten. Einige Richtlinien finden sich hier: Google Richtlinien, Yahoo Richtlinien, Bing Richtlinien. Diese Richtlinien sollten bestenfalls auch in den Vertrag zwischen Seitenbetreiber und Suchmaschinenoptimierer in geeigneter Form aufgenommen werden.
Halten Sie sich immer an die Richtlinien von Google und Co.: Vermeiden Sie Black Hat SEO, um irreversiblen Strafmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu entgehen. Ein No-Go sind u.a: Hidden Links, Keyword-Stuffing, Cloaking, duplicated content, Doorway Pages, irrelevante Links, automatisierte Suchanfragen.
Rechtsverstöße durch SEO
Der andere Aspekt des Black Hat SEO ist die mögliche Verletzung insbesondere von Marken- und Wettbewerbsrecht. Mit SEO versucht man, eine bessere Suchmaschinenindizierung zu erreichen als der Wettbewerber. Dass hier auch Mißbrauch betrieben wird liegt natürlich auf der Hand. Zu Markenrechtsverletzungen durch SEO gibt es bereits viele höchstrichterliche Entscheidungen, denen man klar entnehmen kann, dass fremde Marken in dem versteckten und sichtbaren Text einer Internetseite ohne Berechtigung nichts zu sichen haben (siehe etwa die Urteile „Impuls“, BGH Urt.v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 oder „Powerball“, BGH Urt.v. 4. Februar 2010, I ZR 51/08).
Im Wettbewerbsrecht hingegen gibt es noch wenige Entscheidungen zu SEO, etwa das Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2009 (1-4 U 53/09), in dem Hidden Text und White Pages unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 01. März 2007 (4 U 142/06) Cloaking und Doorway Pages als Suchmaschinenspamming bezeichnet. Ein Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit von irrelevanten Links oder Link-Spamming lässt sich einem Urteil des KG Berlin vom 30. Juni 2006 (5 U 127/05) entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Bekannt- und Beliebtheit von SEO auch die Häufigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auf diesem Gebiet steigen wird. Rechtsverletzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber der Internetseite nach sich ziehen. Die Streitwerte bei Markensachen liegen regelmäßig zwischen 25.000 und 50.000 €, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dem nicht wesentlich nachstehen. Das Kostenrisiko im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens nach einer Abmahnung beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 25.000 € bereits über 5.500 €.
Nehmen Sie SEO in erster Linie für potentielle Nutzer vor, nicht gegen Wettbewerber. Führen Sie Nutzer nicht in die Irre und behindern Sie Wettbewerber nicht unangemessen oder durch „Tricks“. Meiden Sie „schlechte Nachbarschaft“ aufgrund Verlinkungen mit unseriösen Seiten und unautorisierte Software für automatisierte Vorgänge. Black-Hat-SEO wird letztendlich ein schlechtes Image oder Downranking zur Folge haben.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut
Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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Als Verbraucher werden wir täglich mit Tausenden Werbebotschaften überschüttet, die wir teils bewusst, zum größten Teil jedoch unterbewusst wahrnehmen.
Um als werbendes Unternehmen beim Verbraucher im Gedächtnis zu bleiben, oder aber auch, um sich in das Unterbewußtsein „einzuschleichen“, wird vermehrt auf die Strategie „Guerilla-Marketing“ gesetzt.
Guerilla-Marketing hat viele Erscheinungsformen; es lässt sich am treffendsten als Werbemaßnahme beschreiben, bei der mit geringem finanziellen Aufwand und teils unkonventionellen Methoden ein möglichst großer Werbeeffekt erzielt werden soll - so zum Beispiel das Aufbringen von Werbebotschaften mit Kreide auf dem Gehweg oder auf Häuserwänden in Stil von Street-Art, das Verteilen von Flyern oder Geschenken an Passanten auf dem Gehweg oder ein Facebook-Profil, das auf den ersten Blick nicht als Werbung zu identifizieren ist.
Dabei können rechtliche Stolperfallen auftreten, denen es als werbendes Unternehmen auszuweichen gilt.
Zu den Gesetzen, die durch Guerilla-Marketing – je nach Art der Werbung – verletzt werden können, gehören Strafgesetze, Straßenverkehrsgesetze und im zivilrechtlichen Bereich insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem kann auch gegen das Telemediengesetz verstoßen werden.
Exemplarisch ist die strafrechtliche Relevanz des Besprühens oder Beklebens von öffentlichem Raum mit Aufklebern, die das Firmenlogo tragen. Dies stellt eine Sachbeschädigung dar, wenn sich die so aufgebrachte Werbung nur schwer entfernen lässt. Dem kann z.B. durch das Verwenden von Sprühkreide oder anderen leicht entfernbaren Farben oder Beklebungen entgegengewirkt werden.
Bei Flyer-Kampagnen auf öffentlichen Straßen ist zu beachten, dass dafür zuvor eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen ist, da ansonsten ein Bußgeld droht.
Außerdem kann es durch Guerilla-Marketing zu Wettbewerbsverstößen nach dem UWG kommen, die von Mitbewerbern zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt und dann auch auf dem Klageweg gerichtlich geltend gemacht werden können.
Auch bei der Nutzung des Internets für Guerilla-Marketing kann es zu vermeidbaren Rechtsverletzungen kommen. So verstößt etwa das Erstellen eines fiktiven Facebook-Accounts zu Werbezwecken, auf dem sich das werbende Unternehmen jedoch nicht zu erkennen gibt, nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerkbetreibers sondern zugleich auch gegen das Telemediengesetz sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Verdeckte Werbung ist nämlich grundsätzlich unzulässig!
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind bei satirischem Guerilla-Marketing denkbar oder auch Urheberrechtsverletzungen, wenn fremde Werke, also Fotos, Texte oder Abbildungen, etwa in Collagen, verwendet werden.
Wenn Sie für Ihr Unternehmen Guerilla-Marketing als Werbestrategie nutzen und sich rechtlich absichern möchten oder als Mitbewerber gegen ein anderes Unternehmen wegen dieser Art der Werbung vorgehen wollen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in diesen Rechtsgebieten und wird Sie bei Rechtsfragen rund um das Thema Guerilla-Marketing gerne beraten.
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Bisher war es gängige Praxis bei einer Abmahnung als Waffe der Wahl eine Gegenabmahnung auszusprechen. Dieser Taktik schieben die Gerichte in letzter Zeit vermehrt einen Riegel vor, indem sie dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG werten.
Laut § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen - also einen Kostenanspruch aufzubauen.
Allerdings gibt es keine allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Missbrauch ohne weitere Prüfung angenommen werden kann. Ein Missbrauch ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
In der Vergangenheit wurden von den Gerichten u.a. folgende Indizien für die Bejahung eines Missbrauches herangezogen:
- Systematische, massenhafte Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes.
- Der Anspruchsberechtigte nimmt einen überhöhten Streitwert an.
- Der Anspruchsberechtigte verfolgt mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele - wie etwa eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht.
- Es besteht ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den von dem Abmahnenden erzielten Umsätzen und den dem Abgemahnten entstandenen Kosten.
- Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig, weil der Abgemahnte geringe Umsätze erzielt und keine Gefahr für den Abmahnenden darstellt.
- Die Anstrengung getrennter Verfahren bei einheitlichem Wettbewerbsverstoß und dadurch die erhebliche Erhöhung der Kostenlast, obwohl eine gemeinsame Inanspruchnahme mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre.
Allerdings setzt sich ein Antragsteller dann nicht dem Vorwurf der verbotenen "Salami-Taktik" aus, wenn für das getrennte Vorgehen ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn das zweite Vorgehen, anders als das erste Vorgehen, weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurfte.
Fazit:
Auch wenn die Gerichte nun vermehrt bei Gegenabmahnungen einen Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG angenommen haben, so gelten hierfür insgesamt immer noch hohe Hürden. Neben den vorgenannten Indizien sind nämlich zusätzlich die Umstände des Einzelfalls hinreichend zu berücksichtigen, wie die Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung, das Verhalten des Abgemahnten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. Der strategische Klassiker "Abmahnung-Gegenabmahnung" in Salami-Taktik ist daher mit größerer Vorsicht anzuwenden.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandaten bei dem Angriff und der Verteidigung von Verstößen.
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