Die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010 hat eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran zur Folge. Dies birgt Risiken auch für deutsche Unternehmen.
Read more...Beschaffenheitsangaben sind nicht lediglich unverbindliche Werbeaussagen sondern rechtsverbindliche Bestimmungen des Vertragsinhalt, so entschied das KG Berlin (Urt. v. 17.06.2011, AZ: 7 U 179/10).
Read more...Der Bundesgerichtshof lehnt die Entschädigung von geschädigten Unternehmenskunden des Geldtransportunternehmens "Heros" aus den Versicherungspolicen der Mannheimer Versicherung ab.
Read more...Der BGH hatte sich jüngst in einer Entscheidung (Urteil vom 11. Oktober 2010, Az.: II ZR 266/08) mit der Frage zu befassen, ob der GmbH-Geschäftsführer nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis einen Anspruch gegen die GmbH auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion habe.
Dies verneint der BGH im Grundsatz. Zunächst hat der GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer, denn dies sei wegen der organschaftlichen Funktion ausgeschlossen.
Auch ein Anspruch auf Beschäftigung in einer vergleichbaren leitenden Funktion komme nicht in Betracht. Diese sei im Verhältnis zur Geschäftsführertätigkeit etwas qualitativ anderes und könne daher, sofern nicht anders vereinbart, nicht aus dem Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Die Gesellschaft habe das berechtigte Interesse, Leitungsfunktionen nur mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Das Beschäftigungsinteresse des Geschäftsführers sei demgegenüber nicht existenziell, da seine Vergütung bis zum Vertragsende gezahlt werde; sein Interesse ziele insoweit auf Schutz vor Ansehensverlust und Minderung der Lebensfreude.
Im konkreten Fall stellte der BGH fest, dass für das Anstellungsverhältnis nach Auslegung des Anstellungsvertrags § 53 III BAT anwendbar und es daher ordentlich nicht mehr kündbar sei. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Geschäftsführer seine Vergütungsansprüche bis zum Renteneintritt einklagen konnte, ohne zu einer Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine bisher bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Denn die Drohung mit der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches trieb oft die Abfindungssumme nach oben. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein.
Haben Sie Fragen rund um den Geschäftsführervertrag bzw. dessen Kündigung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben uns per Email an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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Handels- und Gesellschaftsrecht / Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Während Privathaushalte nur gelegentlich gezwungen sind Angelegenheiten mit rechtlichen Berührungspunkten zu lösen, sind im Unternehmensalltag täglich rechtliche Fragestellungen zu beantworten. Bereits die Gründung und Ausrichtung eines Unternehmens ist an gewichtige Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts geknüpft. Der Unternehmenserfolg ist nicht nur im Verhältnis zu den Kunden, sondern oftmals erheblicher von der inneren Strucktur des Unternehmens abhängig.
Wirtschafts- und unternehmensrechtliche Fragestellungen bedürfen daher häufig der genauen Kenntnis und Analyse des Unternehmens. Wir begleiten Sie in Ihrem Vorhaben den erkennbaren und vermeidbaren Problemen, in der Unternehmensgründung und dem Geschäftsalltag aus dem Weg zu gehen oder
Mit der Einführung der Insolvenzordnung ("InsO") hat Konkursrecht für Jedermann - nicht nur für Unternehmen- Bedeutung erlangt. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung sind ein geeignetes Instrument auch für überschuldete Privathaushalte sich in einem überschaubaren Zeitraum wieder auf eine wirtschaftlich gesunde Grundlage zu stellen, sie bieten jedoch ebenso Handhabe für Überschuldungen von Geschäftsführern oder Gesellschaftern. Letztere werden häufig im Zug von Unternehmensinsolvenzen anschließend aus Bürgschaftsverpflichtungen, Haftungsbescheiden der Finanzämter oder hinsichtlich von Sozialversicherungsbeiträgen von Krankenkassen in Anspruch genommen.
Großen Raum nimmt ebenfalls die Insolvenzberatung von Unternehmen in der Krise ein. Eine besondere Risikogruppe stellen in Kapitalgesellschaften Geschäftsführer und Vorstände dar. Im Falle einer Insolvenz bestehen weitreichende Rückgriffsmöglichkeiten von Gläubigern und Fiskus gegenüber den gegenwärtigen und auch früheren Geschäftsführern oder Vorständen. Bereits in einer absehbaren Krisensituation des Unternehmens können in der Beratung existenzielle Eingriffe in das Privatvermögen von Unternehmensführern vermieden werden. Es gilt dabei sowohl Haftungsbescheide des Finanzamtes für ausstehende Unternehmenssteuern an den Geschäftsführer, Rückgriffe von Unternehmensgläubigern als auch Zahlungsansprüche eines etwaigen späteren Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter zu vermeiden.
Auf Gläubigerseite enden die Versuche des Forderungseinzuges meist mit Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Es wird darauf vertraut, dass ein Insolvenzverwalter etwaige vorhandene Gelder oder Forderungen verflüssigt und an die Insolvenzgläubiger auskehrt. In der Praxis werden aber oft nur minimale Quoten oder völlige Ausfälle nach jahrelangen Insolvenzverfahren festzustellen sein. Einzige Nutzniesser einer Insolvenz bleiben vielfach Verwerter und Insolvenzverwalter. Die Begleitung von Gläubigern vor und in der Insolvenz kann in Einzelfällen helfen, Gläubigerinteressen zu wahren. Auch der Insolvenzverwalter kann im Falle grober Fehler gegenüber ausgefallenen Gläubigern haften.