Weiterbeschäftigungsanspruch des GmbH-Geschäftsführers?

Der BGH hatte sich jüngst in einer Entscheidung (Urteil vom 11. Oktober 2010, Az.: II ZR 266/08) mit der Frage zu befassen, ob der GmbH-Geschäftsführer nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis einen Anspruch gegen die GmbH auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion habe.

Dies verneint der BGH im Grundsatz. Zunächst hat der GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer, denn dies sei wegen der organschaftlichen Funktion ausgeschlossen.

Auch ein Anspruch auf Beschäftigung in einer vergleichbaren leitenden Funktion komme nicht in Betracht. Diese sei im Verhältnis zur Geschäftsführertätigkeit etwas qualitativ anderes und könne daher, sofern nicht anders vereinbart, nicht aus dem Anstellungsvertrag hergeleitet werden. Die Gesellschaft habe das berechtigte Interesse, Leitungsfunktionen nur mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Das Beschäftigungsinteresse des Geschäftsführers sei demgegenüber nicht existenziell, da seine Vergütung bis zum Vertragsende gezahlt werde; sein Interesse ziele insoweit auf Schutz vor Ansehensverlust und Minderung der Lebensfreude.

 

Im konkreten Fall stellte der BGH fest, dass für das Anstellungsverhältnis nach Auslegung des Anstellungsvertrags § 53 III BAT anwendbar und es daher ordentlich nicht mehr kündbar sei. Dies hatte wiederum zur Folge, dass der Geschäftsführer seine Vergütungsansprüche bis zum Renteneintritt einklagen konnte, ohne zu einer Arbeitsleistung verpflichtet zu sein.

 

Der BGH hat mit dieser Entscheidung eine bisher bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Denn die Drohung mit der Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruches trieb oft die Abfindungssumme nach oben. Dies wird in Zukunft nicht mehr möglich sein.

 

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