Urheberrechtsschutz von Sprachwerken: reines Handwerk oder mehr?

Grundsätzlich besteht für Sprachwerke gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG Schutz durch das Urheberrecht. Trotzdem müssen sich Texte, wollen sie denn urheberrechtlichen Schutz geniessen, aus der Masse des Alltäglichen und von „reinem Handwerk“ abheben.Eva Dzepina

 

So haben sich schon viele Webseiteninhaber gewundert, dass sie – zumindest aus Urheberrecht – keinerlei Handhabe gegen den Copy-Paste-Klau ihrer im Internet veröffentlichten Werbetexte haben. Werbetexte fallen nach Ansicht einiger Gerichte, insbesondere häufig nach Ansicht des Land- und Oberlandesgerichts Düsseldorf, schon naturgemäß unter „reines Handwerk“, da sie von fachlich dazu qualifizierten Werbeagenturen erstellt wurden, die nun einmal ihrem Handwerk nachgehen. Da reicht es insbesondere nicht aus, einfach nur das Leistungsportfolio, die Mission oder die Historie des werbenden Unternehmens zu beschreiben. Die Art und Weise der Formulierung muss einen individuellen Charakter haben, der einen „hinreichenden schöpferischen Eigentumsgrad“ (so der BGH) erreicht. Wann dieser erreicht ist unterliegt schon naturgemäß irgendwo auch der subjektiven Betrachtungsweise, von Einzelfall zu Einzelfall.

 

Die Ausformulierung einer reinen Idee (etwa ein Format für eine Fersehsendung oder eine Spielidee) wird ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz für die Idee selbst entfalten – erst die Ausarbeitung der Idee als Werk kann das Werk (die Fersehsendung, das Spiel) schutzfähig machen. An Liedtexte hingegen werden geringere Anforderungen für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit gestellt, wobei 1978 der Textzeile „Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n, auf der Autobaghn“ vom OLG Düsseldorf verneint wurde.

 

Das KG Berlin hat nun in einer Entscheidung festgehalten, dass ein Sachverständigengutachten über Grundstücke urheberrechtlich geschützt sein kann (Beschl.v. 28.12.2010, AZ: 24 U 28/11). Zwar hat die klagende Partei, die sich auf den urheberrechtlichen Schutz ihres Gutachtens berief, aus formellen Gründen nicht obsiegt. Einige wichtige Punkte, die auch für andere Sprachwerke, wie etwa für Werbetexte anwendbar sind, kann man aus der Entscheidung jedoch ziehen.

 

So sei nach Ansicht des Gerichts ein Gutachten über Verkehrswerte für Grundstücke, was die Frage ihrer Urheberrechtsschutzfähigkeit angeht, nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen, sondern dem wissenschaftlichen Bereich. Bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art komme es für den Urheberrechtsschutz und die erforderliche geistige Schöpfung auf die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs an – anders als etwa bei literarischen Werken, wo die Gedankenformung und -führung des Inhalts maßgeblich ist.

 


Für den Grad der Eigentümlichkeit ist ein Vergleich mit anderen, früheren und aktuellen ähnlichen Werken vorzunehmen. Wenn dieser Vergleich schöpferische Eigenheiten gegenüber der durchschnittlichen Art der Gestaltung erkennen lasse, sei das Überragen aus dem Durschnittlichen, Handwerksmäßigen gegeben – und damit Urheberrechtschutz.

 

Man kann noch mehr Wichtiges aus dem Urteil ziehen:
Grundsätzlich hat derjenige, der Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen will, die den Urheberrechtsschutz begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Man muss also darlegen, dass das betroffene Werk aus dem Üblichen herausragt. Dabei reicht es allenfalls dann aus, einfach nur das Werk selbst vorzulegen und damit die Qualität als urheberrechtlich geschütztes Werk zu beweisen, wenn es umWerke geht, die schon quasi offensichtlich eine ausreichende, individuelle Schöpfungshöhe aufweisen.  Dann aber, wenn sich der angebliche Rechtsverletzer damit verteidigt – wie es meistens der Fall sein wird – das kopierte Werk sei urheberrechtlich nicht schutzfähig, weil der Urheber lediglich Bekanntes routinemäßig wiedergebe oder handwerklich umsetze, dann muss der Urheber zeigen, warum sein Werk aus dem Üblichen herausfällt. Dies dürfte m.E. häufig – auch bei Werbetexten – recht schwierig sein.

 

Wenn man die Vorgabe des „Herausragens aus dem Üblichen“ schon bei der Gestaltung von bestimmten Sprachwerken beachtet oder zumindest einmal prüft, was noch so alles in der Welt ist, bevor man eine urheberrechtliche Abmahnung auspricht, kann dies ein gutes korrektiv sein, um die eigenen Chancen besser einzuschätzen.

 

Sie haben Fragen zum Urheberrecht? Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate rund um das Urheberrecht.

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