Streetart und Recht

Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M.Streetart und Recht

Im Sommer/Herbst 2010 fand in Essen auf dem Gelände der Zeche Zollverein, Fördermaschinenhalle des Schachtes 1/2/8 die Streetart Ausstellung „Concrete Playground“ (www.concreteplayground.de) statt.

 

Bis zum 29. September 2011 kann man die Ausstellung "Street Art - meanwhile in deepest east anglia, thunderbirds were go . . . .“ in der Kunsthalle in Wuppertal besuchen.

 

Streetart kann verschiedene Erscheinungformen haben, umfasst jedoch immer die Kunst im und am öffentlichen Raum. Adbusting (die Umgestaltung von Außenwerbung), Graffiti, Stencils, Reverse Graffiti (Kunst entsteht durch partielle Reinigung der Fläche), Paste-Ups (Poster oder Plakate), Tape-Art (Kunst mit Klebeband) oder Sticker sind hier nur einige der Ausdrucksformen von Streetart.

 

Die meisten Streetartists wollen anonym bleiben – das hängt letztlich hauptsächlich damit zusammen, dass die Umgestaltung oder Bemalung fremden Eigentums nicht nur eine Straftat und/oder Ordnungswidrigkeit darstellt sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen der Reinigungskosten nach sich zieht.

Da hilft es auch nicht, wenn man Streetart als Kunst bewertet. Schließlich hat der Streetartist sein Werk einem Dritten – meistens - ungewollt aufgedrängt. Der Eigentümer hat dann das Recht die Kunstwerke zu entfernen, etwa durch Übermalen. Eine Entstellung oder Zerstörung des Kunstwerks im Sinne des Urhebergesetztes stellt das nicht dar. Für sich nutzen darf der geschädigte Eigentümer das Streetart-Werk jedoch nicht: die Nutzungsrechte verbleiben bei dem Urheber der Streetart.

 

Trotzdem: verkaufen darf der Eigentümer sein ungewollt mit Streetart verziertes Haus auch ohne Einwilligung des Künstlers. Wird das Haus oder Mauerstück jedoch primär als Kunstgegenstand und nicht als Gegenstand als solcher veräußert, kann der Streetartist unter Umständen Schadensersatz-, Vergütungs- oder Folgerechtsansprüche geltend machen.

 

Fotografien von Streetart dürfen unter dem Gesichtspunkt der Panoramafreiheit genutzt werden, § 59 UrhG. Demnach dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, vervielfältigt, verbreitet und insbesondere öffentlich wiedergegeben werden – also etwa in einem Bildband, als Postkarte oder im Internet genutzt werden.

 

Im Allgemeinen ist Steetartists zu raten, eher „flüchtige“ Kunstwerke zu schaffen, die leicht und ohne Rückstände zu entfernen sind und damit keine hohen Schadensersatzansprüche auslösen und keine Strafbarkeit begründen – oder mit Genehmigung Streetart zu schaffen. Zwar mag dies nicht dem ursprünglischen Spirit der Sache dienen und womöglich schon in Richtung von schnödem Kommerz gehen.

 

Aber Fakt ist: Rebellion does not feed you.


Warum sollte nicht auch der Streetartist von seiner Kunst leben und durch größere Popularität seine Werke und seine Message einer größeren Öffentlichkeit zugänglich machen?

 

Gerne beraten wir Streetartists, Galerien, Fotografen und Opfer/Gewinner aufgedrängter Kunst.

 

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Kunstrecht betreut
Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Urheberrechts und der Kunst.


Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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