BGH: Beginn Verjährungsfristen Haftung Steuerberater Betriebsprüfung
Änderung der BFH-Rechtsprechung! Mit Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10
hat der BFH erstmals Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt:
Read more...OLG Köln: Zur Haftung des Geschäftsführers für Steuern der GmbH im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen des Geschäftsführers gegen den Steuerberater wegen Falschberatung.
Read more...FG München lässt die Öffentliche Zustellung eines Haftungsbescheids gegen einen gesetzlichen Vertreter einer Firma zu.
Read more...Das FG Köln hat als eines der ersten Gerichte entschieden, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten verwerten kann.
Read more...FG Niedersachsen AZ: 10 V 309/10: Der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist verfassungswidrig:
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Als Fachanwalt für Steuerrecht betreut Rechtsanwalt Joachim Schrader seit Jahren Mandate des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts.
Das Steuerrecht bietet in seiner Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen nicht nur die Grundlage für Abgaben- und Steuerbelastungen von Unternehmen und Privatpersonen, sondern eröffnet auch Raum für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Hat das für Sie zuständige Finanzamt einen von der Steuererklärung abweichenden Bescheid – oder etwa einen Haftungsbescheid erlassen, sollte die Rechtslage nach Maßgabe der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) überprüft werden. Dies gilt insbesondere für vereinzelt existenzbedrohende Schätzungsbescheide oder Haftungsbescheide gegenüber Geschäftsführern.
Bei steuerrechtlichen Fragestellungen sollten Spezialisten, wie dies Fachanwälte für Steuerrecht sind, herangezogen werden.
Sprechen Sie uns an.Tel: 0211.5858990.Email:
This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Wir sind in sämtlichen Bereichen des Steuerrechts und Steuerstrafrechts für Sie tätig:
- Überprüfung von Steuerbescheiden
- Beratung und Vertretung vor dem Finanzgericht in Düsseldorf und bundesweit
- Begleitung von Betriebsprüfungen
- Steuerstrafrecht
- Steuerfahndung
- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
- Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
- Haftung bei Unternehmensnachfolge
- Besteuerung von Immobilien
- Haftungsbescheid Geschäftsführer Vorstand
- Haftung der Geschäftsführer
- Krisen- und Insolvenzberatung
- Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
- Private Veräußerungsgeschäfte
- Immobilienkauf- / Verkauf - Betriebliche Veräußerungsgeschäfte
- Steuerberater Haftung / Regress
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Als Fachanwalt für Steuerrecht betreut Rechtsanwalt Joachim Schrader seit Jahren Mandate des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts.
Das Steuerrecht bietet in seiner Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen nicht nur die Grundlage für Abgaben- und Steuerbelastungen von Unternehmen und Privatpersonen, sondern eröffnet auch Raum für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Hat das für Sie zuständige Finanzamt einen von der Steuererklärung abweichenden Bescheid – oder etwa einen Haftungsbescheid erlassen, sollte die Rechtslage nach Maßgabe der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (BFH) überprüft werden. Dies gilt insbesondere für vereinzelt existenzbedrohende Schätzungsbescheide oder Haftungsbescheide gegenüber Geschäftsführern.
Bei steuerrechtlichen Fragestellungen sollten Spezialisten, wie dies Fachanwälte für Steuerrecht sind, herangezogen werden.
Sprechen Sie uns an.Tel: 0211.5858990.Email:
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Wir sind in sämtlichen Bereichen des Steuerrechts und Steuerstrafrechts für Sie tätig:
- Überprüfung von Steuerbescheiden
- Beratung und Vertretung vor dem Finanzgericht in Düsseldorf und bundesweit
- Begleitung von Betriebsprüfungen
- Steuerstrafrecht
- Steuerfahndung
- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
- Umsatzsteuer, Gewerbesteuer
- Haftung bei Unternehmensnachfolge
- Besteuerung von Immobilien
- Haftungsbescheid Geschäftsführer Vorstand
- Haftung der Geschäftsführer
- Krisen- und Insolvenzberatung
- Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
- Private Veräußerungsgeschäfte
- Immobilienkauf- / Verkauf - Betriebliche Veräußerungsgeschäfte
- Steuerberater Haftung / Regress
Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren / Strafverfahren hat eine Vielzahl von möglichen Ursachen: So können unrichtige Fahrtenbücher, eine Bankauskunft, die Steuerprüfung im Fußballverein, die Kontrollmitteilung eines Finanzamts, eine CD mit Bankdaten aus dem Ausland, Auszahlbeträge einer Lebensversicherung oder ein verstoßener Ehepartner Anlass für das Verfahren sein.
Das Gesetz regelt in § 370 AO "Steuerhinterziehung":
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(...)
Der Zeitpunkt der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bleibt häufig zunächst unbekannt. Zunächst wird die Ermittlungsbehörde - das Finanzamt für Steuerfahndung - überprüfen, ob ein Anfangsverdacht besteht, oder nicht. Liegt ein konkreter Anhaltspunkt vor, dass nach allgemeinen kriminalistischen Erfahrungssätzen eine Straftat vorliegen könnte, wird das steuerstrafrechliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Erhält der Betroffene die Mitteilung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, ändert sich zugleich auch die Position des Steuerpflichtigen im Verfahren der Besteuerung. So entfallen zum einen bestimmte steuerliche Mitwirkungsverpflichtungen, zum anderen ist die Verfahrenseinleitung stets ein geeigneter Zeitpunkt, einen Anwalt für Steuerrecht zu konsultieren, um bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verteidigungsstrategie vorzubereiten.
Nach § 162 AO kann das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen immer dann vornehmen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine Aufklärung zu geben vermag, weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO verletzt. Im Steuerstrafverfahren finden die Grundsätze des § 162 AO keine Anwendung, dennoch ist der Finanzverwaltung die Schätzung möglich. Aufgabe des beratenden Rechtsanwalts im laufenden Steuerstrafverfahren ist es auch, die von der Finanzverwaltung angewandte Schätzmethode zu prüfen.
Im Falle der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf das Strafverfahren im Steuerrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt:
1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Wird eine Selbstanzeige bei dem Finanzamt eingereicht, wird in der Regel ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Zugleich wird die neu ermittelte Steuer festgesetzt. Erfüllt die Selbstanzeige die gesetzlichen Anforderungen, wird das Verfahren eingestellt.
Wir sind in allen Bereichen des Steuerrechts tätig. Bei der steuerlichen Selbstanzeige sollten stets kompetente Berater, Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden. Unter 0211 - 58 58 99 0 stehen wir für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Im Steuerrecht entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnisse kraft Gesetz. So regelt die Abgabenordung § 38 AO:
§ 38 AO Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Für die Begründung einer Steuerforderung ist daher auch ein Haftungsbescheid nicht erforderlich.
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen dem Steuerschuldner auf der einen und dem sogenannten Haftungsschuldner auf der anderen Seite.
Zum Haftungstatbestand regelt die Abgabenordnung § 37 AO folgendes:
§ 37 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Zu beachten ist zunächst, dass die Haftungsansprüche durch entsprechende vertragliche Regelungen nicht ausgeschlossen werden können.
§ 25 HGB enthält zu diesem Grundsatz eine Ausnahme. So heißt es in § 25 HGB:
§ 25 HGB
(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Mit dem Haftungskonzept erstrebt der Fiskus die Sicherung des steuerlichen Aufkommens. Mit dem Haftungsschuldner tritt ein weiterer Schuldner neben den eigentlichen Steuerschuldner. Dies erhöht die Möglichkeit der erfolgreichen Durchsetzung der einzelnen Steuerforderungen.
Der Haftungsschuldner steht mit dem Steuerschuldner im Verhältnis der Gesamtschuldner § 44 AO:
§ 44 AO Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Der Haftungsanspruch setzt notwendig einen bestehnenden (Haupt)-Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis voraus, für den der Haftungsschuldner haften soll. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Fiskus vom Haftungsschuldner die Erfüllung der Steuer (Haftungs)-schuld auch erzwingen. Die Haftung ist weitreichend, der Haftungsschuldner steht mit seinem gesamten Vermögung unter der Zugriffsmöglichkeit (Vollstreckung) des Fiskus.
Nach steuerrechtlichen Normen bestehen vielfältige Haftungskonstellationen, z.B:
Haftung der Vertreter §§ 69, 34, 35 AO
Haftung der Steuerhinterzieher und Steuerhehler § 71 AO
Haftung von Organgesellschaften § 73 AO
Haftung von OHG-Gesellschaftern § 128 HGB
Haftung von Erwerbern von Handelsgeschäften unter Firmenfortführung § 25 HGB
Haftung bei Betriebsübernahme § 75 AO
Haftung von Gesellschaftern einer GmbH § 24 GmbHG
Haftung der Geschäftsführer
Im Falle einer drohnenden Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus sollte stets ein steuerlicher Berater oder Fachanwalt für Steuerrecht hinzugezogen werden. Sprechen Sie uns an, für eine Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter 0211.58 58 990 zur Verfügung.