Die Rechtsanwaltskanzlei U + C Urmann und Collegen versteigert die Forderungen ihrer Mandanten aus Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Das Volumen der Ansprüche bewegt sich um insgesamt etwa 90 Millionen Euro, wie die Kanzlei U + C selbst mitteilt. Es handele sich überwiegend um den unberechtigten Down- bzw. Upload von Pornofilmen.
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Abermals entschied der Bundesgerichtshof gegen die Euroweb Internet GmbH und stellte fest, dass der Internet-System-Vertrag, aufgrund der durch Euroweb vorgelegten Abrechnung, nicht zu vergüten ist.
Read more...Gute Nachrichten für all diejenigen, die sich Gedanken um den Schutz ihrer Daten machen. Auf Drängen von Datenschützern hat der das nordamerikanische Unternehmen Google Inc., seinen Dienst Google Analytics nachgebessert.
Das KG Berlin hat entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2011 - 5 U 193/10 Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 52 O 229/10), dass keine Vorabprüfungspflicht einer Internet-Hotelbewertungsplattform für eingestellte Bewertungen besteht.
Read more...Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google nicht für rechtswidrige sog. Snippets bei den Suchergebnissen haftet, da für den User offensichtlich sei, dass es sich bei den Suchergebnissen um fremde Informationen handele, die nicht von Google geschaffen wurden (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).
Read more...Als Denial of Service Attacke (kurz "DoS") werden Angriffe auf zumeist Internetserver bezeichnet die eine Überlastung der Systeme verursachen. Einen solchen Angriff hatte nun das LG Düsseldorf strafrechtlich zu beurteilen.
Read more...Bei konkreten Einzelabfragen von Datenbanken durch Software, auch wenn diese mittels Screenscraping durchgeführt werden, liegt keine Verletzung des Rechts an der Datenbank und keine Wettbewerbsrechtsverletzung vor.
Read more...Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Düsseldorf aus jüngster Zeit schafften Klarheit, über die rechtliche Einordnung der Internet System Verträge des Unternehmens Euroweb.
Read more...Fester Bestandteil des Marketing war neben Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) immer schon die Suchmaschinen-optimierung von Internetauftritten (SEO). Bei SEO geht es darum, Internetseiten in den Suchmaschinen-ergebnissen auf einen möglichst hohen Platz zu katapultuieren. Das kann man durch eine Optimierung der Internetseite erreichen, die dann für die Web-crawler und Sortieralgorithmen der Suchmaschinen „attraktiver“ wird.
Suchmaschinenoptimierer untersuchen die nur teilweise offengelegten und variablen Techniken der Suchmaschinenbetreiber zur Indizierung von Internetseiten, analysieren, nach welchen Kriterien Suchmaschinen bewerten und sortieren und entwickeln dann ihrerseits Methoden, um Internetseiten für die Suchmaschinen anzupassen. SEO erfolgt nicht nur innerhalb der Struktur und des Inhalts der Internetseite selbst als sog. OnPage-Optimierung, sondern auch mittels OffPage-Optimierung, also mit externen Maßnahmen, insbesondere dem Linkbuilding.
Bei alledem muss sich der Auftraggeber einer SEO – häufig ein absoluter SEO-Laie – auf seinen Suchmaschinenoptimierer verlassen können. Denn ein zweifelhaftes SEO kann nicht nur die Internetseite aus den Suchmaschinen verschwinden lassen sondern darüber hinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern auslösen. Daran sollten aber auch Suchmaschinenoptimierer denken: die eigenen Kunden können in solchen Verletzungsfällen nämlich wiederum Regressansprüche gegen den Suchmaschinenoptimierer geltend machen. Es ist daher von Interesse sowohl für Internetseiteninhaber als auch für Suchmaschinenoptimierer ein „sauberes“ SEO zu betreiben.
Black and White Hat SEO
Wie so oft in der Werbung und im Marketing ist auch bei SEO zwischen „sauberen“ und eher „schmutzigen“ Maßnahmen zu unterscheiden – dem sogenannten „White-Hat“- und „Black-Hat“-SEO. Was dabei als Black-Hat-Maßnahme angesehen wird ergibt sich nicht nur aus Rechtsprechung und Gesetz sondern – was in der Praxis sogar noch schwerwiegender sein dürfte – aus den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Denn die werden bei Verstößen Strafmaßnahmen vom Herunterstufen in den Suchergebnissen bis hin zur dauerhaften Löschung der betroffenen Internetseite aus dem Suchindex verhängen. Das musste auch BMW im Jahre 2006 erfahren, als die Internetseiten des Automobilkonzerns wegen der Verwendung suchmaschinenfeindlicher Doorway Pages zunächst aus dem Google Index gelöscht wurden.
Als typisches Black Hat SEO sind etwa zu nennen verborgener Text und verborgene Links (Hidden Text/Links, Keyword Stuffing), unterschiedlicher Content für Nutzer und Suchmaschinen (Cloaking), Brückenseiten, die auf die eigentliche Internetseite verweisen (Doorway Pages), multiple Seiten gleichen Inhalts auf verschiedenen Domains (duplicated content), automatisierte Suchanfragen mittels Software ohne Genehmigung des Suchmaschinenbetreibers.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinen-betreiber zu beachten. Einige Richtlinien finden sich hier: Google Richtlinien, Yahoo Richtlinien, Bing Richtlinien. Diese Richtlinien sollten bestenfalls auch in den Vertrag zwischen Seitenbetreiber und Suchmaschinenoptimierer in geeigneter Form aufgenommen werden.
Halten Sie sich immer an die Richtlinien von Google und Co.: Vermeiden Sie Black Hat SEO, um irreversiblen Strafmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu entgehen. Ein No-Go sind u.a: Hidden Links, Keyword-Stuffing, Cloaking, duplicated content, Doorway Pages, irrelevante Links, automatisierte Suchanfragen.
Rechtsverstöße durch SEO
Der andere Aspekt des Black Hat SEO ist die mögliche Verletzung insbesondere von Marken- und Wettbewerbsrecht. Mit SEO versucht man, eine bessere Suchmaschinenindizierung zu erreichen als der Wettbewerber. Dass hier auch Mißbrauch betrieben wird liegt natürlich auf der Hand. Zu Markenrechtsverletzungen durch SEO gibt es bereits viele höchstrichterliche Entscheidungen, denen man klar entnehmen kann, dass fremde Marken in dem versteckten und sichtbaren Text einer Internetseite ohne Berechtigung nichts zu sichen haben (siehe etwa die Urteile „Impuls“, BGH Urt.v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 oder „Powerball“, BGH Urt.v. 4. Februar 2010, I ZR 51/08).
Im Wettbewerbsrecht hingegen gibt es noch wenige Entscheidungen zu SEO, etwa das Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2009 (1-4 U 53/09), in dem Hidden Text und White Pages unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 01. März 2007 (4 U 142/06) Cloaking und Doorway Pages als Suchmaschinenspamming bezeichnet. Ein Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit von irrelevanten Links oder Link-Spamming lässt sich einem Urteil des KG Berlin vom 30. Juni 2006 (5 U 127/05) entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Bekannt- und Beliebtheit von SEO auch die Häufigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auf diesem Gebiet steigen wird. Rechtsverletzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber der Internetseite nach sich ziehen. Die Streitwerte bei Markensachen liegen regelmäßig zwischen 25.000 und 50.000 €, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dem nicht wesentlich nachstehen. Das Kostenrisiko im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens nach einer Abmahnung beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 25.000 € bereits über 5.500 €.
Nehmen Sie SEO in erster Linie für potentielle Nutzer vor, nicht gegen Wettbewerber. Führen Sie Nutzer nicht in die Irre und behindern Sie Wettbewerber nicht unangemessen oder durch „Tricks“. Meiden Sie „schlechte Nachbarschaft“ aufgrund Verlinkungen mit unseriösen Seiten und unautorisierte Software für automatisierte Vorgänge. Black-Hat-SEO wird letztendlich ein schlechtes Image oder Downranking zur Folge haben.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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Der Bereich des sogenannten IT- und Internetrechts ist nicht mehr so neu. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben die geltenden Regeln und Definitionen regelmäßig angepasst und aktualisiert, um mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Trotzdem ist es immer wieder eine Herausforderung, geltendes Recht so zu interpretieren, dass auch neue, innovative Digital Services davon umfasst sind. Letztendlich wird bei der Entwicklung, Nutzung und Vermarktung von neuen Technologien oder digitalen Dienstleistungen häufig nicht berücksichtigt, dass auch hier geltendes Recht nicht unbeachtlich bleibt.
Im Bereich Vertragsrecht bieten neue technologische Innovationen oder Lösungsansätze, wie etwa das Cloud Computing, immer wieder neue Herausforderungen. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, bei Programmierdienstleistungen vor Beginn der Tätigkeit in einem für alle Beteiligten verständlichen Vertrag umfassend die Pflichten und angestrebte Termine sowie die Rechtezugehörigkeit festzulegen. Nach Abwicklung eines Auftrags ohne umfassendes Vertragswerk kommt es erfahrungsgemäß gerade bei IT-Dienstleistungen häufig zu erheblichen Widersprüchen, was die jeweiligen Pflichten betrifft.
Auch wenn es immer noch viel Interpretations- und Klärungsbedarf gibt: die meisten digitalen Funktionen und Zwecke und die entsprechenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind bereits juristisch - zumindest in ähnlichen Fällen - eingeordnet. So sind etwa die Grundsätze der Linkhaftung auch im Zusammenhang mit dem Dienst Twitter anwendbar. Die klassischen Forenhaftungsgrundsätze werden auch im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken, wie Facebook, Geltung haben.
von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M.
Dieser Beitrag erschien auch in der Zeitschrift "Rechtsbrief Marketing", Oktober 2010
CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks, bespielt oder auch nur bedruckt, sind beliebte Werbemittel. Dienstleister, die die Duplizierung digitaler Daten Verbrauchern und Unternehmen anbieten (gewerbliche Duplizierer), haben hier eine lukrative Nische gefunden. Aber jeder, der etwas mit Rohlingen oder anderen Leermedien oder Speicher-medien zu tun hat, muss auch mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in München und der Vergütungspflicht für Leermedien, §§ 54ff UrhG auseinandersetzen.
Welche Aufgabe hat die ZPÜ und was steckt hinter der Vergütung nach § 54 UrhG?
Jeder Urheber bzw. ausschließliche Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks darf selbst über die Vervielfältigung seines Werks bestimmen und dafür eine Vergütung vom jeweiligen Nutzer verlangen. Der Gesetzgeber hat von dem Zustimmungsvorbehalt u.a. insbesondere mit § 53 Abs. I-III UrhG eine Ausnahme gemacht: Vervielfältigungen für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sind unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG auch ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig. Ein Vergütungsanspruch bleibt jedoch trotzdem bestehen. Da bei derartigen Vervielfältigungen die Kontroll- und Abrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzer so gut wie nicht existent ist, besteht der Vergütungsanspruch gegen die Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien – die wiederum jeweils anfallenden Vergütungsabgaben für Leermedien oder Vervielfältigungsgeräte konsequenterweise auf den jeweiligen Endverbraucher (also den eigentlichen Nutzer des Werks) abwälzen.
Im Grunde soll dafür gesorgt werden, dass für die Nutzung eines Werks letztendlich auch eine Vergütung gezahlt wird: egal auf welchem Weg diese fließt.
Die ZPÜ hat dabei die Aufgabe, die Vergütungsansprüche wegen der Nutzungen iSv § 53 I-III UrhG gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern von Geräten und Leermedien geltend zu machen und die eingenommenen Vergütungen dann an ihre Gesellschafter, wie etwa die GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst, zu verteilen, damit sie wiederum an die Urheber/Rechteinhaber gelangen. Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche gegen Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten Speichermedien sind die §§ 54 ff UrhG.
Für CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks gibt es verschiedene Vergütungstarife, die den Typ und den Speicherumfang des jeweiligen Datenträgers widerspiegeln. Beispielhaft seien genannt die neuen Netto-Vergütungstarife aus 2010 für USB-Sticks und Speicherkarten in Höhe von jeweils 0,10 €, für CD-R in Höhe von 0,062 €, für CD-RW in Höhe von 0,197 € und für DVD-RAM 4,7 GB in Höhe von 0,55 €.
Den Mitgliedsunternehmen von Verbänden, mit denen die ZPÜ oder die Verwertungsgesellschaften sog. Gesamtverträge über die Vergütungen nach § 54 UrhG geschlossen haben, wird hinsichtlich der oben genannten Tarife noch ein Nachlaß eingeräumt. Diese Unternehmen können die Leermedien dann preisgünstiger auf den Markt bringen, bzw. mit einer größeren Marge kalkulieren, haben dafür aber besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der ZPÜ.
Wenn für Leermedien die Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, soll darauf nach § 54d UrhG in der Rechnung an Unternehmer hingewiesen werden, um mehr Transparenz zu schaffen und dem Abnehmer zu verdeutlichen, dass die Vergütung nach § 54 UrhG in dem Kaufpreis enthalten ist.
Freistellung für Duplizierer
Eine Besonderheit besteht darin, dass die an gewerbliche Duplizierer zum Zwecke der Bespielung/Beschreibung gelieferten und genutzten Rohlinge von der Vergütungspflicht ausgenommen sind. Solche Leermedien geraten dann nämlich nicht als Rohlinge auf den Markt sondern als „veredelte“ Produkte. Die ZPÜ stellt dann eine Freistellungserklärung aus, die der Duplizierer seinen Lieferanten vorlegen kann, um abgabefreie Leermedien – natürlich preisgünstiger - erwerben zu können.
Natürlich kann eine solche Freistellung nur für nicht wiederbespielbare Leermedien erfolgen. Ebensowenig unterfallen Leermedien, die im Kundenauftrag lediglich bedruckt werden und „leer“ geliefert werden der Freistellung. Hier bleibt die Abgabepflicht nach § 54 UrhG. Diese eingeschränkte Freistellung gilt im Übrigen auch für importierte Rohlinge, egal ob der Duplizierer selbst importiert oder direkt vom Importeur kauft.
Enthaftung durch AGB? Nein!
Wenn ein Dienstleister nun Leermedien nur bedruckt aber ansonsten als Rohling an den Endkunden liefert ist häufig zu beobachten, dass von Druckereien oder Duplizierern sogenannte „Freistellungserklärungen“ oder „Haftungsfreistellungen“ von ihren Kunden gefordert werden, in denen diese erklären sollen, die gelieferten, bedruckten Rohlinge würden nur für das Kopieren von internen oder sonstigen „nicht urheberrechtlich geschützten“ Daten genutzt. Denn dann falle die Vergütung iSd § 54 UrhG nicht an.
Diese Klauseln sind m.E. nutzlos und wohl auch wettbewerbswidrig. Aus solchen Klauseln lassen sich wohl weder Ansprüche gegen den Kunden herleiten, da die Klausel offen eine falsche Rechtslage zugrundegelegt hat und damit unwirksam sein dürfte. Mit der Klausel tritt auch keine „Enthaftung“ gegenüber der ZPÜ ein - und man kann von Wettbewerbern auch noch wegen der Verwendung der Klausel abgemahnt werden.
Die Abgabe gemäß § 54 UrhG für Leermedien fällt nämlich volkommen unabhängig davon an, mit welchen Inhalten die Datenträger letztendlich bespielt werden.
Denn für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob ein Leermedium zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter oder urheberrechtlich nicht geschützter Werke genutzt wird sondern ob es typischerweise zu Vervielfältigungen iSd § 53 I-III UrhG genutzt wird. Da hilft auch eine Erkärung des Kunden über die Art der Nutzung des Rohlings nicht. Sie entbindet nicht von der grundsätzlichen Haftung für die Leistung der Vergütung nach § 54 UrhG.
Dienstleister, die Rohlinge (wenn auch bedruckt) weiterveräußern, für die keine Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, sind Händler und können sich unter Umständen auf Nachforderungen der ZPÜ in Höhe sogar des doppelten Vergütungssatzes, § 54f UrhG, einstellen. Händler können sich von solchen Nachforderungen nur enthaften, wenn die Ausnahmetatbestände des § 54b III Nr. 1 und 2 UrhG vorliegen, also wenn sie von Gesamtvertragsmitgliedern beziehen oder selbst regelmäßig Auskunft über die bezogenen Speichermedien geben. Letzteres kann natürlich zu Problemen führen, wenn der Lieferant beim Vertragsschluß davon ausgegangen ist, dass die an den Duplizierer gelieferten Rohlinge nur zum Zwecke der Duplizierung genutzt werden – und eine zweckfremde Verwendung der gelieferten Rohlinge kann dann womöglich eine Vertragsverletzung darstellen. Denn nach Meldung durch den Händler wird eventuell beim Lieferanten durch die ZPÜ nachkontrolliert, ob eine Vergütung geleistet wurde – was wiederum Nachforderungen des Lieferanten beim Händler/Drucker/Duplizierer zur Folge haben kann.
Es ist deshalb empfehlenswert, bei verschiedenen Arten der Dienstleistungen von Duplizierern auch zwischen den dafür verwendeten Speichermedien streng zu unterscheiden und nach jeweiliger Nutzung jeweils mit oder ohne Abgabepauschale nach § 54 UrhG vom Leermedienlieferanten einzukaufen.
Der aktuelle Text einer Freistellung der ZPÜ mit der Definition des gewerblichen Duplizierers lautet derzeit wie folgt:
„Als gewerblicher Duplizierer ist Ihre Firma anzusehen, wenn sie die Rohlinge bespielt/ beschreibt, um sie dann als höherwertige bzw. veredelte Produkte wieder im Markt zu verkaufen. Die Freistellung gilt daher nicht für Leerträger, die mit Daten zu anderen, eigenen Zwecken [Anm. d. Autorin: des Duplizierers, also für den Eigengebrauch] (Werbung, Firmeninformationen, Archivierung etc.) beschrieben werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestätigung ausschließlich auf die zur eigenen Verwendung genutzten Rohlinge im Rahmen Ihrer Tätigkeit als gewerblicher Duplizierer bezieht und nicht auf die Ausübung einer eventuellen Handelstätigkeit mit Rohlingen. Ebenso nicht freigestellt sind Rohlinge die ausschließlich bedruckt werden.“
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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Fester Bestandteil des Marketing war neben Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) immer schon die Suchmaschinen-optimierung von Internetauftritten (SEO). Bei SEO geht es darum, Internetseiten in den Suchmaschinen-ergebnissen auf einen möglichst hohen Platz zu katapultuieren. Das kann man durch eine Optimierung der Internetseite erreichen, die dann für die Web-crawler und Sortieralgorithmen der Suchmaschinen „attraktiver“ wird.
Suchmaschinenoptimierer untersuchen die nur teilweise offengelegten und variablen Techniken der Suchmaschinenbetreiber zur Indizierung von Internetseiten, analysieren, nach welchen Kriterien Suchmaschinen bewerten und sortieren und entwickeln dann ihrerseits Methoden, um Internetseiten für die Suchmaschinen anzupassen. SEO erfolgt nicht nur innerhalb der Struktur und des Inhalts der Internetseite selbst als sog. OnPage-Optimierung, sondern auch mittels OffPage-Optimierung, also mit externen Maßnahmen, insbesondere dem Linkbuilding.
Bei alledem muss sich der Auftraggeber einer SEO – häufig ein absoluter SEO-Laie – auf seinen Suchmaschinenoptimierer verlassen können. Denn ein zweifelhaftes SEO kann nicht nur die Internetseite aus den Suchmaschinen verschwinden lassen sondern darüber hinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern auslösen. Daran sollten aber auch Suchmaschinenoptimierer denken: die eigenen Kunden können in solchen Verletzungsfällen nämlich wiederum Regressansprüche gegen den Suchmaschinenoptimierer geltend machen. Es ist daher von Interesse sowohl für Internetseiteninhaber als auch für Suchmaschinenoptimierer ein „sauberes“ SEO zu betreiben.
Black and White Hat SEO
Wie so oft in der Werbung und im Marketing ist auch bei SEO zwischen „sauberen“ und eher „schmutzigen“ Maßnahmen zu unterscheiden – dem sogenannten „White-Hat“- und „Black-Hat“-SEO. Was dabei als Black-Hat-Maßnahme angesehen wird ergibt sich nicht nur aus Rechtsprechung und Gesetz sondern – was in der Praxis sogar noch schwerwiegender sein dürfte – aus den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Denn die werden bei Verstößen Strafmaßnahmen vom Herunterstufen in den Suchergebnissen bis hin zur dauerhaften Löschung der betroffenen Internetseite aus dem Suchindex verhängen. Das musste auch BMW im Jahre 2006 erfahren, als die Internetseiten des Automobilkonzerns wegen der Verwendung suchmaschinenfeindlicher Doorway Pages zunächst aus dem Google Index gelöscht wurden.
Als typisches Black Hat SEO sind etwa zu nennen verborgener Text und verborgene Links (Hidden Text/Links, Keyword Stuffing), unterschiedlicher Content für Nutzer und Suchmaschinen (Cloaking), Brückenseiten, die auf die eigentliche Internetseite verweisen (Doorway Pages), multiple Seiten gleichen Inhalts auf verschiedenen Domains (duplicated content), automatisierte Suchanfragen mittels Software ohne Genehmigung des Suchmaschinenbetreibers.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinen-betreiber zu beachten. Einige Richtlinien finden sich hier: Google Richtlinien, Yahoo Richtlinien, Bing Richtlinien. Diese Richtlinien sollten bestenfalls auch in den Vertrag zwischen Seitenbetreiber und Suchmaschinenoptimierer in geeigneter Form aufgenommen werden.
Halten Sie sich immer an die Richtlinien von Google und Co.: Vermeiden Sie Black Hat SEO, um irreversiblen Strafmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu entgehen. Ein No-Go sind u.a: Hidden Links, Keyword-Stuffing, Cloaking, duplicated content, Doorway Pages, irrelevante Links, automatisierte Suchanfragen.
Rechtsverstöße durch SEO
Der andere Aspekt des Black Hat SEO ist die mögliche Verletzung insbesondere von Marken- und Wettbewerbsrecht. Mit SEO versucht man, eine bessere Suchmaschinenindizierung zu erreichen als der Wettbewerber. Dass hier auch Mißbrauch betrieben wird liegt natürlich auf der Hand. Zu Markenrechtsverletzungen durch SEO gibt es bereits viele höchstrichterliche Entscheidungen, denen man klar entnehmen kann, dass fremde Marken in dem versteckten und sichtbaren Text einer Internetseite ohne Berechtigung nichts zu sichen haben (siehe etwa die Urteile „Impuls“, BGH Urt.v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 oder „Powerball“, BGH Urt.v. 4. Februar 2010, I ZR 51/08).
Im Wettbewerbsrecht hingegen gibt es noch wenige Entscheidungen zu SEO, etwa das Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2009 (1-4 U 53/09), in dem Hidden Text und White Pages unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 01. März 2007 (4 U 142/06) Cloaking und Doorway Pages als Suchmaschinenspamming bezeichnet. Ein Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit von irrelevanten Links oder Link-Spamming lässt sich einem Urteil des KG Berlin vom 30. Juni 2006 (5 U 127/05) entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Bekannt- und Beliebtheit von SEO auch die Häufigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auf diesem Gebiet steigen wird. Rechtsverletzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber der Internetseite nach sich ziehen. Die Streitwerte bei Markensachen liegen regelmäßig zwischen 25.000 und 50.000 €, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dem nicht wesentlich nachstehen. Das Kostenrisiko im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens nach einer Abmahnung beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 25.000 € bereits über 5.500 €.
Nehmen Sie SEO in erster Linie für potentielle Nutzer vor, nicht gegen Wettbewerber. Führen Sie Nutzer nicht in die Irre und behindern Sie Wettbewerber nicht unangemessen oder durch „Tricks“. Meiden Sie „schlechte Nachbarschaft“ aufgrund Verlinkungen mit unseriösen Seiten und unautorisierte Software für automatisierte Vorgänge. Black-Hat-SEO wird letztendlich ein schlechtes Image oder Downranking zur Folge haben.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
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Soziale Netzwerke wie facebook, meinVZ, StayFriends, Xing etc. sind aus dem gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Auch Kinder und Jugendliche nutzen diese Plattformen, um Freundschaften zu finden und zu pflegen und nicht zuletzt deswegen, um sich – vielleicht auch unterbewußt - ein Image aufzubauen, dass sie selbst durch entsprechende Posts und Inhalte kontrollieren können.
Dabei wird häufig übersehen, dass alle Inhalte, die zum öffentlichen Abruf im Internet freigegeben sind, es auch Dritten erlauben, Persönlichkeitsprofile von Nutzern zu erstellen, die in Verknüpfung mit anderen im Internet veröffentlichten Informationen ein noch größeres Potential bilden, den Nutzer transparent zu machen und mit der aktiven Teilnahme in sozialen Netzwerken nicht nur Rechte Dritter verletzt werden können, sondern man auch leicht selbst zum Opfer von Rechtsverletzungen werden kann. Die Naivität mit der viele, auch erwachsene, Nutzer offen intimste Informationen über sich im Internet preisgeben und auch Unbekannte (und auch Freunde von Freunden sind häufig Unbekannte) an privaten „Diskussionen“ teilhaben lassen ist manchmal erstaunlich.
Viele der Aktivitäten können darüberhinaus auf verschiedene Art und Weise Rechte Dritter verletzen – was wiederum Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Auch Nutzer sozialer Netzwerke sollten sich darüber bewußt sein, dass die Ihnen in der realen Welt zustehenden Rechte natürlich auch in der virtuellen Welt Anwendung finden und sie auch dort vor Verletzungen durch andere geschützt sind.
Fotos
Das Einstellen von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten verletzt im Grunde regelmäßig ihre Persönlichkeitsrechte. Dies wird natürlich überwiegend von den Nutzern sozialer Netzwerke nicht beachtet – vielleicht auch, weil sich Abgebildete selten gegen die öffentliche Wiedergabe von Fotos im Internet wehren, wohl auch, weil sie nicht wissen, dass sie sich auch bei „normalen“ Fotos wehren können. Denn auch wenn Personen mit der Aufnahme von Fotos einverstanden sind heißt das noch lange nicht, dass darin auch die Einwilligung liegt, diese Fotos dann auch noch im Internet zu veröffentlichen. Dafür müsste eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden und diese müsste dann auch nachgewiesen werden können: entweder durch Zeugen oder eine schriftliche Erklärung. Mit dem Einstellen etwa von Party- oder Hochzeitsfotos, die nicht nur für einen selbst sondern auch für Dritte sichtbar sind werden derzeit in großem Umfang Persönlichkeitsrechte verletzt. Allenfalls wenn der Abgebildete im Grunde nicht erkennbar ist und sich in einer Menschenmenge befindet dürfte das Einstellen von Fotos unbedenklich sein.
Außerdem kann das Einstellen von Fotos Urheberrechte verletzen, wenn man die Fotos nicht selbst angefertigt hat. Fotos, die man selbst von Dritten erhalten hat (und dabei ist es egal, ob es sich um privat angefertigte Fotografien von Bekannten oder von einem professionellen Fotografen angefertigte Fotos handelt) darf man ohne die entsprechenden Nutzungsrechte nicht öffentlich im Internet zugänglich machen.
Videos und Tonaufnahmen
Hier gelten sinngemäß die Ausführungen unter dem Punkt „Fotos“.
Hinzu kommt, dass das insbesondere das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen, also etwa der Mitschnitt eines vertraulichen Gesprächs mit der Aufnahmefunktion des Mobiltelefons, gemäß § 201 StGB strafbar ist.
Ob das Einbinden (Embedding) von durch Dritte rechtswidrig auf Youtube upgeloadete Musik- oder Filmausschnitten in die eigene Internetseite - als solche könnte u.U. auch die eigene Profilseite in einem sozialen Netzwerk gelten – rechtsverletzend ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es wird wohl insbesondere darauf ankommen, ob sich die Einbindung technisch eher einem Hyperlink oder dem Framing zuordnet. Unsicherheit und damit ein Risiko besteht hier jedenfalls noch.
Kommentare, Pinnwandeinträge, Mails
Texteinträge auf eigenen oder fremden Profilseiten oder in Foren können ebenso rechtsverletzend sein wie das gesprochene Wort – schlimmer noch: der Text bleibt für lange Zeit für viele sichtbar im Internet und kann häufig mittels Suchmaschinen im Zusammenhang mit der Namenssuche im Hinblick auf den Betroffenen schwere Auswirkungen auf ihn haben. Dabei ist es egal, ob Einträge oder Nachrichten nur für einen begrenzten Kreis oder die Allgemeinheit sichtbar sind – oder auch nur für den Geschädigten.
Beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Aussagen können die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Der Betroffene kann und sollte hier unbedingt Maßnahmen ergreifen, damit der Text nicht im Internet und damit durch Suchmaschinen auffindbar bleibt. So wird der Betreiber des Forums, Portals oder sozialen Netzwerks häufig Lösch- oder Meldemöglichkeiten für Betroffene eingerichtet haben, die unliebsame Beiträge dann entfernen lassen können. Wenn der Betreiber auf ein Löschgesuch nicht reagiert kann der Betroffene auch gegen den Seitenbetreiber einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Identität des Rechtsverletzers, der den Text ins Internet gestellt hat, nur schlecht oder gar nicht feststellen läßt.
Abgesehen von zivilrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen kann hier gegebenenfalls auch Strafanzeige gestellt werden.
Gerne vertreten wir Sie in Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch beraten wir Sie gerne zu Ihren Persönlichkeitsrechten im Internet.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt IT-Rechtbertreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Internetrechts.
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Immer wieder gibt es Ärger um die Datenschutzpolitik des größten sozialen Netzwerks. Insbesondere über den sog. Like-Button oder Gefällt-Mir-Button von Facebook ist in jüngster Vergangenheit wieder einmal eine hitzige Debatte entbrannt. Der Button bietet den Besuchern von Webseiten die Möglichkeit, durch einen einfachen Klick ihre Facebookfreunde auf interessante Seiten aufmerksam zu machen.
In diesem Zusammenhang werfen Experten den Betreibern von Facebook vor, deutsche und europäische Datenschutzvorschriften eklatant zu missachten. Denn Seiten auf denen der Like-Button implementiert ist leiten Verkehrs- und Inhaltsdaten der Besucher an Facebook weiter und zwar unabhängig davon, ob sie den Like-Button anklicken oder nicht. Das alles geschieht nicht nur ohne Einverständniserklärung des Nutzers, sondern sogar ohne jedweden Hinweis. Zudem werden die erhobenen Daten einem bestimmten Facebookprofil zugeordnet, wenn der Nutzer eingeloggt ist, während er eine Seite mit Like-Button besucht. Die Möglichkeit dieser Zuordnung macht die Daten ungleich sensibler.
Rechtlich bewegt sich damit nicht nur Facebook auf sehr dünnem Eis. Auch die Webseitenbetreiber, die Daten von Besuchern in vorgenannter Art weiterleiten machen sich für Abmahnungen angreifbar. Kritischen Stimmen begegnen die Facebook-Verantwortlichen meist verhalten und wenig kooperativ. Daher verwundert es nicht, dass jetzt erste Seitenbetreiber nach Lösungen für eine datenschutzkonforme Einbindung solcher Social Plugins suchen.
Die Betreiber von Heise.de haben den gewöhnlichen Like-Button durch einen 2-Klick-Like-Button ersetzt um damit dem User mehr Kontrolle über die eigenen Daten verschafft. Um Social Plugins wie den Like-Button nutzen zu können müssen diese auf der Seite von heise.de erst aktiviert werden – der erste Klick. Bereits hier wird der User umfassend informiert, dass mit Aktivierung eine Weitergabe bestimmter Nutzerdaten an soziale Netzwerke einhergeht. Erst anschließend können die bekannten Funktionen der Social Plugins wie gewohnt genutzt werden – der zweiten Klick. Entscheidet sich der Besucher gegen die Aktivierung, stehen ihm die Funktionen nicht zur Verfügung, zugleich ist aber ein Datentransfer an die sozialen Netzwerke ausgeschlossen. Damit wurde eine Möglichkeit geschaffen, das von Facebook genutzte und datenschutzrechtlich sehr bedenkliche Opt-Out-Prinzip durch eine nutzerfreundliche Opt-In-Lösung zu ersetzen.
Bei Facebook löste der Vorstoß der Online-Plattform heise.de erwartungsgemäß keine Begeisterungsstürme aus. Die erste Version des 2-Klick-Like-Buttons sei dem Original schon vom Aussehen zu ähnlich gewesen und habe daher gegen seine Richtlinien verstoßen ließ der Branchenprimus verlauten. Danach sei eine Nachahmung von Facebookfunktionen untersagt. Die überarbeitete Version von heise.de, die nun eindeutig nicht mehr den Anschein einer facebookeigenen Funktion erregt, wird – wenn auch etwas zähneknirschend – von Facebook hingenommen.
Macht das Model einer individuellen Opt-In-Lösung Schule, könnte Internetusern bald durch die Seitenbetreiber ein Stück informationelle Selbstbestimmung zurückgegeben werden, welche ihnen durch Facebook und Co. genommen wurde.
Andere Netzanbieter, die ein Ähnliches System einsetzen sind rp-online.de und swr3.de.
In dem Zusammenhang mit dem Facebook-Like-Button oder Facebook-Gefällt-Mir-Button werden im Internet viele Musterdatenschutzerklärungen angeboten, die Like-Button-Nutzer auf ihren Seiten verwenden können. Jedoch bleibt dabei zu berücksichtigen, dass es im Grunde für eine solche Belehrung wohl schon zu spät ist, sobald man sich auf der Interseite mit dem Like-Button befindet – denn dann ist die Datenübertragung schon geschehen. Ein „an/aus“-Knopf wie ihn etwa Heise.de anbieten dürfte wohl eine bessere Wahl darstellen.
Haben Sie Fragen rund um das Internetrecht und Wettbewerbsrecht? Mit den Tätigkeitsgebieten Internetrecht und Wettbewerbsrecht betreit Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M. seit Jahren Mandante in diesen Bereichen.
Rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben uns eine Email an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.