Neue Düsseldorfer Tabelle 2011

Ab dem 01.01.2001 ist die neue Düsseldorfer Tabelle anzuwenden und die Unterhaltsleitlinien wurden von den Oberlandesgerichten angepasst.

 

Veränderungen gegenüber 2010:

Der Bedarf eines volljährigen Kindes in der Ausbildung oder im Studium ist auf € 670 angestiegen.

Es gibt neue Selbstbehaltssätze:

Notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB): €950 beim Erwerbstätigen, €770 beim nicht Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen.

Angemessener Selbstbehalt  1.050 €, incl. Wohnkosten 400 € gegenüber Ehegatten und Lebensgefährten.

Großer Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB): 1.150 €, incl. Wohnkosten 450 € gegenüber volljährigen Kindern.

Superselbstbehalt: 1.500 €, incl. Wohnkosten 450 € gegenüber Eltern und Großeltern

Die einzelnen Oberlandesgerichtze erstellen jeweils eigene Leitlinien. Die Leitlinien bestimmen, wie das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, was ihm selbst verbleiben muss, welchen Bedarf seine Unterhaltsgläubiger haben, und wie in  Mangelfällen verfahren wird, in denen das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht für alle ausreicht.

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