Leitfaden für Geschmacksmuster / Design

Was ist ein Geschmacksmuster?

 Rechtsanwältin Eva Dzepina, LL.M.


Ein Geschmacksmuster ist definiert als "zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform (Design) eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon". Das Geschmacksmuster schützt also das Design eines Produktes. Das Design ergibt sich zum Beispiel aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur beziehungsweise den Werkstoffen des Erzeugnisses.

 


Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich etwa einer Verpackung oder der Ausstattung eines Fahrzeugs, aber das Geschmacksmuster umfasst sogar ebenfalls grafische Symbole und typografische Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexeren Erzeugnis zusammengebaut werden können. Software hingegen gilt nicht als Erzeugnis.

 


Ein Geschmacksmuster kann national (etwa für Deutschland als sog. deutsches Geschmacksmuster), für die Europäische Union (sog. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (sog. international registriertes Geschmacksmuster) registriert werden. Deutsche Geschmacksmuster werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in der Dienststelle Jena bearbeitet, Gemeinschaftsgeschmacksmuster meldet man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante an und international registriert (für bestimmte Länder) wird ein Geschmacksmuster durch dessen Hinterlegung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, Schweiz, für bestimmte Länder.

 

Nach der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) wird neben dem sog. eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit einiger Zeit auch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Dieses nichtregistrierte Designrecht bietet zwar lediglich einen reinen Nachahmungsschutz für drei Jahre (statt der maximal 25 Jahre für ein eingetragenes Geschmacksmuster), entsteht aber automatisch mit der öffentlichen Zugänglichmachung des Musters innerhalb der EU.

 


Wann kann ich ein Design als Geschmacksmuster schützen lassen?

 


Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen. Das Amt prüft diese – materiellen - Voraussetzungen bei der Eintragung in das Geschmacksmusterregister aber nicht. Darüber entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. Bei der Anmeldung werden vom Amt lediglich die formellen Eintragungssvoraussetzungen geprüft.

 

Neuheit

 


Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Offenbarung den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

 

Eigenart

 


Eigenart besitzt ein Design, wenn es sich von vorbekannten Mustern unterscheidet. Beim Einzelvergleich ist der Gesamteindruck maßgeblich, den beide Gestaltungen beim informierten Benutzer hervorrufen.

 


Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Mustern existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. Eine derartige Musterdichte besteht zum Beispiel im Bereich der Pkw-Felgen. Hier können Gestaltungen auch dann Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.

 

Neuheitsschonfrist

 


Man kann bis zu einem Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung ("Offenbarung") eines neuen Designs Geschmacksmusterschutz beantragen.

 


Zwar sollte man sein Geschmacksmuster so schnell wie möglich anmelden. Man kann sein Design aber schon innerhalb eines ganzen Jahres vor der Anmeldung des Geschmacksmusters vermarkten, ohne dass dies neuheitsschädlich wäre.

 


Welchen Schutz bietet das Geschmacksmuster?

 

Der Schutzumfang ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt. Das heißt, nur genau das, was in der eingereichten Geschmacksmuster-darstellung sichtbar ist, ist auch geschützt.

 


Ein eingetragenes Geschmacksmuster ist ein Recht mit absoluter Sperrwirkung.

 


Im Falle einer Geschmacksmusterverletzung stehen dem Inhaber des Geschmacksmusters unter anderem Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Überlassungsansprüche zu.
Das eingetragene Geschmacksmuster verleiht dem Inhaber das alleinige Recht, das Design zu benutzen. Zudem kann er es anderen verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu verwenden. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

 

Dritte dürfen das Geschmacksmuster nicht ohne Genehmigung des Inhabers verwenden. Außerdem dürfen sie ohne sein Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen sein Geschmacksmuster verwendet wird. Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Schutzgebiets erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Wenn jemand ein Geschmacksmuster unerlaubt benutzt, kann der Inhaber von ihm Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen.

 


Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zudem zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Dieser muss dann herausgegeben werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Geschmacksmusters eingeholt hätte – also wie eine Lizenzgebühr.
Der Verletzte kann den Verletzer ferner auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen, um womöglich weitere Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

 


Wer entgegen den vorgenannten Grundsätzen ein Geschmacksmuster benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, macht sich darüber hinaus auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 


Kollision mit anderen Schutzrechten

 


Die Einwilligung in die Löschung eines Geschmacksmusters kann verlangt werden,
1. soweit in einem späteren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und der Inhaber des Zeichens berechtigt ist, diese Verwendung zu untersagen;
2. soweit das Geschmacksmuster eine unerlaubte Benutzung eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes darstellt;
3. soweit das Geschmacksmuster in den Schutzumfang eines früheren Geschmacksmusters fällt, auch wenn dieses erst nach dem Anmeldetag des späteren Geschmacksmusters offenbart wurde. Der Anspruch kann nur von dem Inhaber des betroffenen Rechts geltend gemacht werden.

 

Rechte aus einem Geschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden gegenüber
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2. Handlungen zu Versuchszwecken;
3. Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an;
4. Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und nur vorübergehend in das Schutzland gelangen;
5. der Einfuhr von Ersatzteilen und von Zubehör für die Reparatur sowie für die Durchführung von Reparaturen an Schiffen und Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 4.

 


Wann entsteht der Schutz und wie lange hält er an?

 


Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Der Geschmacksmusterschutz endet spätestens 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Der Schutz muss zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten werden. Hierzu muss eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und das Geschmacksmuster wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
Die Eintragung wird anschließend im elektronischen Geschmackmusterblatt bekannt gemacht, das heißt veröffentlicht.

 

Sofern eine Beschreibung (bis zu 100 Wörter) der Wiedergabe des Musters eingereicht wurde, wird auch diese bekannt gemacht. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

 


Beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Geschmacksmuster gelten ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer sein Design europa- oder weltweit vermarkten will, der kann ein EU-weites Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder internationales Geschmacksmuster anmelden.

 


Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe

 


Man kann die Bekanntmachung des Geschmacksmusters bis zu 30 Monate aufschieben. Dies kann zweckmäßig sein, wenn man zunächst abwarten will, ob das Produkt vom Markt angenommen wird oder wenn das Muster aus anderen Gründen vorläufig geheim gehalten werden soll. Bei Aufschiebung der Bekanntmachung ist der Geschmacksmusterschutz zunächst auf 30 Monate begrenzt. In dieser Zeit kann man sich entscheiden, ob man den Schutz auf 5 Jahre ab dem Anmeldetag "erstrecken" will. Dies muss nicht gesondert beantragt werden. Es genügt, wenn man innerhalb der Aufschiebungsfrist die Erstreckungsgebühr zahlt. Nach der Erstreckung wird das Geschmacksmuster im elektronischen Geschmacksmusterblatt veröffentlicht.

 


Wie ist ein Geschmacksmuster bei der Anmeldung darzustellen?

 


Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Hierzu kann das Muster zum Beispiel aus verschiedenen Richtungen - jedoch ohne Beiwerk und vor neutralem Hintergrund - fotografiert werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, deutlich erkennbar werden. Auch Strichzeichnungen oder softwarewaregenerierte Grafiken sind möglich. Bemaßungen, Beschriftungen oder sonstige beschreibende Zusätze auf den Darstellungen sind nicht zulässig.

 


Was wird bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters geprüft?

 

Die Geschmacksmusterstelle stellt fest, ob die Anmeldung frei von Formfehlern ist. Sie überprüft auch, ob das angemeldete Design überhaupt als Geschmacksmuster geschützt werden kann und mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Das Muster darf auch keine missbräuchliche Verwendung staatlicher Hoheitszeichen oder anderer Zeichen von öffentlichem Interesse darstellen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Geschmacksmusterstelle das Geschmacksmuster in das Register ein.

 


Die Geschmacksmusterstelle prüft die Anmeldung also im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Sie prüft nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die Zivilgerichte geprüft.

 

 Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere sachliche Schutzvoraussetzungen fehlen. Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht - trotz Eintragung - kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.

 


Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft also lediglich, ob

 

 
1. die Anmeldegebühren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes und
2. der Auslagenvorschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes gezahlt wurden,
3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und
4. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.

 


Recherche

 


Bevor man ein Geschmacksmuster anmeldet, ist es daher empfehlenswert, sich über den bestehenden Formenschatz zu informieren und nach bereits eingetragenen Geschmacksmustern zu recherchieren und den Markt genau auszuforschen. Das Deutsche Patent- und Markenamt überprüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Designs eingetragen sind oder auf dem Markt existieren. Eine mögliche Verletzung älterer Schutzrechte wird erst im Streitfall durch die Zivilgerichte festgestellt.

 

Gerne vertreten wir Sie in Anmeldesachen und Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch arbeiten wir für Sie Verträge aus, die Ihre Rechte als Designer, Auftraggeber oder Lizenznehmer schützen.

Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Urheber-, Marken- und Designrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Urheber- und Deseignrechts.

Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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