Kunstrecht

Unter dem Begriff Kunstrecht versteht man kein abgegrenztes Rechtsgebiet. Vielmehr handelt es sich dabei um ein Zusammenspiel vieler Rechtsgebiete, die das Kunstwerk und den Künstler,  den Kunsthandel, Galeristen, das Auktionswesen und den sonstigen Umgang mit Kunst betreffen. So besteht fast Ähnlichkeit mit dem Begriff der Kunst selbst, der ebenfalls verschiedene Kunstformen umfasst.

 

Ein gewichtiger Aspekt des Kunstrechts ist natürlich das Urheberrecht. Der Künstler ist  im rechtlichen Sinn Urheber und das Urhebergesetz sichert ihm sehr weitgehende Rechte in Bezug auf sein Werk – sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht.

 

Ein Kunstwerk darf nicht einfach kopiert, bearbeitet, verändert oder in andere Werkformen übertragen werden. Der Name des Künstlers muss genannt werden – Urhebernennungsrecht, § 13 UrhG. Die Abbildung und/oder Vermarktung eines Kunstwerks im Internet oder auf Fotos ist nur eingeschränkt möglich. Auch nach dem Verkauf seines Kunstwerks kann der Künstler durch das Folgerecht, §  weiterhin an der Wertsteigerung seines Werks partizipieren. Der Urheber hat ein Recht auf eine angemessene Vergütung – auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Dieses Recht kann nachträglich von seinem Vertragspartner einfordern.

 

Das klassische Kauf- und Handelsrecht sind ebenfalls Rechtsgebiete, die vom Kunstrecht berührt werden. Das Persönlichkeitsrecht (etwa von Portraitierten) kann einschlägig sein, das Mietrecht (Stichwort: Kunstleasing) sowie das Werk- und Dienstvertragsrecht (Auftragsarbeiten und Sponsoring).

 

Verträge und/oder eine Erstberatung können Klarheit schaffen. Gerne unterstützen wir Sie, damit es möglichst gar nicht erst zu Problemen kommt – oder um Streitigkeiten um Kunst zu beenden.

 

 

 

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