Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer?

Der Anstellungsvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer wird nach der Rechtsprechung des BGH als Dienstvertrag qualifiziert, auf den die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang der Geschäftsführer weisungsgebunden ist.

 

Allerdings finden nach der Rechtsprechung des BGH in Ausnahmefällen  die Vorschriften des KSchG auf den Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers Anwendung:

 

Möglich ist die Anwendbarkeit des KSchG zum Beispiel in sog. "Drittanstellungsfällen". Bei Konzerngesellschaften schließt oft die Konzernobergesellschaft den Anstellungsvertrag mit einer Führungskraft, die unter Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses in eine andere Konzerngesellschaft als Geschäftsführer entsandt wird. Im Fall einer solchen Drittanstellung ist der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bei formaler Betrachtung nicht erfüllt, da bei der Obergesellschaft, mit der der Anstellungsvertrag geschlossen wird, gerade keine Organstellung besteht, die die Geltung des KSchG ausschließen würde. In diesem Fall ist nach dem BGH im Einzelfall aufgrund der im Anstellungsvertrag getroffenen Regelungen zu ermitteln, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder einen Dienstvertrag handelt.

 

In einer Entscheidung vom 10. Mai 2010 (Az.: II ZR 70/09) hat der BGH die Wirksamkeit einer Vereinbarung der Geltung der Regeln des KSchG zugunsten des Organmitglieds im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers bejaht. Nach Auffassung des BGH greift die Geltung des KSchG nicht in die organisationsrechtliche Binnenstruktur der Gesellschaft ein. Die freie Widerruflichkeit der Bestellung des Geschäftsführers werde durch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags nur mittelbar berührt. Eine solche faktische Einschränkung der Abberufungsfreiheit der Gesellschaft sei nach der gesetzgeberischen Wertung des § 38 Abs. 1 GmbHG hinzunehmen. Die Vereinbarung der Geltung der materiellen Regeln des KSchG ist jedoch nicht zulässig für das Vorstandsmitglied einer AG. Durch eine solche Gestaltung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds würde die in § 84 Abs. 1 Satz 5 AktG vorgesehene Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats unzulässig beeinträchtigt.

 

Sofern eine materielle Rechtfertigung der Kündigung fehlt, wäre die Gesellschaft nach der Abberufung des Geschäftsführers zu einer unveränderten Fortzahlung seiner Vergütung aus dem Anstellungsvertrag i.V.m. § 615 BGB verpflichtet. Die Vereinbarung der Geltung des KSchG wird jedoch so ausgelegt, dass der Gesellschaft grundsätzlich das Recht (gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG analog) zusteht, durch einseitige Erklärung das Anstellungsverhältnis gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung vom Gericht aufheben zu lassen (BGH, NJW 2010, 2343, 2345). Die Rechtsfolge der Vertragsauflösung ist bei Vereinbarung der Anwendung des KSchG in der Praxis für die Gesellschaft der einzige Weg, sich von dem Geschäftsführer zu trennen, wenn die Kündigung des Geschäftsführers materiell nicht gerechtfertigt ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer ist, dass einer der drei gesetzlichen Kündigungsgründe i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG gegeben ist.

 

Da es bislang kaum Rechtsprechung zu der Anwendung des KSchG auf Organmitglieder gibt, werden künftig noch zahlreiche Fragen zu der Wirksamkeit einer solchen Kündigung des Geschäftsführers zu klären sein.

 

Haben Sie Fragen rund um den Geschäftsführervertrag bzw. dessen Kündigung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben uns per Email an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 


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