Kündigung

Rechtsanwältin Eva Dzepina

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 623 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben im Orginal unterzeichnet übergeben wird. Eine Kündigung per Telefax, E-Mail oder gar SMS - aber auch mit einer nur ausgedrucken Unterschrift -ist daher regelmäßig unwirksam. Ferner kann sich die Unwirksamkeit aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben, soweit Kündigungsschutz besteht.

Wird eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht angegriffen, gilt sie als wirksam. Diese Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gilt seit 1. Januar 2004 für alle Kündigungen und alle Unwirksamkeitsgründe (mit Ausnahme des Schriftformmangels), muss also in jedem Fall eingehalten werden.


Ebenso wichtig ist zu prüfen, ob die Kündigung wirklich durch einen Zeichnungsberechtigten ausgesprochen wurde.

Somit ob der Geschäftsführer oder nur ein dazu beauftragter Vertreter die Kündigung unterzeichnet hat. Dies kann die unverzügliche (!) Zurückweisung der Kündigung erforderlich machen. Unverzüglich heißt in diesem Fall nur wenige Tage, längenstens eine Woche nach Erhalt der Kündigung.

Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen sofort nach Erhalt der Kündigung, auf jeden Fall jedoch innerhalb der Klagefrist von 21 Tagen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen und - im Zweifel gegen jede - Kündigung zumindest eine fristwahrende Kündigungsschutzklage zu erheben oder einlegen zu lassen. Oft kann sodann auch außergerichtlich ein Vergleich gefunden oder ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag verhandelt und abgeschlossen werden.

Die Kündigung bedarf - von wenigen Ausnahmen abgesehen- keiner Begründung. Es soll jedoch durch die jüngsten Veränderungen beim Arbeitslosengeld den Hinweis enthalten, dass sich der Arbeitgeber unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erforderlich sind.

Die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erklärung. Auf einen nachträglichen Wegfall des Kündigungsgrundes kommt es daher dem Grunde nach nicht an. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wurde jedoch ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers entwickelt, der bestehen kann, wenn der Kündigungsgrund nachträglich entfällt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung besteht - bis auf wenige Ausnahmen - grundsätzlich nicht! Abfindungen werden in der Regel im Wege eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens der in einem Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag geregelt.

Als Kündigungsgründe kommen nach dem Kündigungsschutzgesetz betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe in Frage: . Seit dem 1. Januar 2004 ist in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Für Arbeitnehmer, die schon vor dem 1. Januar 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren gilt jedoch durch eine Übergangsregelung die alte Rechtslage weiter.

Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Dies setzt jedoch einen wichtigen Grund für die Kündigung voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden. Eine fristlose Kündigung Wichtige Gründe können beispielhaft einer Straftat im Betrieb, z.B. Arbeitzeitbetrug, Diebstahl auch von geringwertigen Sachen siehe Bienenstichfall, Untreue, Körperverletzung), bei Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigung, ein gravierendem Vertrauensbruch sein.

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Kündigung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 

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