Jailbreak von iPhone und iPad

 

iPhone / iPad und Recht - Entsperren als Wettbewerbswidrigkeit?


Seit dem 9. November 2007 wird das iPhone von Apple in Deutschland exclusiv über T-Mobile vertrieben; seit Juli 2008 als Nachfolgemodell das iPhone 3G und seit 2009 das 3GS. Seit Juni 2010 ist die aktuelle Version iPhone 4 auf dem Markt. Die rechtliche Zulässigkeit einer exlusiven Verbindung an einen Telefoncarrier wurde bereits 2008 gerichtlich durch das Landgericht Hamburg überprüft. Später wurden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Unternehmen bekannt, die Hilfestellung beim Entsperren und Freischalten der Geräte anbieten.


Jailbreak und Unlock


Die von Apple für das iPhone gewählte Vertriebsmethode war offenbar zunächst darauf gerichtet über den Verkauf attraktiver Hardware weitere Geschäftsfelder zu erschließen. Dies gelang zuvor mit dem iPod über den Verkauf von Musik über das iTunes Programm und Portal und setzt sich über die Videofunktion des iPod auf den Verkauf von Filmen fort. Mit dem iPhone erschließt Apple sich den Zugang zu Telefongebühren der iPhone Nutzer. Der nächste Schritt ist mit dem Markteintritt des iPad und damit dem Buch- und Videomarkt vollzogen. Der Verkauf von mehr als einer Million Geräten in den USA in den ersten vier Wochen ließ den Aktienkurs von Apple erneut neue Rekorde erzielen.


Es ist daher folgerichtig, dass Apple mit großen Anstrengungen versuchte, das iPhone für andere Telefonnetze zu sperren und dessen Nutzer in die angebotenen Verträge mit den Exclusivpartnern wie beispielsweise T-Mobile in Deutschland und AT&T in den USA über einen Simlock zu zwingen, wenngleich sich beim iPad in Bezug auf die Telefoncarrier kein Vertragszwang abzeichnet.


Obwohl das iPhone im wesentlichen als ein Taschencomputer gelten muß, mit dem auch telefoniert werden kann, verschloß Apple werksseitig bis zur Softwarerelease 2.0 bei Erscheinen des Iphone 3G jede Möglichkeit fremde Programme aufzuspielen. Diese Sicherung war und ist durch sogenannte Jailbreak Software auszuhebeln. Kurioserweise führte dies dazu, dass anfangs in Deutschland bei T-Mobile erworbene Geräte einen geringeren Funktionsumfang hatten als vertragslos betriebene Geräte mit Jailbreak Software.


Apples Wettlauf gegen die Entwickler


Seit der Markteinführung liefert sich Apple mit Entwicklern im Internet einen Wettlauf. Motivation für das Freischalten von iPhone und iPad ist das Gefühl der Kunden und Eigentümer der Geräte, einen Computer in der Hand zu halten, der jedoch nicht mit beliebiger Software betrieben werden darf. Dies wird nicht nur im angelsächsischen Rechtsbereich als ungerecht empfunden und ruft Softwarespezialisten als der ganzen Welt auf den Plan, die von Apple vorgesehenen Beschränkungen aufzuheben.


Nachdem für die Firmware Version 1.0.2 eine Jailbreak Software verfügbar war, ließ Apple mit immer neuen Firmware-updates die vorherigen Jailbreak Methoden ins Leere laufen. Entsperrte iPhones wurden zeitweilig zudem durch den Firmware Update unbrauchbar. Diese als iBrick titulierten Geräte konnten erst später mit Hilfe besonderer Software "unbrick" regeneriert werden. Ab der 45. Produktionswoche 2007 hat sich zudem die Modem Software, das sogenannte Baseband der Geräte auf die Version 04.02.13_G geändert. Seit dem war zwar ein Entsperren -Jailbreak- dieser "1.1.2 OTB" Geräte möglich, nicht jedoch der Simlock des Geräts softwareseitig zu entfernen -Unlock-. Telefonieren war mit den Geräten dieser Softwareversion gleichwohl über besondere Simkarten Adapter die unter Bezeichnungen wie "TurboSim" vertrieben werden und zeitweise zu Preisen von bis zu € 200,00 angeboten wurden, möglich.

 

Die nachfolgenden Firmwareversionen wurden mit verschiedenen Tools wie "PwnageTool", "blackra1n", "redsn0w" etc. auch für Laien zu entsperren mit der Folge, dass damit telefonieren auch ohne Turbosim möglich ist. Turbosim Karten haben seit dem jeden Marktwert verloren. Die zweite Generation des Iphone mit schnellem UMTS-Chip wurde bereits kurz nach Erscheinen in entsperrten Versionen bei Ebay angeboten. Zwischenzeitlich waren in der Presse sogar Gerüchte zu finden, dass Apple -gegen die Interessen der eigenen Partnerprovider- bewußt Entsperrmöglichkeiten in der Software belässt um den Geräteabsatz zu fördern. Ebenso wurde von Apple eingestanden in der Software "Backdoor"- Funktionen implementiert zu haben um gegebenenfalls unerwünschte Drittsoftware unbrauchbar zu machen. In 2011 wurde entdeckt, dass das iphone Bewegungsdaten in einem Logfile speichert und ungeschützt auf dem syncronisierenden PC hinterlegt. Über die Übertragung an Apple wurde öffentlich spekuliert.


Im Februar 2010 war Apple mit dem Softwareupdate 3.1.3 und einem geänderten festen BootRom in den Geräten ab der 45 Produktionswoche 2009 wieder gegen die Jailbreak Entwickler in Führung gegangen. Dieser Vorsprung ist im Mai 2010 mit dem Jailbreak "Spirit" wieder eingeholt worden. Gleichwohl war ein Unlock damit nicht verbunden. 3GS mit neuerem Bootrom und das Iphone 4 waren weiterhin nicht zu jailbreaken. Das Dev Team mit dessen Mitglied "musclenerd" kündigen eine neue Version von "Ultrasnow" als Universalwerkzeug zum Jailbreak und Unlock an, welches seit Anfang August 2010 nahezu jedes Gerät durch blosses Ansteuern der Internetseite jailbreakme.com entsperren ließ und nach zwischenzeitlichen Problemen mit der Version 4.2.1 wieder aufholen konnte. Ebenso ist ein Unlock der Geräte wieder möglich.


iPad und iPad2 verwenden die weitgehndst identische Software wie das iPhone. Erneut eröffnet ein Jailbreak auf dem iPad beispielsweise über den Installer Cydia Gerätefunktionen, u.a. wie Multitasking und Wlan Tethering, welche mit nicht entsperrten Geräten nicht oder noch nicht verfügbar sind.


Ist Jailbreak, Unlock oder TurboSim bei iPhone oder ipad verboten?


Soweit Dienstleister und Telefonanbieter Abmahnungen für Angebote von Entsperrten oder mit TurboSim Karten versehenen iPhone Geräten erhalten haben, stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit dieser Angebote. Damit hängt die Frage zusammen, wie generell Manipulationen am iPhone rechtlich zu beurteilen sind.
Verschiedentlich wird die Ansicht vertreten, dass die Entfernung eines SimLocks oder ein Jailbreak die Umgehung einer technischen Schutzmaßnahmen sei, die gemäß § 95a UrhG und damit verboten ist. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die Entfernung eines Simlocks eine urheberrechltiche Nutzung darstellt. Fehlt es an einer urheberrechtlichen Nutzung greift das Umgehungsverbot des § 95a UrhG nicht ein. Es wird demgegenüber vertreten, das ein SimLock nicht dazu dient das iPhone oder die darauf enthaltene Software zu kopieren sondern lediglich der Markzugangsbeschränkung dessen Schutz von § 95a UrhG nicht bezweckt ist.


Ebenso ist Software gemäß § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Entfernung eines Sim-Locks auf Softwarebasis oder die Nutzung von Jailbreak Software könnte daher ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig sein. Demgegenüber müßte feststehen, dass überhaupt Software des Herstellers verwandt wird. Anders wäre sicherlich der Fall der vollständigen Auswechselung der Software zu beurteilen, beispielsweise durch die denkbare Verwendung von "Open-Source" Software. Soweit Apple ein Telefon in amerikanischen Geschäften frei verkauft, wird das Unternehmen in der Praxis kaum wirksam ausschließen können, dass alternative Software mit diesem Telefon/Taschencomputer verwendet wird.


US-Kongress legalisiert den Jailbreak


Interessanterweise hat sich die Rechtslage in den USA besonders im Hinblick auf Apple im Juli 2010 verändert: IPhone-Nutzer in den USA dürfen künftig elektronische Sperren umgehen, um sich Apps von Drittanbietern zu installieren, die von Apple nicht freigegeben wurden. Jailbreaking ist damit kein Verstoß mehr gegen den Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Diese und eine Handvoll andere Ausnahmen zu einem Gesetz, das die Umgehung technischer Maßnahmen zur Kontrolle urheberrechtlich geschützter Inhalte verbietet, wurden vom US-Kongress beschlossen.


Generell gilt jedoch in Deutschland: Wer ohne Zustimmung des Rechteinhabers die Software verändert, kann vom Rechteinhaber aufgefordert werden, die manipulierte Software zu vernichten. Ebenso sind Unterlassungsansprüche und Schadenersatz denkbar. Strafbar ist die softwareseitige Entfernung des SIM-Locks und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte jedoch nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch entsprechend § 108b UrhG erfolgt. Bei Abmahnungen ist ferner zu prüfen, ob die angeblichen Wettbewerbsverstöße gegenüber dem Angreifer tatsächlich Unterlassungsansprüche begründen.

 

 

 

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