IT- und Internetrecht

Der Bereich des sogenannten IT- und Internetrechts ist nicht mehr so neu. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben die geltenden Regeln und Definitionen regelmäßig angepasst und aktualisiert, um mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Trotzdem ist es immer wieder eine Herausforderung, geltendes Recht so zu interpretieren, dass auch neue, innovative Digital Services davon umfasst sind. Letztendlich wird bei der Entwicklung, Nutzung und Vermarktung von neuen Technologien oder digitalen Dienstleistungen häufig nicht berücksichtigt, dass auch hier geltendes Recht nicht unbeachtlich bleibt.

 

Im Bereich Vertragsrecht bieten neue technologische Innovationen oder Lösungsansätze, wie etwa das Cloud Computing, immer wieder neue Herausforderungen. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, bei Programmierdienstleistungen vor Beginn der Tätigkeit in einem für alle Beteiligten verständlichen Vertrag umfassend die Pflichten und angestrebte Termine sowie die Rechtezugehörigkeit festzulegen. Nach Abwicklung eines Auftrags ohne umfassendes Vertragswerk kommt es erfahrungsgemäß gerade bei IT-Dienstleistungen häufig zu erheblichen Widersprüchen, was die jeweiligen Pflichten betrifft.

 

Auch wenn es immer noch viel Interpretations- und Klärungsbedarf gibt: die meisten digitalen Funktionen und Zwecke und die entsprechenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen sind bereits juristisch - zumindest in ähnlichen Fällen -  eingeordnet. So sind etwa die Grundsätze der Linkhaftung auch im Zusammenhang mit dem Dienst Twitter anwendbar. Die klassischen Forenhaftungsgrundsätze werden auch im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken, wie Facebook, Geltung haben.

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