Das OLG Celle (Urt. v. 08.03.2012, 13 U 174/11) hat in einem konkreten Fall, in dem es um goldankaufende Juweliere ging, entschieden, dass zwischen einem Online-Händler und einem stationärem Händler mit Ladengeschäft in einer bestimmten Stadt kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Vom 28. Februar bis 3. März 2012 findet in Düsseldorf die Internationale Messe für Fertigungstechnik und Automatisierung METAV statt. Veranstalter ist der Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken e.V. (VDW). Zur gleichen Zeit findet in Düsseldorf auch die EuroCIS statt, eine führende Messe für Retail Technology.
Leider gibt es generell auf Messen häufig Messestreitigkeiten zwischen Wettbewerbern, die wegen der Kürze der Zeit besonders schnell adressiert werden müssen.
Read more...Dass man nicht alles selber machen kann ist klar. Dass man entsprechende Partner für Werbung und Vertrieb einsetzt: eine logische Folge. Trotzdem bleibt man für alles, was der jeweilige Partner im Rahmen des Auftrags tut, verantwortlich.
Das OLG München (Urt. v. 14.04.2011, AZ: 29 U 4761/10) hat entschieden, dass die Gültigkeit von Dienstleistungsgutscheinen in AGB nicht auf eine niedrigere Dauer als die gesetzliche 3-jährige Regelverjährungsfrist begrenzt werden dürfen.
Read more...Das OLG Köln hat in einer Entscheidung scheinbar implizit zum Ausdruck gebracht, dass Schleichwerbung in Internetblogs - überraschenderweise - legal sei (Urteil vom 23.07.2010, Az. 19 U 3/10).
Read more...Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass 1.100 € als Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht nicht ausreichen (Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09).
Read more...Die Werbung mit Gratissongs, obwohl man lediglich eine Softwarelizenz erhält, ist irreführend, so das OLG Düsseldorf.
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Das OLG Köln (Urteil vom 30.05.2011, Az. 15 U 194/10) hat entschieden, dass die Kritik an einem Unternehmen eine Verletzung der unternehmerischen Geschäftsehre und des Gewerbebetriebs darstellen kann - im aktuellen Fall ging es um Restaurantkritik.
Read more...In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) hat das Landgericht München I beschlossen, dass derjenige irreführend wirbt und somit wettbewerbswidrig handelt, der im sog. Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt.
Read more...Das Einbinden des Like-Buttons oder "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook in die eigene Internetseite, ohne auf die Wirkungen des Plugins hinzuweisen, stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, so das KG Berlin.
Read more...Die Werbung mit Gratissongs, obwohl man lediglich eine Softwarelizenz erhält, ist irreführend, so das OLG Düsseldorf.
Die Werbung eines Internetportals mit „20 Songs gratis“ bei Erwerb einer „Music Card“ ist irreführend, wenn der Verbraucher lediglich die Nutzungsberechtigung einer Software zur Suche von Musikstücken bei Internetradiosendern erhält und es erforderlich ist, dass das gesuchte Musikstück von dem Internetradio während des Bestehens der Internetverbindung gespielt wird.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2011 - Az.: I-20 U 30/10)
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Werbung der Internetplattform „www.f.de” und „www.f.com” mit „20 Songs gratis“ bei Erwerb einer „Music Card“ eine unlautere geschäftliche Handlung wegen Irreführung des Verbrauchers.
Die Werbeaussage enthalte nach dem Verständnis des aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers unwahre Angaben.
Der Verbraucher erwarte wie durch den Werbeslogan suggeriert nach Erwerb der „Music Card“ für 5,00€ 20 Musikstücke aus einer Datenbank herunterzuladen und rechne nicht damit, dass lediglich Musikstücke gespeichert werden können, die während der Verbindung des Rechners mit dem Internet von einem Internetradiosender aktuell gesendet werden.
Für den Kaufentschluss sei entscheidend, ob ein gewünschter Titel sofort erlangt werden könne oder ob eine zeitraubende Suche mit ungewissem Ausgang erforderlich sei. Bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell kann es jedoch passieren, dass Musikstücke während der Verbindungszeit des Rechners mit dem Internet nicht von einem Internetradio gespielt und folglich nicht gefunden werden.
Im Übrigen mache es einen großen – auch kostenmäßigen - Unterschied, ob die Nutzung des Dienstes eine kurzzeitige Verbindung mit dem Internet erfordert, wie beim Herunterladen eines Musikstücks aus einer Datenbank, oder ob der Nutzer die Verbindung über Stunden oder gar Tage aufrecht erhalten muss, bis der von ihm gesuchte Song endlich bei einem Internetradiosender gespielt wird.
Der Verkehr erwarte außerdem auch die entsprechende Nutzungslizenz der Musikstücke zu erwerben, wie dies bei Downloadportalen wie iTunes und Musicload üblich ist. Im vorliegenden Fall wird dem Nutzer jedoch lediglich die Anfertigung einer Kopie zum privaten Gebrauch aktuell von dem Internetradio gespielter Musikstücke ermöglicht.
Eine Irreführung des Verbrauchers sei mit Offenlegung des Geschäftsmodells vermeidbar: Es müsse auf der Karte verdeutlicht werden, dass mit dem auf der Karte abgedruckten Berechtigungscode lediglich die Nutzung einer Internet-Plattform zur Suche von in Internet-Radios gespielten Musiktiteln bei gleichzeitiger Speicherung des Titels auf der Festplatte des Nutzers ermöglicht wird und es sich nicht um einen Datenbankbestand handelt.
Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
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Das Wettbewerbsrecht regelt das Verhalten zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. Im engeren Sinne ist mit Wettbewerbsrecht das sogenannte Lauterkeitsrecht gemeint, dass im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kodifiziert ist.
Unlautere geschäftliche Handlungen, wie etwa durch Verunglimpfung von Wettbewerbern, Rufschädigung, Nachahmung, Herkunftstäuschung oder Absatzbehinderung können in vielen Spielarten vorkommen. Dabei ist der Schritt zur Unlauterkeit häufig sehr unbestimmt und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die Werbung mit Superlativen kann etwa zulässig sein, wenn es sich um bloße reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handelt. Eigenschaftsangaben in Superlativform hingegen müssen nachweisbar sein, so etwa das LG Düsseldorf (38 O 103/08). Die Irreführung des Verbrauchers, etwa durch falsche oder unzureichende Preisangaben, kann wettbewerbswidrig sein.
Gerade in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen werden sehr häufig Abmahnungen ausgesprochen. Oft bedeutet ein berechtigter Unterlassungsanspruch für den Angegriffenen ein gravierendes Problem, da es sein gesamtes Geschäftskonzept, teures Werbematerial oder seinen Messestand quasi ad acta legen kann - mit den entsprechenden finanziellen Einbußen. Häufig ist es möglich, zwischen den streitenden Parteien einen "Gleichstand" mit Hilfe einer Gegenabmahnung zu erreichen - ein probates Mittel gerade bei den typischen AGB-, Ebay- oder Shop-Abmahnungen im Onlinehandel.
Nicht zuletzt sind Suchmaschinenmanipulationen ein interessantes Thema auch für das Wettbewerbsrecht. Ab wann ist die Suchmaschinenoptimierung (SEO) unlauter, da sie Wettbewerber in übermäßger Weise benachteiligt und ab wann kann sie abgemahnt werden?
Aufgrund der regelmäßig sehr hohen Streitwerte ist eine vorherige Risikoeinschätzung in Wettbewerbssachen sehr wichtig. Auch Werbekampagnen sollten eher im Vorfeld anwaltlich überprüft werden - damit es später kein böses Erwachen gibt oder die finanziellen Risiken zumindest einkalkuliert werden können.
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Messen bieten für Unternehmen nicht nur Gelegenheit, sich Kunden und der Öffentlichkeit mit den neuesten Produkten, Dienstleistungen und Ideen zu präsentieren. Leider bieten Messen auch der Konkurrenz eine Plattform, um ein bißchen „Windowshopping“ zu betreiben und Marken, Designs und Webestrategien von Marktrivalen abzukupfern und Produktpiraterie zu begehen – oder auch dem unlauteren Wettbewerb zu frönen, etwa mit irreführenden Anpreisungen („Dieses Produkt ist 100%ig sicher!“), Werbung mit angeblicher Spitzen- („Wir sind die besten“) oder Alleinstellung („Das kriegen Sie nur bei uns!“) oder veralteten Leistungstests („Der Testsieger!“).
So ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie als Aussteller bei Ihrem ersten Rundgang nicht nur nette Geschäftspartner wiedertreffen sondern unter Umständen auch Ihr neuestes Produkt in leicht veränderter Form und Farbe - bei einem Wettbewerber. Und billiger.
Da Messen nur wenige Tage stattfinden und etwa Wettbewerber aus dem Ausland häufig nur während dieser Zeit greifbar sind, muss sofort schnell und routiniert gehandelt werden wenn man Rechtsverletzungen unterbinden will. Denn der Erfolg einer Messe kann oft davon abhängen, ob ein Konkurrent rechtzeitig „ausgebremst“ werden kann oder nicht.
Folgende Maßnahmen sind daher zu am ersten Messetag zu empfehlen:
Zu einem Spaziergang am Beginn der Messe sollte man so früh wie möglich mit einer Digitalkamera und einem Zeugen (nicht die Geschäftsführung!) oder sogar einem Rechtsanwalt aufbrechen – insbesondere wenn man schon etwas ahnt. Die Stände der Mitbewerber sollten dann auf Nachahmungen, zweifelhafte Werbung oder sonstige Aktionen, die rechtsverletzend erscheinen, geprüft werden. Am besten werden alle Feststellungen mittels Fotos und Zeugenprotokollen festgehalten.
Feststellung einer Rechtsverletzung:
Die Waffe der Wahl ist in der Regel zunächst eine Abmahnung mit kurzer Fristsetzung. Zwar wirkt eine Abmahnung weniger bedrohlich als eine einstweilige Verfügung, die vom Gericht auf Antrag erlassen und per Gerichtsvollzieher auf der Messe zugestellt wird und bei Nichtbeachtung durch Ihren Wettbewerber Ordnungsgelder auslösen kann. Sie ist aber auch ein schnelles und kostengünstigeres Mittel, den Rechtsverletzer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und vielleicht ein schnelles Einsehen wegen der Befürchtung weiterer Schritte zu erreichen. Wichtig: Immer ist zu berücksichtigen, dass Gerichte am Wochenende nicht arbeiten und der Erlass einer einstweiligen Verfügung etwas Zeit braucht. Es wird daher wenig effektiv sein, erst am letzten Messetag ein Eilverfahren anzustrengen, um auf den Messeauftritt des Wettbewerbers noch Einfluss zu nehmen.
Messenachbereitung:
Angefangene Verfahren sollten sich nicht „ausschleichen“. Wenn ein Rechtsverletzer nicht konsequent wegen seiner Verfehlung möglichst endgültig abgestraft wird, können sich unlautere Handlungen oder Produktpiraterie spätestens bei der nächsten Messe wiederholen. Konkurrenten muss man auch in der Zukunft genauer auf die Finger schauen. Wenn der Produktpirat aus dem Ausland kommt denken Sie über Grenzbeschlagnahmeverfahren nach, denn Piraterieware gar nicht erst zur Messe gelangen zu lassen ist wohl die beste Strategie.
Und wenn man es noch nicht getan hat, dann wird es höchste Zeit:
Registrieren Sie Ihre Schutzrechte!
Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster kann man schützen lassen oder sie entstehen erst durch Registrierung in dem jeweiligen Messeland. Das verhindert zwar nicht unbedingt, dass Rechte irgendwann einmal verletzt werden. Es kann jedoch die Hemmschwellen der Konkurrenz erhöhen und ganz bestimmt erleichtert oder ermöglicht der Schutz erst ein Vorgehen gegen eventuelle Verletzer.
Messevorbereitung:
Melden Sie Ihre Marken, Designs, Patente und Gebrauchsmuster vor der Messe für das Messeland an. Besteht der Verdacht, dass Piraterieware von Konkurrenten nach Deutschland importiert wird? Die Veranlassung einer Grenzbeschlagnahme beim Zoll könnte das Problem schon bei der Wurzel packen.
Lizenzverträge (insbesondere zum Nachweis der Berechtigung zur Wahrnehmung fremder Schutzrechte), bereits ergangene Urteile oder Beschlüsse gegen Wettbewerber und Unterlassungserklärungen der Konkurrenten sollten zur Messe mitgebracht werden, genauso wie eine Liste der Schutzrechte oder Kopien der Schutzrechtsurkunden. Am besten spricht man sich rechtzeitig vor der Messe mit Rechtsanwälten ab, damit diese auch außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erreichbar bleiben und schon im Vorfeld Kontakt zu dem zuständigen Gericht und Gerichtsvollzieher aufnehmen können, um im Falle des Falles schneller einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen.
Sie benötigen Unterstützung in Messesachen? Mit den Tätigkeitsschwerpunkten gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Wettbewerbs- und Markenrechts.
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Fester Bestandteil des Marketing war neben Suchmaschinen-Advertising (SEA) und Social-Media-Marketing (SMO) immer schon die Suchmaschinen-optimierung von Internetauftritten (SEO). Bei SEO geht es darum, Internetseiten in den Suchmaschinen-ergebnissen auf einen möglichst hohen Platz zu katapultuieren. Das kann man durch eine Optimierung der Internetseite erreichen, die dann für die Web-crawler und Sortieralgorithmen der Suchmaschinen „attraktiver“ wird.
Suchmaschinenoptimierer untersuchen die nur teilweise offengelegten und variablen Techniken der Suchmaschinenbetreiber zur Indizierung von Internetseiten, analysieren, nach welchen Kriterien Suchmaschinen bewerten und sortieren und entwickeln dann ihrerseits Methoden, um Internetseiten für die Suchmaschinen anzupassen. SEO erfolgt nicht nur innerhalb der Struktur und des Inhalts der Internetseite selbst als sog. OnPage-Optimierung, sondern auch mittels OffPage-Optimierung, also mit externen Maßnahmen, insbesondere dem Linkbuilding.
Bei alledem muss sich der Auftraggeber einer SEO – häufig ein absoluter SEO-Laie – auf seinen Suchmaschinenoptimierer verlassen können. Denn ein zweifelhaftes SEO kann nicht nur die Internetseite aus den Suchmaschinen verschwinden lassen sondern darüberhinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern auslösen. Daran sollten aber auch Suchmaschinenoptimierer denken: die eigenen Kunden können in solchen Verletzungsfällen nämlich wiederum Regressansprüche gegen den Suchmaschinenoptimierer geltend machen. Es ist daher von Interesse sowohl für Internetseiteninhaber als auch für Suchmaschinenoptimierer ein „sauberes“ SEO zu betreiben.
Black and White Hat SEO
Wie so oft in der Werbung und im Marketing ist auch bei SEO zwischen „sauberen“ und eher „schmutzigen“ Maßnahmen zu unterscheiden – dem sogenannten „White-Hat“- und „Black-Hat“-SEO. Was dabei als Black-Hat-Maßnahme angesehen wird ergibt sich nicht nur aus Rechtsprechung und Gesetz sondern – was in der Praxis sogar noch schwerwiegender sein dürfte – aus den Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Denn die werden bei Verstößen Strafmaßnahmen vom Herunterstufen in den Suchergebnissen bis hin zur dauerhaften Löschung der betroffenen Internetseite aus dem Suchindex verhängen. Das musste auch BMW im Jahre 2006 erfahren, als die Internetseiten des Automobilkonzerns wegen der Verwendung suchmaschinenfeindlicher Doorway Pages zunächst aus dem Google Index gelöscht wurden.
Als typisches Black Hat SEO sind etwa zu nennen verborgener Text und verborgene Links (Hidden Text/Links, Keyword Stuffing), unterschiedlicher Content für Nutzer und Suchmaschinen (Cloaking), Brückenseiten, die auf die eigentliche Internetseite verweisen (Doorway Pages), multiple Seiten gleichen Inhalts auf verschiedenen Domains (duplicated content), automatisierte Suchanfragen mittels Software ohne Genehmigung des Suchmaschinenbetreibers.
Es empfiehlt sich daher dringend, die Richtlinien der jeweiligen Suchmaschinen-betreiber zu beachten. Einige Richtlinien finden sich hier: Google Richtlinien, Yahoo Richtlinien, Bing Richtlinien. Diese Richtlinien sollten bestenfalls auch in den Vertrag zwischen Seitenbetreiber und Suchmaschinenoptimierer in geeigneter Form aufgenommen werden.
Halten Sie sich immer an die Richtlinien von Google und Co.: Vermeiden Sie Black Hat SEO, um irreversiblen Strafmaßnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu entgehen. Ein No-Go sind u.a: Hidden Links, Keyword-Stuffing, Cloaking, duplicated content, Doorway Pages, irrelevante Links, automatisierte Suchanfragen.
Rechtsverstöße durch SEO
Der andere Aspekt des Black Hat SEO ist die mögliche Verletzung insbesondere von Marken- und Wettbewerbsrecht. Mit SEO versucht man, eine bessere Suchmaschinenindizierung zu erreichen als der Wettbewerber. Dass hier auch Mißbrauch betrieben wird liegt natürlich auf der Hand. Zu Markenrechtsverletzungen durch SEO gibt es bereits viele höchstrichterliche Entscheidungen, denen man klar entnehmen kann, dass fremde Marken in dem versteckten und sichtbaren Text einer Internetseite ohne Berechtigung nichts zu sichen haben (siehe etwa die Urteile „Impuls“, BGH Urt.v. 18. Mai 2006, I ZR 183/03 oder „Powerball“, BGH Urt.v. 4. Februar 2010, I ZR 51/08).
Im Wettbewerbsrecht hingegen gibt es noch wenige Entscheidungen zu SEO, etwa das Urteil des OLG Hamm vom 18. Juni 2009 (1-4 U 53/09), in dem Hidden Text und White Pages unter bestimmten Voraussetzungen als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch hat das OLG Hamm bereits mit Urteil vom 01. März 2007 (4 U 142/06) Cloaking und Doorway Pages als Suchmaschinenspamming bezeichnet. Ein Hinweis auf die Wettbewerbswidrigkeit von irrelevanten Links oder Link-Spamming lässt sich einem Urteil des KG Berlin vom 30. Juni 2006 (5 U 127/05) entnehmen.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Bekannt- und Beliebtheit von SEO auch die Häufigkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen auf diesem Gebiet steigen wird. Rechtsverletzungen können Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen den Betreiber der Internetseite nach sich ziehen. Die Streitwerte bei Markensachen liegen regelmäßig zwischen 25.000 und 50.000 €, wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dem nicht wesentlich nachstehen. Das Kostenrisiko im Falle des erstinstanzlichen Unterliegens nach einer Abmahnung beträgt bei einem Streitwert in Höhe von 25.000 € bereits über 5.500 €.
Nehmen Sie SEO in erster Linie für potentielle Nutzer vor, nicht gegen Wettbewerber. Führen Sie Nutzer nicht in die Irre und behindern Sie Wettbewerber nicht unangemessen oder durch „Tricks“. Meiden Sie „schlechte Nachbarschaft“ aufgrund Verlinkungen mit unseriösen Seiten und unautorisierte Software für automatisierte Vorgänge. Black-Hat-SEO wird letztendlich ein schlechtes Image oder Downranking zur Folge haben.
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht und Markenrecht betreut
Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.
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Als Verbraucher werden wir täglich mit Tausenden Werbebotschaften überschüttet, die wir teils bewusst, zum größten Teil jedoch unterbewusst wahrnehmen.
Um als werbendes Unternehmen beim Verbraucher im Gedächtnis zu bleiben, oder aber auch, um sich in das Unterbewußtsein „einzuschleichen“, wird vermehrt auf die Strategie „Guerilla-Marketing“ gesetzt.
Guerilla-Marketing hat viele Erscheinungsformen; es lässt sich am treffendsten als Werbemaßnahme beschreiben, bei der mit geringem finanziellen Aufwand und teils unkonventionellen Methoden ein möglichst großer Werbeeffekt erzielt werden soll - so zum Beispiel das Aufbringen von Werbebotschaften mit Kreide auf dem Gehweg oder auf Häuserwänden in Stil von Street-Art, das Verteilen von Flyern oder Geschenken an Passanten auf dem Gehweg oder ein Facebook-Profil, das auf den ersten Blick nicht als Werbung zu identifizieren ist.
Dabei können rechtliche Stolperfallen auftreten, denen es als werbendes Unternehmen auszuweichen gilt.
Zu den Gesetzen, die durch Guerilla-Marketing – je nach Art der Werbung – verletzt werden können, gehören Strafgesetze, Straßenverkehrsgesetze und im zivilrechtlichen Bereich insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem kann auch gegen das Telemediengesetz verstoßen werden.
Exemplarisch ist die strafrechtliche Relevanz des Besprühens oder Beklebens von öffentlichem Raum mit Aufklebern, die das Firmenlogo tragen. Dies stellt eine Sachbeschädigung dar, wenn sich die so aufgebrachte Werbung nur schwer entfernen lässt. Dem kann z.B. durch das Verwenden von Sprühkreide oder anderen leicht entfernbaren Farben oder Beklebungen entgegengewirkt werden.
Bei Flyer-Kampagnen auf öffentlichen Straßen ist zu beachten, dass dafür zuvor eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen ist, da ansonsten ein Bußgeld droht.
Außerdem kann es durch Guerilla-Marketing zu Wettbewerbsverstößen nach dem UWG kommen, die von Mitbewerbern zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt und dann auch auf dem Klageweg gerichtlich geltend gemacht werden können.
Auch bei der Nutzung des Internets für Guerilla-Marketing kann es zu vermeidbaren Rechtsverletzungen kommen. So verstößt etwa das Erstellen eines fiktiven Facebook-Accounts zu Werbezwecken, auf dem sich das werbende Unternehmen jedoch nicht zu erkennen gibt, nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerkbetreibers sondern zugleich auch gegen das Telemediengesetz sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Verdeckte Werbung ist nämlich grundsätzlich unzulässig!
Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind bei satirischem Guerilla-Marketing denkbar oder auch Urheberrechtsverletzungen, wenn fremde Werke, also Fotos, Texte oder Abbildungen, etwa in Collagen, verwendet werden.
Wenn Sie für Ihr Unternehmen Guerilla-Marketing als Werbestrategie nutzen und sich rechtlich absichern möchten oder als Mitbewerber gegen ein anderes Unternehmen wegen dieser Art der Werbung vorgehen wollen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in diesen Rechtsgebieten und wird Sie bei Rechtsfragen rund um das Thema Guerilla-Marketing gerne beraten.
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Bisher war es gängige Praxis bei einer Abmahnung als Waffe der Wahl eine Gegenabmahnung auszusprechen. Dieser Taktik schieben die Gerichte in letzter Zeit vermehrt einen Riegel vor, indem sie dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG werten.
Laut § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen - also einen Kostenanspruch aufzubauen.
Allerdings gibt es keine allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Missbrauch ohne weitere Prüfung angenommen werden kann. Ein Missbrauch ist daher in jedem Einzelfall genau zu prüfen.
In der Vergangenheit wurden von den Gerichten u.a. folgende Indizien für die Bejahung eines Missbrauches herangezogen:
- Systematische, massenhafte Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes.
- Der Anspruchsberechtigte nimmt einen überhöhten Streitwert an.
- Der Anspruchsberechtigte verfolgt mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele - wie etwa eine Behinderungs- oder Schädigungsabsicht.
- Es besteht ein offenkundiges Missverhältnis zwischen den von dem Abmahnenden erzielten Umsätzen und den dem Abgemahnten entstandenen Kosten.
- Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ist nur geringfügig, weil der Abgemahnte geringe Umsätze erzielt und keine Gefahr für den Abmahnenden darstellt.
- Die Anstrengung getrennter Verfahren bei einheitlichem Wettbewerbsverstoß und dadurch die erhebliche Erhöhung der Kostenlast, obwohl eine gemeinsame Inanspruchnahme mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre.
Allerdings setzt sich ein Antragsteller dann nicht dem Vorwurf der verbotenen "Salami-Taktik" aus, wenn für das getrennte Vorgehen ein nachvollziehbarer Grund besteht. Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn das zweite Vorgehen, anders als das erste Vorgehen, weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurfte.
Fazit:
Auch wenn die Gerichte nun vermehrt bei Gegenabmahnungen einen Missbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG angenommen haben, so gelten hierfür insgesamt immer noch hohe Hürden. Neben den vorgenannten Indizien sind nämlich zusätzlich die Umstände des Einzelfalls hinreichend zu berücksichtigen, wie die Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung, das Verhalten des Abgemahnten nach der Zuwiderhandlung und auch das Vorgehen sonstiger Anspruchsberechtigter. Der strategische Klassiker "Abmahnung-Gegenabmahnung" in Salami-Taktik ist daher mit größerer Vorsicht anzuwenden.
Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandaten bei dem Angriff und der Verteidigung von Verstößen.
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