Iran Embargo

 

Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der Islamische Republik Iran ist nicht grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig, es bestehen jedoch strenge Wirtschaftsembargos. Daher sind im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran die bestehenden Embargoregelungen zu beachten.

 

Der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen (UN- Sicherheitsrates) hat mit zahlreichen Resolutionen im Jahr 2006, 2007, 2008 und 2010 Wirtschaftssanktionen gegen Iran verhängt.

 

Die jüngst beschlossene Resolution 1929 (2010) vom 9.Juni 2010 des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen hat die bisherigen restriktiven Maßnahmen der seit 2006 verabschiedeten Resolutionen ausgeweitet und weitere Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt.

 

Die Resolution 1929 (2010) der UN- Sicherheitsrates wurde im Beschluss des EU- Außenministerrats vom 26.Juli 2010 auf europäischer Ebene umgesetzt und sogar erweitert. Um unmittelbare Wirkung zu entfalten und damit einzelne Bürger in der EU zu verpflichten wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses am 25. Oktober 2010 durch die Verordnung (EU) 961/2010 (Iran Embargo) konkretisiert und in geltendes Recht umgesetzt. Die Iran Embargo Verordnung 961/2010 trat am 27.Oktober 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen (Verordnung (EG) 423/2007).

 

Verstöße gegen das bestehende Iran Embargo Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind gemäß § 34 Abs.4 Nr.2 und § 34 Abs. 6 Nr. 3b Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.

 

Um Verstöße gegen das Iran Embargo zu vermeiden, sollte im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran ein Rechtsanwalt herangezogen werden.

 

Haben Sie Fragen in Bezug auf Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

 

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