Wann ist ein Hausbauvertrag beurkundungspflichtig? Nach einem Urteil OLG Naumburg 20.01.2011 - AZ: 1 U 84/10 - ist für die Beurkundungspflicht ein konkreter Grundstücksbezug erforderlich!
Read more...Zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt entgegen einer ihm gesetzten Frist nicht auf ein Sperrkonto ein, verliert er nicht nur sein Sicherungsrecht, er muss auch den Einbehalt auszahlen:
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Wann ist ein Hausbauvertrag beurkundungspflichtig? Nach einem Urteil OLG Naumburg 20.01.2011 - AZ: 1 U 84/10 - ist für die Beurkundungspflicht ein konkreter Grundstücksbezug erforderlich!
Das Gesetz regelt in § 311b BGB: Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Das Urteil: Sind die Informationen im Hausbauvertrag über mögliche Grundstücke "unverbindliche Serviceleistungen" eines Vertragspartners, fehlt es an einer für die Beurkundungspflicht erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Grundstückserwerb und einem diesbezüglichen Bauvertrag gem. § 311b BGB.
OLG Naumburg: Der (ohne notarielle Beurkundung) geschlossene Hausbauvertrag ist wirksam. Eine rechtliche Einheit zwischen einem bestimmten Grundstück und dem Hausbauvertrag besteht insbesondere dann nicht, wenn der Bauvertrag nicht mit Blick auf ein konkretes Grundstück geschlossen wird. Enthält der Bauvertrag hingegen unverbindliche Informationen über eine Auswahl mehrerer Grundstücke, liegt eine solche rechtliche Einheit nicht vor.
In dem zur Entscheidung gestellten Fall konnte der Auftragnehmer wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung von dem Bauherrn 10% des Hauspreises verlangen.
Wir begleiten Sie in Ihrem Vorhaben den erkennbaren Problemen im Rahmen der Bauabwicklung aus dem Weg zu gehen oder diese zu bewältigen.
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Wir sind in sämtlichen Bereichen des Baurechts tätig.
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Anwalt Hausbau Projektentwicklung Werkvertrag
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht begleiten
Rechtsanwalt Joachim Schrader LL.M. und
Rechtsanwalt Oliver Boyke
seit Jahren die Abwicklung von Bauprojekten für namhafte Projektentwicklungsgesellschaften und prominente städtebauliche Referenzobjekte.
Beitrag in Bearbeitung
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Außenhandelsrecht ist in unserem exportorientierten Wirtschaftsraum ein wichtiger Bereich des Wirt-
schaftsrechts und gewinnt in der anwaltlichen Beratung zunehmend an Bedeutung.
Vorausetzung für einen erfolgreichen Markteintritt sind neben der Kenntnis nationaler und internationaler Handelsregularien die Berücksichtigung der regionalen Handelsbestimmungen des Ziellandes. Zur Zeit verdienen politische Handelshemmnisse gegenüber traditionellen Handelspartnern in Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, besonders zur Zeit im Hinblick auf den Iran (siehe auch Handelsbeziehungen Iran), besondere Beachtung.
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Wir bieten insbesondere Unterstützung bei:
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Der Iran ist - speziell für die europäischen Industriestaaten - traditionell einer der wichtigsten Märkte im Mittleren Osten. Dieser Status wurde in den vergangenen Jahren dank vielfältiger Entwicklungen positiv beeinflusst. Für ausländische Investoren und exportorientierte Unternehmen sind die sich erschließenden Potenziale der iranischen Wirtschaft zunehmend interessant.
Demgegenüber sind in jüngster Zeit politische Handelshemmnisse (Iran Embargo) aufgetreten, welche bestehende, besonders jedoch neue Handelsbeziehungen erschweren und auch die weiterhin in weiten Bereichen rechtlich unbedenklichen Geschäftsabwicklungen beeinflussen.
Rechtsanwalt Alireza Mansouri begleitet seit vielen Jahren internationale Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit dem Iran, und ist mit den Modalitäten internationaler Handelsbeziehungen vertraut.
Hinsichtlich der Besonderheiten des deutsch-iranischen Rechtsverkehrs und der Chancen des Investitionsstandorts Iran beraten wir deutsche und europäische Unternehmen, die im Iran durch Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Joint Ventures oder Einzelprojekte vertreten sind oder sich im iranischen Markt engagieren wollen.
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Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der Islamische Republik Iran ist nicht grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig, es bestehen jedoch strenge Wirtschaftsembargos. Daher sind im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran die bestehenden Embargoregelungen zu beachten.
Der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen (UN- Sicherheitsrates) hat mit zahlreichen Resolutionen im Jahr 2006, 2007, 2008 und 2010 Wirtschaftssanktionen gegen Iran verhängt.
Die jüngst beschlossene Resolution 1929 (2010) vom 9.Juni 2010 des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen hat die bisherigen restriktiven Maßnahmen der seit 2006 verabschiedeten Resolutionen ausgeweitet und weitere Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt.
Die Resolution 1929 (2010) der UN- Sicherheitsrates wurde im Beschluss des EU- Außenministerrats vom 26.Juli 2010 auf europäischer Ebene umgesetzt und sogar erweitert. Um unmittelbare Wirkung zu entfalten und damit einzelne Bürger in der EU zu verpflichten wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses am 25. Oktober 2010 durch die Verordnung (EU) 961/2010 (Iran Embargo) konkretisiert und in geltendes Recht umgesetzt. Die Iran Embargo Verordnung 961/2010 trat am 27.Oktober 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen (Verordnung (EG) 423/2007).
Verstöße gegen das bestehende Iran Embargo Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind gemäß § 34 Abs.4 Nr.2 und § 34 Abs. 6 Nr. 3b Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.
Um Verstöße gegen das Iran Embargo zu vermeiden, sollte im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran ein Rechtsanwalt herangezogen werden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)
- Verordnung (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
- Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011(Iran)
- Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)