Guerilla Marketing - rechtliche Aspekte

Als Verbraucher werden wir täglich mit Tausenden Werbebotschaften überschüttet, die wir teils bewusst, zum größten Teil jedoch unterbewusst wahrnehmen.

 

Um als werbendes Unternehmen beim Verbraucher im Gedächtnis zu bleiben, oder aber auch, um sich in das Unterbewußtsein „einzuschleichen“, wird vermehrt auf die Strategie „Guerilla-Marketing“ gesetzt.

 

Guerilla-Marketing hat viele Erscheinungsformen; es lässt sich am treffendsten als Werbemaßnahme beschreiben, bei der mit geringem finanziellen Aufwand und teils unkonventionellen Methoden ein möglichst großer Werbeeffekt erzielt werden soll - so zum Beispiel das Aufbringen von Werbebotschaften mit Kreide auf dem Gehweg oder auf Häuserwänden in Stil von Street-Art, das Verteilen von Flyern oder Geschenken an Passanten auf dem Gehweg oder ein Facebook-Profil, das auf den ersten Blick nicht als Werbung zu identifizieren ist.

 

Dabei können rechtliche Stolperfallen auftreten, denen es als werbendes Unternehmen auszuweichen gilt.
Zu den Gesetzen, die durch Guerilla-Marketing – je nach Art der Werbung – verletzt werden können, gehören Strafgesetze, Straßenverkehrsgesetze und im zivilrechtlichen Bereich insbesondere das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Außerdem kann auch gegen das Telemediengesetz verstoßen werden.

 

Exemplarisch ist die strafrechtliche Relevanz des Besprühens oder Beklebens von öffentlichem Raum mit Aufklebern, die das Firmenlogo tragen. Dies stellt eine Sachbeschädigung dar, wenn sich die so aufgebrachte Werbung nur schwer entfernen lässt. Dem kann z.B. durch das Verwenden von Sprühkreide oder anderen leicht entfernbaren Farben oder Beklebungen entgegengewirkt werden.

 

Bei Flyer-Kampagnen auf öffentlichen Straßen ist zu beachten, dass dafür zuvor eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde einzuholen ist, da ansonsten ein Bußgeld droht.

 

Außerdem kann es durch Guerilla-Marketing zu Wettbewerbsverstößen nach dem UWG kommen, die von Mitbewerbern zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt und dann auch auf dem Klageweg gerichtlich geltend gemacht werden können.

 

Auch bei der Nutzung des Internets für Guerilla-Marketing kann es zu vermeidbaren Rechtsverletzungen kommen. So verstößt etwa das Erstellen eines fiktiven Facebook-Accounts zu Werbezwecken, auf dem sich das werbende Unternehmen jedoch nicht zu erkennen gibt, nicht nur gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerkbetreibers sondern zugleich auch gegen das Telemediengesetz sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Verdeckte Werbung ist nämlich grundsätzlich unzulässig!

 

Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind bei satirischem Guerilla-Marketing denkbar oder auch Urheberrechtsverletzungen, wenn fremde Werke, also Fotos, Texte oder Abbildungen, etwa in Collagen, verwendet werden.

 

Wenn Sie für Ihr Unternehmen Guerilla-Marketing als Werbestrategie nutzen und sich rechtlich absichern möchten oder als Mitbewerber gegen ein anderes Unternehmen wegen dieser Art der Werbung vorgehen wollen helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Mit den Tätigkeitsschwerpunkten Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in diesen Rechtsgebieten und wird Sie bei Rechtsfragen rund um das Thema Guerilla-Marketing gerne beraten.

 

Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
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