Aufgrund der letzten Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010, die u.a. ein überarbeitetes Waffenembargo und ausgeweitete Sanktionen im Finanzbereich festlegte, sowie der vom 25.10.2010 unmittelbar geltenden Iran-Embargo-Verordnung EU-Nr. 961/2010 (ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 423/2007) ist eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran erfolgt.
Read more...Die beschlossenen Handelsbeschränkungen gegen den Iran sind nicht nur auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Iran beschränkt. Sie gelten auch gegenüber iranisch kontorollierte Unternehmen außerhalb des Irans.
Read more...Die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010 hat eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran zur Folge. Dies birgt Risiken auch für deutsche Unternehmen.
Die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010, die u.a. ein überarbeitetes Waffenembargo und ausgeweitete Sanktionen im Finanzbereich festlegte, sowie der vom 25.10.2010 unmittelbar geltenden Iran-Embargo-Verordnung EU-Nr. 961/2010 (ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 423/2007) ist eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran erfolgt.
So wurden die Beschränkungen, d.h. die Genehmigungspflichten bzw. die Verbote des Handels mit dem Iran derart ausgeweitet, dass sie nun für jegliche Geschäftsbeziehungen mit iranischen Personen gelten, auch wenn diese nur im Besitz (Tochtergesellschaften) sind oder beispielsweise aufgrund mehrheitlicher Anteile von einer iranischen Person kontrolliert werden. 
Zudem ist auch eine Ausweitung der vom Iran-Embargo umfassten Güter an sich erfolgt, so dass neben den bereits gelisteten militärischen Rüstungsgütern oder solchen zur Entwicklung von Nuklearprogrammen nun auch alle so genannten „Dual-Use-Güter“ der Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 - die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können - von dem Lieferverbot erfasst werden.
Auch auf dem Bereich der Schlüsselausrüstung für den Energiesektor von Öl und Gas, der sonstigen proliferationsrelevanten Güter, die zur Entwicklung von Trägertechnologie für Kernwaffen eingesetzt werden können, sowie der Güter zur internen Repression hat eine Ausweitung stattgefunden.
Des Weiteren ist auch die notwendig mit dem Handel verbundene Möglichkeit von Zahlungstransaktionen auf dem Finanzsektor eingeschränkt bzw. für die Banken mit hohem Aufwand verbunden worden, da Zahlungen an iranische Personen ab einer Größenordnung von 10.000,00 € nun gemeldet werden müssen und für solche ab 40.000,00 € sogar eine Genehmigung eingeholt werden muss.
Ferner gelten die Beschränkungen nicht mehr nur für Ausfuhren in den Iran, sondern auch für Einfuhren, die Bereitstellung und Weitergabe solcher Güter sowie für Dienstleistungen und Investitionen in diesem Zusammenhang.
Bei den Embargoverstößen beim Handel mit dem Iran sieht das geltende Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in § 34 AWG strafrechtliche Sanktionen vor, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt sind. Bei einer ungenehmigten Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter sieht das Außenwirtschaftsgesetz in § 33 AWG eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 € vor.
Beispielsweise wurde im August 2010 ein Unternehmer vom Landgericht Düsseldorf zu einer Bewährungsstrafe und einer Zahlung von 180.000,00 € an die Staatskasse verurteilt, weil er entgegen dem Iran-Embargo eine Pumpe in den Iran geliefert hatte.
Entsprechend dieser nun in größerem Umfang bestehenden und aufgrund der drohenden schweren strafrechtlichen Folgen erheblichen Prüfungspflichten seitens Unternehmen und Privatpersonen, die im Handel mit dem Iran stehen, ist es empfehlenswert, sich in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt, der sich im Außenhandelsrecht insbesondere mit dem Iran auskennt, beraten zu lassen.
Auch bei bereits erfolgten Verstößen kann entsprechende juristische Beratung dazu führen, dass durch eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Zollkriminalamt) über eine etwaige freiwillige Selbstanzeige eine Strafmilderung möglich ist oder sogar eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erfolgen könnte.
Beim Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran und der Berührung mit dem Iran-Embargo sollte nicht nur unter diesem Aspekt ein Rechtsanwalt mit dem Beratungsschwerpunkt Außenhandelsrecht herangezogen werden.
Gerne Beraten wir Sie bei der Begutachtung der Exportrisiken.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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Außenhandelsrecht ist in unserem exportorientierten Wirtschaftsraum ein wichtiger Bereich des Wirt-
schaftsrechts und gewinnt in der anwaltlichen Beratung zunehmend an Bedeutung.
Vorausetzung für einen erfolgreichen Markteintritt sind neben der Kenntnis nationaler und internationaler Handelsregularien die Berücksichtigung der regionalen Handelsbestimmungen des Ziellandes. Zur Zeit verdienen politische Handelshemmnisse gegenüber traditionellen Handelspartnern in Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, besonders zur Zeit im Hinblick auf den Iran (siehe auch Handelsbeziehungen Iran), besondere Beachtung.
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Der Iran ist - speziell für die europäischen Industriestaaten - traditionell einer der wichtigsten Märkte im Mittleren Osten. Dieser Status wurde in den vergangenen Jahren dank vielfältiger Entwicklungen positiv beeinflusst. Für ausländische Investoren und exportorientierte Unternehmen sind die sich erschließenden Potenziale der iranischen Wirtschaft zunehmend interessant.
Demgegenüber sind in jüngster Zeit politische Handelshemmnisse (Iran Embargo) aufgetreten, welche bestehende, besonders jedoch neue Handelsbeziehungen erschweren und auch die weiterhin in weiten Bereichen rechtlich unbedenklichen Geschäftsabwicklungen beeinflussen.
Rechtsanwalt Alireza Mansouri begleitet seit vielen Jahren internationale Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit dem Iran, und ist mit den Modalitäten internationaler Handelsbeziehungen vertraut.
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Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der Islamische Republik Iran ist nicht grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig, es bestehen jedoch strenge Wirtschaftsembargos. Daher sind im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran die bestehenden Embargoregelungen zu beachten.
Der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen (UN- Sicherheitsrates) hat mit zahlreichen Resolutionen im Jahr 2006, 2007, 2008 und 2010 Wirtschaftssanktionen gegen Iran verhängt.
Die jüngst beschlossene Resolution 1929 (2010) vom 9.Juni 2010 des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen hat die bisherigen restriktiven Maßnahmen der seit 2006 verabschiedeten Resolutionen ausgeweitet und weitere Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt.
Die Resolution 1929 (2010) der UN- Sicherheitsrates wurde im Beschluss des EU- Außenministerrats vom 26.Juli 2010 auf europäischer Ebene umgesetzt und sogar erweitert. Um unmittelbare Wirkung zu entfalten und damit einzelne Bürger in der EU zu verpflichten wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses am 25. Oktober 2010 durch die Verordnung (EU) 961/2010 (Iran Embargo) konkretisiert und in geltendes Recht umgesetzt. Die Iran Embargo Verordnung 961/2010 trat am 27.Oktober 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen (Verordnung (EG) 423/2007).
Verstöße gegen das bestehende Iran Embargo Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind gemäß § 34 Abs.4 Nr.2 und § 34 Abs. 6 Nr. 3b Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.
Um Verstöße gegen das Iran Embargo zu vermeiden, sollte im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran ein Rechtsanwalt herangezogen werden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)
- Verordnung (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
- Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011(Iran)
- Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)