Filesharing – Fragen und Antworten

Was ist Filesharing?

Eva Dzepina, LL.M.

Als Filesharing wird das Tauschen von Dateien im Internet mit Hilfe sogenannter Peer-To-Peer (P2P)-Netzwerke bezeichnet. Zum Filesharing benötigt man spezielle Software (z.B. e-Mule, Kazaa, BitTorrent), die es ermöglicht, Dateien von den Computern anderer Teilnehmer herunterzuladen und dabei gleichzeitig Dateien vom eigenen Rechner durch Upload für andere zur Verfügung zu stellen. Das letzteres dabei eintritt ist vielen Nutzern allerdings gar nicht bewusst.

 


Warum ist Filesharing verboten?

 

Weil es in den überwiegenden Fällen ohne die Zustimmung des Urhebers geschieht. Nur er und gegebenenfalls Lizenzinhaber dürfen urheberrechtlich geschützte Werke - zumeist handelt es sich dabei um Musik, Filme, Software, TV-Serien und Hörbücher - verbreiten, wobei dies in aller Regel nicht unentgeltlich geschieht: im Gegensatz zum Filesharing.

 


Welche Ansprüche kann der Urheber oder Lizenzinhaber geltend machen?

 

Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung und Schadensersatz verlangt werden. Außerdem besteht nach § 97a Abs. 1 die Möglichkeit, die Abmahnkosten geltend zu machen, die nach Abs. 2 in einfach gelagerten Fällen bei geringen Verstößen nicht mehr als 100 € für die erste Abmahnung betragen dürfen. Dabei wird von den Gerichten uneinheitlich bewertet, ob diese Deckelung auf Filesharing-Fälle überhaupt anwendbar ist.
Wird durch das Filesharing sogar noch ein Gewinn erzielt, kann der Rechtsinhaber gem. § 97 Abs. 2 im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz verlangen, der sich an der rechtmäßig erwobenen Lizenz orientiert, also evtl. deutlich höher liegen kann, als der illegal tatsächlich erzielte Gewinn.

 


Mit welchen Kosten hat man zu rechnen, wenn man beim Filesharing „erwischt“ wurde?

 

Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, variiert die Höhe des Schadensersatzes, je nach Gericht und je nachdem wie schwerwiegend die Urheberrechtsverletzung ist.
Die Verurteilungen bewegen sich in dem Bereich von 15 € (LG Hamburg, Urt. v. 08.10.2010 – Az.: 308 O 710/09) bis 300 € (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) beim Download von Werken.

 


Beim Upload werden höhere Schadensersatzzahlungen fällig (z.B. 1.000 €, LG Hamburg, Urt. v. 18.03.2011 - Az.: 310 O 367/10). Dies wird damit begründet, dass es durch den Upload zu einer unkontrollierbaren illegalen Verbreitung kommt.

 


Zum Schadensersatz hinzu kommen die zuvor erwähnten außergerichtlichen Abmahnkosten, sowie die Prozesskosten, sodass auch in einfachen Download-Fällen schnell mehrere Hundert bis einige Tausend Euro zusammen kommen können, sollte sich der Urheber zur Klage entschließen.

 

Wie kann man einen Prozess vermeiden?

 

Zunächst wird man von den Anwälten im Namen des Urhebers abgemahnt und aufgefordert, neben einer Schadensersatzzahlung und der Erstattung der Abmahnkosten eine Unterlassungserklärung abzugeben. Darin soll man sich, unter Androhung einer Vertragsstrafe, verpflichten, weitere Urheberrechtsverletzungen, die den jeweiligen Urheber und das jeweilige Werk betreffen, in Zukunft zu unterlassen.

 


Um die Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung kommt man in der Regel nicht herum (zuaml sie auch das Kostenrisiko einer Klage reduziert), allerdings lässt sich erfahrungsgemäß die Höhe der Kostenforderung häufig reduzieren. Dazu kann es hilfreich sein, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um trotz einer möglichst geringen Zahlung einen Prozess dennoch abzuwenden.

 


Welchen Inhalt muss eine Unterlassungserklärung haben?

 

In der Unterlassungserklärung muss die Verpflichtung abgegeben werden, künftig Urheberrechtsverletzungen der konkreten Art zu vermeiden. Für den Fall einer Zuwiderhandlung, wird eine Vertragsstrafe vorgesehen.

 


An der Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung des Verletzers darf kein Zweifel bestehen. Dazu muss sie bestimmt genug sein, um weitere Verstöße ahnden zu können. Dabei ist zu differenzieren, wenn der Verletzer sich zu mehr verpflichten möchte, als vom Urheber verlangt. Ein solches Handeln des Verletzers mutet zunächst seltsam an, macht jedoch durchaus Sinn, wenn er weitere Abmahnungen wegen weiterer Verstöße zu befürchten hat. Ob er in einem solchen Fall bei der ersten Abmahnung, eine weitergehende Unterlassungserklärung abgeben kann, die gleichzeitig Verstöße gegen zahlenmäßig genannte weitere mögliche Anspruchsteller mit umfasst, wird vom OLG Köln (Beschluss v. 11.11.2010 - Az.: 6 W 157/10) bejaht. Das Gericht sah in der Erklärung keine mangelnde Ernstlichkeit gegenüber dem klagenden Urheber.

 


Anders hat das LG Köln (Urt. v. 11.05.2011 – Az.: 28 O 763/10) in einem Fall geurteilt, in dem der Verletzer sich zur Unterlassung der Verletzungshandlung nicht nur bzgl. des streitgegenständlichen Werkes, sondern sämtlicher geschützter Werke des klagenden Urhebers verpflichten wollte. Das Gericht sah diese Erklärung als zu unbestimmt an und zog damit ihre Ernsthaftigkeit in Zweifel.

 


Wieso besteht gegen den Inhaber der IP-Adresse ein Anspruch, obwohl der Internet-Zugang auch von anderen Personen (Familienmitgliedern, Mitbewohnern) genutzt wird?

 

Nach der Entscheidung des BGH I ZR 121/08 v. 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens – besteht die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person, der die IP-Adresse zugeordnet war, von der aus die Rechtsverletzung begangen wurde, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber nur entkräften, indem er beweist, dass er als Verletzer nicht in Frage kommt. Der bloße Hinweis auf andere, im selben Haushalt lebende Personen genügt dabei nicht, ansonsten würde der Anspruch des Urhebers regelmäßig ins Leere gehen. Der Anschlussinhaber muss vielmehr beweisen, dass es nicht er, sondern eine andere Person war, die die Verletzung begangen hat. Als Anschlussinhaber ist er aber immer auch sogenannter Störer und somit nach den Grundsätzen der Störerhaftung unabhängig von seinem eingentlichen Verschulden verantwortlich. Er hat die Pflicht, seinen Anschluss durch Verschlüsselung gegen die rechtswidrige Nutzung Dritter zu schützen, sowie andere Mitbenutzer bezüglich verbotenem Filesharing zu instruieren.

 


Was ist mit Abmahnungen, die per Email eingehen?

Hier ist äußerste Vorsicht geboten! In der Vergangenheit wurden schon des Öfteren betrügerische Abmahnversuche per Email verzeichnet.

 

Eine Abmahnung per Email sollte genau geprüft werden.

 

Ist Filesharing eigentlich auch strafbar?

 

Neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ist Filesharing gemäß § 106 UrhG auch strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erfolgt das  Handeln gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht, gilt § 108 a UrhG mit einem Strafmaß von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

 


Aus strafrechtlicher Sicht ist die Beurteilung von Filesharing-Fällen schwieriger, als im Zivilrecht, da sich die Grundsätze der Störerhaftung nicht auf das Strafrecht übertragen lassen. Einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts lautet „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Lässt sich, wie es häufig beim Filesharing der Fall ist, der Täter nicht ermitteln, kann also nicht, wie im Zivilrecht, auf den Anschlussinhaber als Störer zurückgegriffen werden. Im Strafprozess muss dem Angeklagten die Tat sicher nachgewiesen werden können, ansonsten ist er freizusprechen.
In der Praxis kommt es daher eher selten zu Strafprozessen, weit überwiegend werden Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auf zivilrechtlichem Wege durch Abmahnungen und Klagen verfolgt.

 

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht und Internetrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und Verteidigung von Verstößen.


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