FG Köln: Kein Beweisverwertungsverbot für Steuer-CD

Das FG Köln hat als eines der ersten Gerichte entschieden, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten verwerten kann.

Joachim Schrader
1. Ist dem Steuerpflichtigen ausreichend Gelegenheit gegeben worden, zu den der Besteuerung zugrunde liegenden Tatsachen - insbesondere auch zu den Gründen und der Höhe der Hinzuschätzungen - Stellung zu nehmen, ist eine mögliche Verletzung von § 121 Abs. 1 AO und § 91 Abs. 1 AO damit gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AO geheilt und deshalb unbeachtlich

2. Hinsichtlich einer im Ausland erworbenen CD mit Kontendaten besteht kein steuerrechtliches Beweisverwertungsverbot.


Danach sind die durch die Steuer-CD gewonnenen Daten für die Finanzverwaltung für die Besteuerung nutzbar.


Ob sich weitere Finanzgerichte der Rechtsprechung des FG Köln anschließen, bleibt abzuwarten.

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