Erstattung von Abmahnkosten nur bei gleichzeitiger Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.01.2011, 23 S 359/09) hat in einem urheberrechtlichen Fall ein Machtwort gesprochen: Wer "A" zum Einklagen von Abmahnkosten sagt muss auch "B" zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sagen.

Wer den mit einer Abmahnung erfolglos geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, sondern lediglich die Erstattung der Abmahnkosten klageweise geltend macht, zeigt dadurch, dass es ihm letztendlich nicht um den Schutz seiner Urheberrechte gegangen ist.

 

 

Jedenfalls sofern es um einen Erstattungsanspruch der Kosten nach der sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag" geht, sind nach Ansicht des LG Düsseldorf Kosten der Abmahnung nur erstattungsfähig, wenn sie auch für die Rechtsverfolgung "zweckentsprechend" waren.

 

Bei einem Unterlassungsanspruch, der nach einer erfolglosen Abmahnung nicht weiter verfolgt wird, war demnach auch schon die Abmahnung nicht zweckentsprechend. Eine Ausnahme kann allenfalls vorliegen, wenn der Verletzte für die nachträgliche Abstandnahme von der weiteren Verfolgung des Unterlassungsanspruchs einen nachvollziehbaren Grund anführt.

 

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