BGH: Verjährungsfrist bei Steuerberaterhaftung Betriebsprüfung StBerG § 68


BGH: Beginn Verjährungsfristen Haftung Steuerberater Betriebsprüfung

Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandanten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuersache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, NJW-RR 2004, 1210 = WM 2004, 472).

Joachim Schrader

BGH, Urteil vom 3. 11. 2005 - IX ZR 208/04 (OLG Koblenz)
Aus den Gründen:


[6] II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt.

[7] 1. Nach dieser Vorschrift ist Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist die Schadensentstehung, also der Zeitpunkt, zu dem der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen, eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Solange dagegen offen ist, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden geführt hat, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen (BGHZ 119, 69 [70f.] = NJW 1992, 2766).


[8] Wenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache erteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid niedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten grundsätzlich erst mit dem Zugang des Bescheids eingetreten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Schadensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der Finanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grundlagen-)Bescheid versagt wird. Von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwortende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist. Der BGH stellt selbst dann, wenn der Steuerberater eine Ausschlussfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst viele Jahre später zu einer dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung geführt hat, auf den Erlass des Bescheids ab (BGH, NJW 1993, 2181 = WM 1993, 1511; NJW-RR 2004, 1210).

[9] Diese Rechtsprechung beruht wesentlich darauf, dass es oftmals unsicher ist, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt (BGH, NJW-RR 2004, 1358). Deshalb verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entscheidungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und auf diese Weise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert. Die auf den Erlass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit für alle Beteiligten (BGHZ 119, 69 [74] = NJW 1992, 2766). Sie schützt ferner das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGHZ 119, 69 = NJW 1992, 2766). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes würden die schützwürdigen Belange des Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die dadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung erkennbar werden (BGH, NJW-RR 1994, 1210; NJW-RR 2004, 1358).

Zwar ist von einem früheren Schadenseintritt und Verjährungsbeginn auszugehen, wenn der Klageanspruch auf die Empfehlung einer von vornherein nachteiligen Vermögensanlage gestützt wird, die einen Schaden schon mit der rechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt auslösen kann (BGHZ 129, 386 [388] = NJW 1995, 2108; BGH, NJW-RR 1994, 1210). Ferner beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs bereits mit dem von einem Steuerberater verschuldeten Verlust eines Subventionsanspruchs und nicht erst mit dem Zugang des dies aussprechenden Verwaltungsakts (BGH, WM 1996, 1108 [1109]). Diese Fälle betreffen jedoch keine Steuersachen.

 

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