BGH: Rechtsgrundlos durchgeführte Schönheitsreparaturen unterliegen der kurzen Verjährung

Ansprüche eines Mieters wegen Schönheitsreparaturenm, die dieser während des Mietverhältnisses in der irrigen Annahme vorgenommen hat, dazu vertraglich verpflichtet zu sein, verjähren gem. § 548 Abs. 2 BGB binnensechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.

 

Gemäß § 548 Abs.2 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz  von Aufwendungen oder auf Gestattungder Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. In der Rechtssprechung der Instanzgerichte und der Lieteratur ist strittig, ob unter diese Vorschrift auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen fallen, die dieser in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel ausgeführt hat.

 

Der Senat hat sich nunmehr der vertretenen Ansicht angeschlossen, dass Schönheitsreparturen als "Aufwendungen" i.S.d. § 548 Abs.2 BGB anzusehen sind, da sie die Mietsache verbessern und von daher der kurzen Verjährung unterliegen.

 

Die kurze Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB findet ihre Rechtsfertigung u.a. darin, dass nach Beendigung des Mietverhältnisses alsbald Klarheit über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache erreicht werden soll. Hieraus folgt, dass sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, nach § 548 BGB und nicht nach §§ 199,195 BGB verjähren und mithin auch der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB darunter fällt.

 

Im Rahmen des § 548 Abs.2 BGB kommt es damit auch nicht darauf an, ob der Mieter von der Unwirksamkeit der Klausel erst später erfahren hat, sondern allein auf die Beendigung des Mietverhältnisses.

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