Wann ist ein Hausbauvertrag beurkundungspflichtig? Nach einem Urteil OLG Naumburg 20.01.2011 - AZ: 1 U 84/10 - ist für die Beurkundungspflicht ein konkreter Grundstücksbezug erforderlich!
Read more...Zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt entgegen einer ihm gesetzten Frist nicht auf ein Sperrkonto ein, verliert er nicht nur sein Sicherungsrecht, er muss auch den Einbehalt auszahlen:
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Zahlt der Auftraggeber den Sicherheitseinbehalt entgegen einer ihm gesetzten Frist nicht auf ein Sperrkonto ein, verliert er nicht nur sein Sicherungsrecht, er muss auch den Einbehalt auszahlen:
Die Regelung der VOB/B:
§ 17
Sicherheitsleistung
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer
1. in der Europäischen Gemeinschaft oder
2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können ("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend.
2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst.
(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer Nummer 1 Satz 1 entsprechend.
(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
BGH VII ZR 11/04:
LS 1
Die vorrangig vor der VOB/B geltende Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die vorsieht, dass von der Schlussrechnung ein Gewährleistungseinbehalt in Abzug gebracht wird, der durch eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft abgelöst werden kann, ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung auf ein Sperrkonto nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht ausgeschlossen ist.
LS 2
Zahlt der Auftraggeber, der eine Gewährleistungssicherheit bar einbehält und eine vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft als Austauschsicherheit entgegennimmt, den Sicherheitseinbehalt entgegen einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist nicht auf ein Sperrkonto ein, muss er nicht nur den Sicherheitseinbehalt auszahlen, sondern auch die Bürgschaft herausgeben.
Im zur Eintscheidung gestellten Fall hatte dei Missachtung der gesetzten Nachfrist zur Einzahlung des Gewährleistungseinbehalts weitreichende Folgen.
Der BGH ermittelte durch Vertragsauslegung die Verpflichtung des Bauherrn, den Gewährleistungseinbehalt auf ein Sperrkonto zu zahlen. Eine ausdrückliche Regelung zur Verpflichtung auf das Sperrkonto einzuzahlen, enthielt der Bauvertrag nicht.
Bleibt die Einzahlung des Gewährleistungseinbehalts auf das Sperrkonto aus, kann dies zum Verlust der Sicherheit für den Auftraggeber führen.
Für Bauunternehmen bildet das Urteil des BGH bei entsprechender Vertragsgrundlage Potential zur Beschaffung von Liquidität.
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Anwalt Hausbau Projektentwicklung Werkvertrag
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht begleiten
Rechtsanwalt Joachim Schrader LL.M. und
Rechtsanwalt Oliver Boyke
seit Jahren die Abwicklung von Bauprojekten für namhafte Projektentwicklungsgesellschaften und prominente städtebauliche Referenzobjekte.
Beitrag in Bearbeitung
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Der Iran ist - speziell für die europäischen Industriestaaten - traditionell einer der wichtigsten Märkte im Mittleren Osten. Dieser Status wurde in den vergangenen Jahren dank vielfältiger Entwicklungen positiv beeinflusst. Für ausländische Investoren und exportorientierte Unternehmen sind die sich erschließenden Potenziale der iranischen Wirtschaft zunehmend interessant.
Demgegenüber sind in jüngster Zeit politische Handelshemmnisse (Iran Embargo) aufgetreten, welche bestehende, besonders jedoch neue Handelsbeziehungen erschweren und auch die weiterhin in weiten Bereichen rechtlich unbedenklichen Geschäftsabwicklungen beeinflussen.
Rechtsanwalt Alireza Mansouri begleitet seit vielen Jahren internationale Geschäftsbeziehungen, insbesondere mit dem Iran, und ist mit den Modalitäten internationaler Handelsbeziehungen vertraut.
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Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der Islamische Republik Iran ist nicht grundsätzlich verboten oder genehmigungspflichtig, es bestehen jedoch strenge Wirtschaftsembargos. Daher sind im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran die bestehenden Embargoregelungen zu beachten.
Der Sicherheitsrat der Vereinigten Nationen (UN- Sicherheitsrates) hat mit zahlreichen Resolutionen im Jahr 2006, 2007, 2008 und 2010 Wirtschaftssanktionen gegen Iran verhängt.
Die jüngst beschlossene Resolution 1929 (2010) vom 9.Juni 2010 des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen hat die bisherigen restriktiven Maßnahmen der seit 2006 verabschiedeten Resolutionen ausgeweitet und weitere Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt.
Die Resolution 1929 (2010) der UN- Sicherheitsrates wurde im Beschluss des EU- Außenministerrats vom 26.Juli 2010 auf europäischer Ebene umgesetzt und sogar erweitert. Um unmittelbare Wirkung zu entfalten und damit einzelne Bürger in der EU zu verpflichten wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses am 25. Oktober 2010 durch die Verordnung (EU) 961/2010 (Iran Embargo) konkretisiert und in geltendes Recht umgesetzt. Die Iran Embargo Verordnung 961/2010 trat am 27.Oktober 2010 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Regelungen (Verordnung (EG) 423/2007).
Verstöße gegen das bestehende Iran Embargo Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind gemäß § 34 Abs.4 Nr.2 und § 34 Abs. 6 Nr. 3b Außenwirtschaftsgesetz strafbewehrt.
Um Verstöße gegen das Iran Embargo zu vermeiden, sollte im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran ein Rechtsanwalt herangezogen werden.
Haben Sie Fragen in Bezug auf Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)
- Verordnung (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010
- Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran)
- Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011(Iran)
- Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 (Iran)