OLG Düsseldorf: Mietkostenbeteiligung des Ehegatten nach Auszug

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind gemeinsame Mietkosten für die Ehewohnung nicht unbegrenzt vom ausgezogenen Ehegatten hälftig weiterzuzahlen.

 

in dem entschiedenen Fall hat die Ehefrau noch zwei Jahre nach der Trennung weiter in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt und die hälftige Beteiligung Ihres Ehemannes im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs gefordert. Das OLG Düssledorf hat dazu entschieden, dass ein solcher Anspruch einer zeitlichen Beschränkung ab dem Zeitpunkt unterliegt, ab dem die endgültige Trennung feststeht.

 

Hier war es  die Beendigung einer Eheberatung. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten ist eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, ob er dieWohnung weiter bewohnen möchte. Nach dem Ablauf dieser Überlegungsfrist, bei der auf den Einzelfall abzustellen ist, aber bei drei Monaten liegen könnte, muss der in der Wohnung bleibende Ehegatte den Mietzins allein zahlen. (FPR-Familie Partnerschaft und Recht 2010, S. 583)

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