Beschaffenheitsangaben mehr als Werbeaussagen

Beschaffenheitsangaben sind nicht lediglich unverbindliche Werbeaussagen sondern rechtsverbindliche Bestimmungen des Vertragsinhalt, so entschied das KG Berlin (Urt. v. 17.06.2011, AZ: 7 U 179/10).

 

Die in einem Ebay-Angebot enthaltene Beschreibung als „scheckheftgepflegt“ sei auch dann wesentlicher Vertragsinhalt wenn sie im nach Ersteigerung nochmal geschlossenen Kaufvertrag nicht erwähnt sei.

 

Haben auch Sie Fragen zur Rechtswirksamkeit und zum Inhalt von Verträgen? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.    

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