Die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010 hat eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran zur Folge. Dies birgt Risiken auch für deutsche Unternehmen.
Read more...Beschaffenheitsangaben sind nicht lediglich unverbindliche Werbeaussagen sondern rechtsverbindliche Bestimmungen des Vertragsinhalt, so entschied das KG Berlin (Urt. v. 17.06.2011, AZ: 7 U 179/10).
Read more...Der Bundesgerichtshof lehnt die Entschädigung von geschädigten Unternehmenskunden des Geldtransportunternehmens "Heros" aus den Versicherungspolicen der Mannheimer Versicherung ab.
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Außenhandelsrecht ist in unserem exportorientierten Wirtschaftsraum ein wichtiger Bereich des Wirt-
schaftsrechts und gewinnt in der anwaltlichen Beratung zunehmend an Bedeutung.
Vorausetzung für einen erfolgreichen Markteintritt sind neben der Kenntnis nationaler und internationaler Handelsregularien die Berücksichtigung der regionalen Handelsbestimmungen des Ziellandes. Zur Zeit verdienen politische Handelshemmnisse gegenüber traditionellen Handelspartnern in Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, besonders zur Zeit im Hinblick auf den Iran (siehe auch Handelsbeziehungen Iran), besondere Beachtung.
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Tel: 0211.5858990.
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Wir bieten insbesondere Unterstützung bei:
- Unternehmensgründungen und Geschäftsaufbau
- Auslandsinvestitionen
- Exportgenehmigung, Lieferverträge
- Akkreditivgeschäft & Garantien
- Projektfinanzierung, Exportfinanzierung
- Vertragshändler und Handelsvertreterrecht
- Franchiseverträge
- Genehmigungsverfahren (BAFA; Deutsche Bundesbank; BMWi)
- Exportkontrolle; Präventives Risikomanagement
- Strafrechtliche Vertretung bei Verstöße gengen Handelsembargos
- Internationalen Verträge
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Handels- und Gesellschaftsrecht / Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
Während Privathaushalte nur gelegentlich gezwungen sind Angelegenheiten mit rechtlichen Berührungspunkten zu lösen, sind im Unternehmensalltag täglich rechtliche Fragestellungen zu beantworten. Bereits die Gründung und Ausrichtung eines Unternehmens ist an gewichtige Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts geknüpft. Der Unternehmenserfolg ist nicht nur im Verhältnis zu den Kunden, sondern oftmals erheblicher von der inneren Strucktur des Unternehmens abhängig.
Wirtschafts- und unternehmensrechtliche Fragestellungen bedürfen daher häufig der genauen Kenntnis und Analyse des Unternehmens. Wir begleiten Sie in Ihrem Vorhaben den erkennbaren und vermeidbaren Problemen, in der Unternehmensgründung und dem Geschäftsalltag aus dem Weg zu gehen oder
Mit der Einführung der Insolvenzordnung ("InsO") hat Konkursrecht für Jedermann - nicht nur für Unternehmen- Bedeutung erlangt. Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung sind ein geeignetes Instrument auch für überschuldete Privathaushalte sich in einem überschaubaren Zeitraum wieder auf eine wirtschaftlich gesunde Grundlage zu stellen, sie bieten jedoch ebenso Handhabe für Überschuldungen von Geschäftsführern oder Gesellschaftern. Letztere werden häufig im Zug von Unternehmensinsolvenzen anschließend aus Bürgschaftsverpflichtungen, Haftungsbescheiden der Finanzämter oder hinsichtlich von Sozialversicherungsbeiträgen von Krankenkassen in Anspruch genommen.
Großen Raum nimmt ebenfalls die Insolvenzberatung von Unternehmen in der Krise ein. Eine besondere Risikogruppe stellen in Kapitalgesellschaften Geschäftsführer und Vorstände dar. Im Falle einer Insolvenz bestehen weitreichende Rückgriffsmöglichkeiten von Gläubigern und Fiskus gegenüber den gegenwärtigen und auch früheren Geschäftsführern oder Vorständen. Bereits in einer absehbaren Krisensituation des Unternehmens können in der Beratung existenzielle Eingriffe in das Privatvermögen von Unternehmensführern vermieden werden. Es gilt dabei sowohl Haftungsbescheide des Finanzamtes für ausstehende Unternehmenssteuern an den Geschäftsführer, Rückgriffe von Unternehmensgläubigern als auch Zahlungsansprüche eines etwaigen späteren Insolvenzverwalters gegen die Geschäftsführung oder Gesellschafter zu vermeiden.
Auf Gläubigerseite enden die Versuche des Forderungseinzuges meist mit Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Es wird darauf vertraut, dass ein Insolvenzverwalter etwaige vorhandene Gelder oder Forderungen verflüssigt und an die Insolvenzgläubiger auskehrt. In der Praxis werden aber oft nur minimale Quoten oder völlige Ausfälle nach jahrelangen Insolvenzverfahren festzustellen sein. Einzige Nutzniesser einer Insolvenz bleiben vielfach Verwerter und Insolvenzverwalter. Die Begleitung von Gläubigern vor und in der Insolvenz kann in Einzelfällen helfen, Gläubigerinteressen zu wahren. Auch der Insolvenzverwalter kann im Falle grober Fehler gegenüber ausgefallenen Gläubigern haften.