Aufsichtsratstantiemen von IG-Metall Mitgliedern

 

IG-Metall verklagt Aufsichtsratsmitglieder auf Abführung von Aufsichtsratstantiemen an die Hans Böckler Stiftung


Seit Ende der siebziger Jahre sind die Gewerkschaften des DGB bemüht die im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes verfügbaren Aufsichtsratsmandate in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen über die Listenwahl mit Gewerkschaftsmitgliedern zu besetzen. Um als Gewerkschaftsmitglied für die Wahl aufgestellt zu werden, wird seitens der Gewerkschaften vielfach die Unterzeichnung einer Abführungsverpflichtung verlangt. Ohne eine solche Unterschrift ist die Wahl für einen Arbeitnehmerver-treter in den Aufsichtsrat praktisch ausgeschlossen. Ferner sind in Gewerkschaftssatzungen Abführungsverpflichtungen enthalten.


Erst in der jüngeren Vergangenheit sind die Gewerkschaften, insbesondere die IG-Metall dazu übergegangen, diejenigen Aufsichtsräte, welche sich einer Abführung entgegensetzen, vor den Landgerichten zu verklagen. Gestützt auf ein Urteil des OLG Frankfurt werden Aufsichtsratstantiemen gegenüber den eigenen Mitgliedern eingeklagt.


Ob die geforderte Abführungsverpflichtung überhaupt dem Grunde oder der Höhe nach besteht, kann indes mit guten Gründen bezweifelt werden. Nach unserer Rechtsauffassung ist die zur Zeit gehandhabte Abführungsregelung unter mehreren Gesichtspunkten unwirksam.


Eine höchstrichterliche Entscheidung steht dazu indes noch aus. Allein der Bundesfinanzhof hat sich in einer älteren Entscheidung dahingehend geäußert, dass Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Wahl in ein Amt mit den demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar sein dürften.


Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München (Urteil des Landgerichts München I vom 17.03.2005, Az. 6 O 19204/04) wies eine Klage der IG-Metall demgegenüber ihrem Mitglied jedoch ab. Die als nicht eingetragener Verein organisierte Gewerkschaft könne nach Ansicht des Gerichts von ihrem Mitglied nicht allein aufgrund ihrer Satzung verlangen, einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung abzuführen. Die Satzungsgewalt eines Vereins sei im Verhältnis zu seinen Mitgliedern durch Treu und Glauben begrenzt. Ein Gewerkschaftsmitglied müsse daher nur dann einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung abführen, wenn es sich im konkreten Fall verpflichtet habe, die Richtlinien der Gewerkschaft zur Tantiemenabführung einzuhalten. Eine derartige Verpflichtungserklärung lag in diesem Fall nicht vor.


Diese Entscheidung ist gerade in jüngster Zeit von Bedeutung, da die IG-Metall dazu übergeht verstärkt Aufsichtsratsmitglieder zu verklagen, die keine Abführungsverpflichtungen eingegangen sind. Doch selbst wenn Unterschriften geleistet worden sind, heißt dies nach unserer Auffassung nicht zwingend, dass diese Vereinbarungen wirksam wurden und als Anspruchsgrundlage verwendet werden können.


Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren von der IG-Metall in einer Reihe von Fällen individuelle Ausnahmen gemacht, welches ebenso unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zur Unwirksamkeit der Abführungsverpflichtung und diesbezüglichen Satzungsbestimmung führen könnte.


Im Falle der Inanspruchnahme eines Aufsichtsratsmitglied von Seiten der Gewerksschaft sollten daher sowohl die Satzungsbestimmungen als auch die individuelle Situation des Aufsichtsratsmitglieds geprüft und das Prozeßrisiko abgewogen werden.

 

 

© 2012 Borgelt & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf

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