Die Rechtsanwaltskanzlei U + C Urmann und Collegen versteigert die Forderungen ihrer Mandanten aus Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Das Volumen der Ansprüche bewegt sich um insgesamt etwa 90 Millionen Euro, wie die Kanzlei U + C selbst mitteilt. Es handele sich überwiegend um den unberechtigten Down- bzw. Upload von Pornofilmen.
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Abermals entschied der Bundesgerichtshof gegen die Euroweb Internet GmbH und stellte fest, dass der Internet-System-Vertrag, aufgrund der durch Euroweb vorgelegten Abrechnung, nicht zu vergüten ist.
Read more...Gute Nachrichten für all diejenigen, die sich Gedanken um den Schutz ihrer Daten machen. Auf Drängen von Datenschützern hat der das nordamerikanische Unternehmen Google Inc., seinen Dienst Google Analytics nachgebessert.
Das KG Berlin hat entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2011 - 5 U 193/10 Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 52 O 229/10), dass keine Vorabprüfungspflicht einer Internet-Hotelbewertungsplattform für eingestellte Bewertungen besteht.
Read more...Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Google nicht für rechtswidrige sog. Snippets bei den Suchergebnissen haftet, da für den User offensichtlich sei, dass es sich bei den Suchergebnissen um fremde Informationen handele, die nicht von Google geschaffen wurden (Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 3 U 67/11).
Read more...Als Denial of Service Attacke (kurz "DoS") werden Angriffe auf zumeist Internetserver bezeichnet die eine Überlastung der Systeme verursachen. Einen solchen Angriff hatte nun das LG Düsseldorf strafrechtlich zu beurteilen.
Read more...Bei konkreten Einzelabfragen von Datenbanken durch Software, auch wenn diese mittels Screenscraping durchgeführt werden, liegt keine Verletzung des Rechts an der Datenbank und keine Wettbewerbsrechtsverletzung vor.
Read more...Mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Düsseldorf aus jüngster Zeit schafften Klarheit, über die rechtliche Einordnung der Internet System Verträge des Unternehmens Euroweb.
Read more...Ein Beifahrer, der sich nach einem gemeinsamen Besuch eines Festes mit erheblichem Alkoholkonsum zu einem mit 1,54 Promille ersichtlich angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt, handelt grob fahrlässig, so das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.01.2006, AZ 12 U 261/04 DAR 2006, 506).
Read more...Der EUGH in Luxemburg hat entschieden, dass Fahranfänger ihren Führerschein nicht im Ausland machen dürfen, wenn der Fahrer nicht mindestens sechs Monate zuvor in dem anderen Land gelebt hat.
Read more...Die KfZ-Haftpflichtversicherung kann den Schaden, welcher ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch gegen dessen ausdrücklichen Willen regulieren.
Der Versicherung steht diesbezüglich ein Ermessen zu, welches sie ordnungsgemäß ausüben muss, so das Amtsgericht München (AZ: 343 C 27107/09 - Urteil vom 27.01.2010)
Ein Autofahrer beabsichtigte mit seinem Fahrzeug aus der beschrankten Ausfahrt der Parkgarage der Allianz Arena in München fahren. Vor ihm befand sich ein anderer Wagen, der spätere Unfallgegner. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur möglich, wenn ein vorab bezahltes Parkticket eingeführt wird. Allerdings kann die Funktion der Lichtschranke manipuliert werden, indem man sich dicht an das voranfahrende Fahrzeug hängt. So können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen.
Dies wollte sich der spätere Kläger zunutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen, was dieser aber abehnte. Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht an den PKW des Vordermannes auf. Darauf hin bremste dieser kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann auf seinen Pkw auffuhr. Den dadurch entstandenen Schaden, rund 1.000 Euro, verlangte der Geschädigte von der Versicherung des Auffahrenden ersetzt zu bekommen. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den geforderten Betrag aus. Da die Versicherung ankündigte, den Versicherungsnehmer höher einzustufen, was auch zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hätte, verklagte dieser die Versicherung vor dem AG. er wollte feststellen lassen, ob die Hochstufung rechtens sei. Schließlich sei der Vordermann am Auffahrunfall Schuld gewesen. Die Versicherung hätte nach seiner Ansicht den Schaden nicht regulieren dürfen. Die zuständige Richterin am AG wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Auf Grund der allgemein geltenden Versicherungsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt worden. Unter Abwägung aller Umstände habe sich die Versicherung nicht auf einen ungewissen Prozess einlassen müssen.
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Spezialisiert auf Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht begleitet
Rechtsanwalt Oliver Boyke
seit Jahren Mandanten im Verkehrsrecht, insbesondere der Unfallregulierung sowie in Bußgeldsachen und Angelegenheiten von Fahrerlaubnis und Führerschein.
Borgelt & Partner sind in allen Bereichen des Verkehrsrechts tätig.
1. Unfallregulierung
Wir regulieren für Sie Verkehrsunfälle im In- und Ausland. Unsere Erfahrung erstreckt sich auch auf komplizierte und schwerste Unfallgeschehen wie Massenkarambolagen und Busunglücke.
Wir bieten einen umfassenden Service und übernehmen die gesamte Abwicklung, einschließlich der Abrechnung mit Versicherungen (gegn. Haftpflicht und Kasko) Werkstätten und Gutachtern.
Soweit die gegnerische Versicherung ganz oder zum Teil reguliert hat, überprüfen wir die erfolgte Abrechnung und machen ggfl. ergänzende Ansprüche geltend.
Service bedeutet nach unserem Verständnis nicht nur eine schnelle unkomplizierte Abwicklung, sondern dass die Ihnen zustehenden Ansprüche tatsächlich und vollständig zur Geltung gebracht werden. Ohne Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts wird hier erfahrungsgemäß oftmals "viel Geld verschenkt".
Von unseren besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage profitieren Private, Speditionen aber auch Werkstätten.
2. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht und die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für die Betroffenen von herausgehobener Bedeutung. Privaten drohen regelmäßig Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis. Gewerbliche Kunden, insbesondere Speditionen haben es mit einer unübersichtlichen, unpraktikablen Rechtslage zu tun. Verstöße werden hier um Teil mit drastischen Geldbußen geahndet.
In beiden Bereichen gilt, dass nur der erfahrene und besonders geschulte Anwalt in der Lage ist die zum Teil sehr engen Spielräume zu erkennen und zugunsten des Mandanten zu nutzen.
Wir verteidigen Sie bundesweit. Unserer privaten Mandantschaft stehen wir insbesondere bei den Vorwürfen: - Verkehsunfallflucht, - Fahrten unter Alkoholeinfluss,- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung, Geschwindigkeitsübertretung- Rotlichverstoß, zur Seite.
Unseren gewerblichen Kunden vertreten und beraten wir überdies in allen Bereichen des Transport- und Speditionsrecht, insbesondere Überladung, Ladungssicherung Lenkzeitenverstoß. Hier gilt ein besonderes Augenmerk unserer Tätigkeit der präventiven Beratung und Schulung.
Wir verteidigen Sie bundesweit, insbesondere bei
- Verkehrsunfallflucht,
- Fahrten unter Alkoholeinfluss,
- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung,
- Geschwindigkeitsübertretung
- Rotlichverstoß.
3. Recht der Fahrerlaubnis
Ein weiterer wichtiger Bereich des Verkehrsrechts ist das Fahrerlaubnisrecht. Die Frage, ob eine Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen werden soll ist für die Betroffenen meistens von existenzieller Bedeutung. Die Fahrerlaubnisbehörde agiert aus Betroffenensicht oftmals nicht nach nachvollzeibaren Kriterien, sondern scheint die Voraussetzungen einer positiven Entscheidung willkürlich nach oben zu schrauben.
Nach willkürlichen, jedenfalls nicht durchschaubaren Kriterien scheinen auch die Sachverständigen über Bestehen oder nicht Bestehen der MPU-Prüfung (sogenannter Idiotentest) zu entscheiden. In Wahrheit sind jedoch die Fahrerlaubnisbehörde und vor allem die Sachverständigen der Begutachtungsstellen an strenge Vorgaben des Gesetzes gebunden.
Worauf aber kommt es an? Antworten versprechen sich viele Betroffenen - auch um Kosten zu sparen - über die zahlreichen Internetforen, die mit gut gemeinten Ratschlägen aufwarten. Bei Lichte betrachtet findet man hier jedoch meistens nur gefährliches Halbwissen, das die Erfolgschancen eher mindert. Wir empfehlen daher dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
Email:
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Wir regulieren für Sie Verkehrsunfälle im In- und Ausland. Unsere Erfahrung erstreckt sich auch auf komplizierte und schwerste Unfallgeschehen wie Massenkarambolagen und Busunglücke.
Wir bieten einen umfassenden Service und übernehmen die gesamte Abwicklung, einschließlich der Abrechnung mit Versicherungen (gegn. Haftpflicht und Kasko) Werkstätten und Gutachtern.
Soweit die gegnerische Versicherung ganz oder zum Teil reguliert hat, überprüfen wir die erfolgte Abrechnung und machen ggfl. ergänzende Ansprüche geltend.
Service bedeutet nach unserem Verständnis nicht nur eine schnelle unkomplizierte Abwicklung, sondern dass die Ihnen zustehenden Ansprüche tatsächlich und vollständig zur Geltung gebracht werden. Ohne Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts wird hier erfahrungsgemäß oftmals "viel Geld verschenkt".
Von unseren besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage profitieren Private, Speditionen aber auch Werkstätten.
Das Verkehrsstrafrecht und die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für die Betroffenen von herausgehobener Bedeutung. Privaten drohen regelmäßig Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis. Gewerbliche Kunden, insbesondere Speditionen haben es mit einer unübersichtlichen, unpraktikablen Rechtslage zu tun. Verstöße werden hier um Teil mit drastischen Geldbußen geahndet.
In beiden Bereichen gilt, dass nur der erfahrene und besonders geschulte Anwalt in der Lage ist die zum Teil sehr engen Spielräume zu erkennen und zugunsten des Mandanten zu nutzen.
Wir verteidigen Sie bundesweit. Unserer privaten Mandantschaft stehen wir insbesondere bei den Vorwürfen: - Verkehsunfallflucht, - Fahrten unter Alkoholeinfluss,- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung, Geschwindigkeitsübertretung- Rotlichverstoß, zur Seite.
Unseren gewerblichen Kunden vertreten und beraten wir überdies in allen Bereichen des Transport- und Speditionsrecht, insbesondere Überladung, Ladungssicherung Lenkzeitenverstoß. Hier gilt ein besonderes Augenmerk unserer Tätigkeit der präventiven Beratung und Schulung.
Wir verteidigen Sie bundesweit, insbesondere bei
- Verkehrsunfallflucht,
- Fahrten unter Alkoholeinfluss,
- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung,
- Geschwindigkeitsübertretung
- Rotlichverstoß.
Ein weiterer wichtiger Bereich des Verkehrsrechts ist das Fahrerlaubnisrecht. Die Frage, ob eine Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen werden soll ist für die Betroffenen meistens von existenzieller Bedeutung. Die Fahrerlaubnisbehörde agiert aus Betroffenensicht oftmals nicht nach nachvollzeibaren Kriterien, sondern scheint die Voraussetzungen einer positiven Entscheidung willkürlich nach oben zu schrauben.
Nach willkürlichen, jedenfalls nicht durchschaubaren Kriterien scheinen auch die Sachverständigen über Bestehen oder nicht Bestehen der MPU-Prüfung (sogenannter Idiotentest) zu entscheiden. In Wahrheit sind jedoch die Fahrerlaubnisbehörde und vor allem die Sachverständigen der Begutachtungsstellen an strenge Vorgaben des Gesetzes gebunden.
Worauf aber kommt es an? Antworten versprechen sich viele Betroffenen - auch um Kosten zu sparen - über die zahlreichen Internetforen, die mit gut gemeinten Ratschlägen aufwarten. Bei Lichte betrachtet findet man hier jedoch meistens nur gefährliches Halbwissen, das die Erfolgschancen eher mindert. Wir empfehlen daher dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit der Fahrer eine Alkoholisierung von 0,5 Promille erreicht.
Ab 1,1 Promille liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Stattdessen wird gegen den Fahrer wegen einer erheblicheren Straftat, also Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB ermittelt.
Strafbar – und nicht ordnungswidrig - handelt der alkoholisierte Fahrer, wenn er mit 0,3 Promille oder mehr unter Ausfallerscheinungen ein Fahrzeug steuert.
Bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit droht dem Ersttäter ein Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Ab der zweiten Ordnungswidrigkeit droht gar eine Medizinisch Psychologische Untersuchung.
Wird der Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. einer Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt, so gilt dieser als vorbestraft. Dem Ersttäter hat droht bereits ohne Vorliegen eines Unfalles eine Geldstrafe in der Höhe ungefähr eines Monatsgehaltes (netto).
Der Führerschein ist grundsätzlich zunächst für einen Zeitraum von ca. 9 bis 12 Monate abzugeben, da der Strafrichter wird in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen und zusätzlich eine Sperrzeit anordnen wird. Innerhalb der so im Urteil näher benannten Sperrzeit darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis ausstellen.
Im Falle eines Verfahrens gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine diesbezügliche Vertretung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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