1.100 € sind als Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht nicht ausreichend

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass 1.100 € als Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht nicht ausreichen (Beschluss vom 12.08.2009, Az. 1 W 37/09).


Es sei offensichtlich, dass ein Verletzer keinen hinreichenden wirtschaftlichen Anreiz habe, sich an die Unterlassungsverpflichtung zu halten, wenn im Falle des ´Erwischtwerdens´ lediglich eine Vertragsstrafe zu zahlen sei, die ohne weiteres aus dem vermutlichen Gewinn des wettbewerbswidrig angebotenen Geschäfts beglichen werden kann, so das Gericht.

 

In dem aktuellen Fall ging es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ein Kfz-Gebrauchtwarenhändler hatte gerügt, dass ein Konkurrent mit falschen Kilometerstandangaben und damit irreführend warb. Auf eine Abmahnung hin, hatte sich der Konkurrent zur Unterlassung verpflichtet, sich jedoch geweigert, im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zu zahlen. Stattdessen erklärte er sich mit der Zahlung von lediglich 1.100 € einverstanden.

 

Der Sinn der Vertragsstrafe besteht in der Abschreckungswirkung in Bezug auf weitere Wettbewerbsverstöße. Sie soll die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes entfallen lassen, was jedoch nur möglich ist, wenn sie angemessen hoch ist. In Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung siedelt die Rechtsprechung eine angemessene Vertragsstrafe zwischen 2.500 und 10.000 € an. Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichen.

 

Im betreffenden Fall ging es um den Verkauf von PKW zu Preisen von über 40.000 €. Bei solchen Geschäften und entsprechenden Gewinnerwartungen ist eine Vertragsstrafe von lediglich 1.100 € offensichtlich unzureichend.

 

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.

Share