Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber bei unverschuldetem Verkehrsunfall nicht zum Ersatz des Schadens am geleasten Fahrzeug verpflichtet. So hat der BGH kürzlich geurteilt.
Weiterlesen...Ein Beifahrer, der sich nach einem gemeinsamen Besuch eines Festes mit erheblichem Alkoholkonsum zu einem mit 1,54 Promille ersichtlich angetrunkenen Fahrer ins Auto steigt, handelt grob fahrlässig, so das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 12.01.2006, AZ 12 U 261/04 DAR 2006, 506).
Weiterlesen...Die KfZ-Haftpflichtversicherung kann den Schaden, welcher ein bei ihr Versicherter verursacht hat, auch gegen dessen ausdrücklichen Willen regulieren.
Weiterlesen...Der EUGH in Luxemburg hat entschieden, dass Fahranfänger ihren Führerschein nicht im Ausland machen dürfen, wenn der Fahrer nicht mindestens sechs Monate zuvor in dem anderen Land gelebt hat.
Weiterlesen...Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber bei unverschuldetem Verkehrsunfall nicht zum Ersatz des Schadens am geleasten Fahrzeug verpflichtet. So hat der BGH kürzlich geurteilt.
Damit entscheidet der Bundesgerichtshof in dem Urteil VI ZR 288/09 vom 7.12.2010 die Streitfrage über die Haftung des fahrzeughaltenden Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer.
Lange waren Rechtsprechung und Literatur uneinig darüber, ob der Leasingnehmer bzw. dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden am geleasten Auto aufkommen muss - auch wenn er den Unfall nicht verschuldet hat, bzw. die Schuldfrage nicht bewiesen ist. Mit der jetzigen Entscheidung des Senats dürfte dieses Problem nun geklärt sein.
Nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet der Halter dem Eigentümer für die Beschädigung von Sachen, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. Halter ist in der Regel der Leasingnehmer, da er das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das KfZ besitzt. Eigentümer ist der Leasinggeber in den meisten Fällen, so dass vom Wortlaut des Gesetzes eine Haftung in Betracht käme.
Der BGH hat aber entschieden, dass es sich bei dem geleasten Kraftfahrzeug des Leasinggebers nicht um eine solche „Sache“ im Sinne des § 7 StVG handelt. Argument ist der Schutzzweck des § 7 StVG: Diese Vorschrift bezweckt nur Dritte vor den vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen, nicht aber das Fahrzeug selbst. „Sache“ ist daher nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache, nicht aber das Fahrzeug selbst.
Für die Praxis ist die Entscheidung von einiger Bedeutung. Denn nur bei etwa einem Drittel der Neuzulassungen in Deutschland ist der Eigentümer zugleich der Halter des Autos.
Haben auch Sie Fragen zur Schadensabwicklung bei Leasingfahrzeugen nach einem Verkehrsunfall? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Spezialisiert auf Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht begleitet
Rechtsanwalt Oliver Boyke
seit Jahren Mandanten im Verkehrsrecht, insbesondere der Unfallregulierung sowie in Bußgeldsachen und Angelegenheiten von Fahrerlaubnis und Führerschein.
Borgelt & Partner sind in allen Bereichen des Verkehrsrechts tätig.
1. Unfallregulierung
Wir regulieren für Sie Verkehrsunfälle im In- und Ausland. Unsere Erfahrung erstreckt sich auch auf komplizierte und schwerste Unfallgeschehen wie Massenkarambolagen und Busunglücke.
Wir bieten einen umfassenden Service und übernehmen die gesamte Abwicklung, einschließlich der Abrechnung mit Versicherungen (gegn. Haftpflicht und Kasko) Werkstätten und Gutachtern.
Soweit die gegnerische Versicherung ganz oder zum Teil reguliert hat, überprüfen wir die erfolgte Abrechnung und machen ggfl. ergänzende Ansprüche geltend.
Service bedeutet nach unserem Verständnis nicht nur eine schnelle unkomplizierte Abwicklung, sondern dass die Ihnen zustehenden Ansprüche tatsächlich und vollständig zur Geltung gebracht werden. Ohne Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts wird hier erfahrungsgemäß oftmals "viel Geld verschenkt".
Von unseren besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage profitieren Private, Speditionen aber auch Werkstätten.
2. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht und die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für die Betroffenen von herausgehobener Bedeutung. Privaten drohen regelmäßig Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis. Gewerbliche Kunden, insbesondere Speditionen haben es mit einer unübersichtlichen, unpraktikablen Rechtslage zu tun. Verstöße werden hier um Teil mit drastischen Geldbußen geahndet.
In beiden Bereichen gilt, dass nur der erfahrene und besonders geschulte Anwalt in der Lage ist die zum Teil sehr engen Spielräume zu erkennen und zugunsten des Mandanten zu nutzen.
Wir verteidigen Sie bundesweit. Unserer privaten Mandantschaft stehen wir insbesondere bei den Vorwürfen: - Verkehsunfallflucht, - Fahrten unter Alkoholeinfluss,- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung, Geschwindigkeitsübertretung- Rotlichverstoß, zur Seite.
Unseren gewerblichen Kunden vertreten und beraten wir überdies in allen Bereichen des Transport- und Speditionsrecht, insbesondere Überladung, Ladungssicherung Lenkzeitenverstoß. Hier gilt ein besonderes Augenmerk unserer Tätigkeit der präventiven Beratung und Schulung.
Wir verteidigen Sie bundesweit, insbesondere bei
- Verkehrsunfallflucht,
- Fahrten unter Alkoholeinfluss,
- Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung,
- Geschwindigkeitsübertretung
- Rotlichverstoß.
3. Recht der Fahrerlaubnis
Ein weiterer wichtiger Bereich des Verkehrsrechts ist das Fahrerlaubnisrecht. Die Frage, ob eine Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen werden soll ist für die Betroffenen meistens von existenzieller Bedeutung. Die Fahrerlaubnisbehörde agiert aus Betroffenensicht oftmals nicht nach nachvollzeibaren Kriterien, sondern scheint die Voraussetzungen einer positiven Entscheidung willkürlich nach oben zu schrauben.
Nach willkürlichen, jedenfalls nicht durchschaubaren Kriterien scheinen auch die Sachverständigen über Bestehen oder nicht Bestehen der MPU-Prüfung (sogenannter Idiotentest) zu entscheiden. In Wahrheit sind jedoch die Fahrerlaubnisbehörde und vor allem die Sachverständigen der Begutachtungsstellen an strenge Vorgaben des Gesetzes gebunden.
Worauf aber kommt es an? Antworten versprechen sich viele Betroffenen - auch um Kosten zu sparen - über die zahlreichen Internetforen, die mit gut gemeinten Ratschlägen aufwarten. Bei Lichte betrachtet findet man hier jedoch meistens nur gefährliches Halbwissen, das die Erfolgschancen eher mindert. Wir empfehlen daher dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Sprechen Sie uns an.
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Soweit die gegnerische Versicherung ganz oder zum Teil reguliert hat, überprüfen wir die erfolgte Abrechnung und machen ggfl. ergänzende Ansprüche geltend.
Service bedeutet nach unserem Verständnis nicht nur eine schnelle unkomplizierte Abwicklung, sondern dass die Ihnen zustehenden Ansprüche tatsächlich und vollständig zur Geltung gebracht werden. Ohne Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts wird hier erfahrungsgemäß oftmals "viel Geld verschenkt".
Von unseren besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in dieser Frage profitieren Private, Speditionen aber auch Werkstätten.
Das Verkehrsstrafrecht und die Verkehrsordnungswidrigkeiten sind für die Betroffenen von herausgehobener Bedeutung. Privaten drohen regelmäßig Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis. Gewerbliche Kunden, insbesondere Speditionen haben es mit einer unübersichtlichen, unpraktikablen Rechtslage zu tun. Verstöße werden hier um Teil mit drastischen Geldbußen geahndet.
In beiden Bereichen gilt, dass nur der erfahrene und besonders geschulte Anwalt in der Lage ist die zum Teil sehr engen Spielräume zu erkennen und zugunsten des Mandanten zu nutzen.
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Unseren gewerblichen Kunden vertreten und beraten wir überdies in allen Bereichen des Transport- und Speditionsrecht, insbesondere Überladung, Ladungssicherung Lenkzeitenverstoß. Hier gilt ein besonderes Augenmerk unserer Tätigkeit der präventiven Beratung und Schulung.
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Ein weiterer wichtiger Bereich des Verkehrsrechts ist das Fahrerlaubnisrecht. Die Frage, ob eine Fahrerlaubnis erteilt oder entzogen werden soll ist für die Betroffenen meistens von existenzieller Bedeutung. Die Fahrerlaubnisbehörde agiert aus Betroffenensicht oftmals nicht nach nachvollzeibaren Kriterien, sondern scheint die Voraussetzungen einer positiven Entscheidung willkürlich nach oben zu schrauben.
Nach willkürlichen, jedenfalls nicht durchschaubaren Kriterien scheinen auch die Sachverständigen über Bestehen oder nicht Bestehen der MPU-Prüfung (sogenannter Idiotentest) zu entscheiden. In Wahrheit sind jedoch die Fahrerlaubnisbehörde und vor allem die Sachverständigen der Begutachtungsstellen an strenge Vorgaben des Gesetzes gebunden.
Worauf aber kommt es an? Antworten versprechen sich viele Betroffenen - auch um Kosten zu sparen - über die zahlreichen Internetforen, die mit gut gemeinten Ratschlägen aufwarten. Bei Lichte betrachtet findet man hier jedoch meistens nur gefährliches Halbwissen, das die Erfolgschancen eher mindert. Wir empfehlen daher dringend die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.
Auch beim Einparken, Ausparken oder Rangieren können bereits leichte Berührungen zu nicht unerheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen führen. Wenn der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs sodann den Unfallort verläßt, ohne seine Personalien feststellen zu lassen, kann gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch eingeleitet werden.
Für diesen Fall ist es für den Beschuldigten im Sinne des Erhaltes seines Führerscheins zwingend erforderlich, einen Rechtsanwalt für Verkehrssachen einzuschalten, bevor er sich gegenüber der Polizei äußert. Zuviel hängt von der Einlassung ab. Wer einer Unfallflucht beschuldigt wird, dem drohen eine Geldstrafe, sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot oder - je nach Höhe des verursachten Fremdschadens - sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Rechtsanwalt hilft mit einer geeigneten Verteidigungsstrategie diese unangenehmen und existenzbedrohenden Folgen zu verhindern.
So ist es oft bereits fraglich, ob der Fahrer das Unfallgeschehen überhaupt bemerkt hat. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall nicht bemerkt, wird häufig als bloße Schutzbehauptung vernachläßigt. Aussagen von Zeugen über Unfallgeräusche oder andere Begebenheiten des Unfalls zu Lasten des Beschuldigten werden dagegen zumeist unkritisch zur Entkräftung der Einlassung herangezogen.
Der so Beschuldigte sollte sich zur Vermeidung der einschneidenden Konsequenzen umgehend an einen Verkehrsanwalt wenden. Dieser wird sich die Situation aus der Sicht des beschuldigten Mandanten schildern lassen und sich durch Auswertung der Ermittlungsakte zunächst einen Überblick über die Beweislage verschaffen.
Oft stellt sich bereits dann die Frage, ob der Fremdschaden sich überhaupt oder in der angegebenen Höhe dem Fahrzeug des Beschuldigten zuordnen lässt. Von zentraler Bedeutung für die Strafbarkeit ist häufig insbesondere die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger. Anknüpfungspunkte für eine fehlende Bemerkbarkeit müssen daher von der Verteidigung umfassend vorgetragen werden.
Erst, wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer im konkreten Fall das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder es auch wahrgenommen hat, ist der Mandant vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen, so dass nicht zu der drohenden strafrechtlichen Verurteilung kommt.
Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit der Fahrer eine Alkoholisierung von 0,5 Promille erreicht.
Ab 1,1 Promille liegt keine Ordnungswidrigkeit mehr vor. Stattdessen wird gegen den Fahrer wegen einer erheblicheren Straftat, also Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB ermittelt.
Strafbar – und nicht ordnungswidrig - handelt der alkoholisierte Fahrer, wenn er mit 0,3 Promille oder mehr unter Ausfallerscheinungen ein Fahrzeug steuert.
Bei einer Ordnungswidrigkeit wegen Trunkenheit droht dem Ersttäter ein Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße in Höhe von 250 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Ab der zweiten Ordnungswidrigkeit droht gar eine Medizinisch Psychologische Untersuchung.
Wird der Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. einer Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt, so gilt dieser als vorbestraft. Dem Ersttäter hat droht bereits ohne Vorliegen eines Unfalles eine Geldstrafe in der Höhe ungefähr eines Monatsgehaltes (netto).
Der Führerschein ist grundsätzlich zunächst für einen Zeitraum von ca. 9 bis 12 Monate abzugeben, da der Strafrichter wird in der Regel eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen und zusätzlich eine Sperrzeit anordnen wird. Innerhalb der so im Urteil näher benannten Sperrzeit darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis ausstellen.
Im Falle eines Verfahrens gegen Sie wegen einer Trunkenheitsfahrt sollte ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht herangezogen werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf eine diesbezügliche Vertretung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an
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