Neues iPhone App berechnet Rechtsanwaltsgebüren und Gerichtskosten nach RVG und GKG und berücksichtigt das demnächst in Kraft tretende 2. Kosten-rechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) mit deutlichen Änderungen der Gebührentabellen.
Weiterlesen...Die Resolution des UN-Sicherheitsrates Nr. 1929/2010 hat eine deutliche Verschärfung des Iran-Embargos im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran zur Folge. Dies birgt Risiken auch für deutsche Unternehmen.
Weiterlesen...Die vermeindlich geheime Zeugnissprache zwischen Personalvertretern führt häufig zu Misstrauen auf Arbeitnehmerseite auch wenn die Formulierungen wohlwollend klingen. Fehlen jedoch Standard-Elemente wie Grußformel und gute Wünsche erweckt dies Argwohn.
Weiterlesen...Das OLG Celle (Urt. v. 08.03.2012, 13 U 174/11) hat in einem konkreten Fall, in dem es um goldankaufende Juweliere ging, entschieden, dass zwischen einem Online-Händler und einem stationärem Händler mit Ladengeschäft in einer bestimmten Stadt kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Der XII. Zivilsenat des BGH hat enstchieden, dass das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes führt.
Weiterlesen...Der BGH hat zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts folgendes entschieden.
Weiterlesen...Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber bei unverschuldetem Verkehrsunfall nicht zum Ersatz des Schadens am geleasten Fahrzeug verpflichtet. So hat der BGH kürzlich geurteilt.
Weiterlesen...Wieder hat das Bundespatentgericht (BPatG) einen Beschluß erlassen, der die markenrechtliche Schutzfähigkeit von Slogans stützt. Demnach ist der Slogan “Wir machen morgen möglich” als Marke eintragungsfähig (Beschl.v. 19.05.2011, 30 W (pat) 501/11).
Dass man nicht alles selber machen kann ist klar. Dass man entsprechende Partner für Werbung und Vertrieb einsetzt: eine logische Folge. Trotzdem bleibt man für alles, was der jeweilige Partner im Rahmen des Auftrags tut, verantwortlich.
Daher kann sich mitunter die beabsichtigte Zeit- und Kostenersparnis wegen unzuverlässiger Partner wieder nivellieren. Der BGH (Urt. v. 17. 8. 2011, AZ: I ZR 134/10) hat einmal mehr darüber entschieden, dass Unternehmer für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der von ihnen eingesetzten Werbepartner oder Affiliates Sorge zu tragen haben und verantwortlich sind.
Dabei ist es gerade im Fall von Unterlassungsansprüchen völlig unerheblich, ob man sich über Zuverlässigkeit des Vertriebspartners geirrt hat oder nicht – selbst wenn dieser oder ein unbekannter Mitarbeiter betrügerische Manipulationen vorgenommen hat.
Was war geschehen?
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale Hamburg, nahm die Beklagte, welche Zeitschriftenabonnements vertrieb, Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, da sie einer Verbraucherin ungewollt und ohne Veranlassung angebliche „Auftragsbestätigungen“ für Zeitschriftenabonnements zugesandt hatte. Die Verbraucherin habe, so die „Auftragsbestätigung“, angeblich Zeitschriften bestellt und könne nach kurzzeitiger kostenloser Prüfung das Abonnement absagen. Eine Rechnung folge mit der nächsten Lieferung. Die Beklagte hatte vorgetragen, sie und ihre Vertriebspartnerin, die selbst mit weiteren Vertriebspartnern (Affiliates) auf Provisionsbasis zusammenarbeite, die ebenfalls mit Sub-Affiliates kooperierten, seien einem auf der letzten Vertriebsstufe begangenen groß angelegten Betrug aufgesessen. So hätten Sub-Affiliates Daten der Beklagten verwendet und ein bisher noch unbekannter Täter habe unter den Namen existierender Personen mit deren Daten E-Mail-Accounts angelegt, damit Bestellabsicht vorgetäuscht um Provisionen zu kassieren und die Accounts danach wieder gelöscht. Die Beklagte habe von dem kriminellen Verhalten innerhalb der unteren Vertriebsstufen nichts gewusst.
So urteilte das Gericht
Der BGH bestätigte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass in der ungewollten Zusendung von Auftragsbestätigungen nicht getätigter Aufträge ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht, §§ 3, Anhang zu § 3 III Nr. 29, 7 I S. 1 UWG vorliegt.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Tatbestand der Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG auch. Die unberechtigte Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, mit der Zusendung einer unbestellten, aber als bestellt dargestellte Ware und der Ankündigung der fortgesetzten Zusendung gegen Entgelt, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist der Zusendung widerspricht, verunsichere den Verbraucher mindestens ebenso wie eine mit einer Zahlungsaufforderung verbundene Übersendung unbestellter Ware. Sie belästige den Verbraucher letztendlich sogar noch mehr.
Es sei aber unerheblich, ob das beklagte Unternehmen irrtümlich von einer ordnungsgemäßen Bestellung bzw. einem ordnungsgemäßen Auftrag des Verbrauchers ausgehe. Das beklagte Unternehmen müsse sich die Bösgläubigkeit der in ihrem Verantwortungsbereich tätig gewordenen unbekannten Personen zurechnen lassen. Ein Irrtum über vorgetäuschte Aufträge sei für die Fesstellung des Besetehens oder Nichtbestehens des Unterlassungsanspruches nicht relevant.
Letztlich habe der Betrug auf einer unteren Vertriebsebene der von der Beklagten beauftragten Affiliates stattgefunden. Die falschen „Auftragsbestätigungen“ seien also eine Folge des „in der Sphäre der Beklagten begründeten Risikos“. Egal ob man das Wissen um den Betrug nun nach § 166 I BGB der Beklagten zurechnen könne oder nicht führe das durch die Beklagte begründete Risiko auch zu ihrer Haftung, § 8 II UWG, für von ihr unmittelbar oder mittelbar eingesetzte Vertriebspartner und Affiliates.
Fazit
Der BGH hat mit dem aktuellen Urteil die Haftungsmaßstäbe für Unternehmer, die Vertriebspartner einsetzen wieder einmal verschärft. Selbst ein einem Betrug aufgessenes Unternehmen haftet demnach für seine Vertriebspartner und sogar wiederum für die Sub-Affiliates und ihre Mitarbeiter.
Auf den Punkt gebracht
Unternehmen sind beraten, Vertriebspartner und Affiliates sorgfältig auszuwählen und sich genau zu erkundigen, mit wie vielen untergeordneten Vertriebsstufen ihre Partner arbeiten und welche Kontrollmechanismen angewendet werden.
Selbst die Unwissenheit von Rechtsverletzungen durch die eigenen Vertriebspartner und/oder sogar deren Sub-Affiliates schützt den Unternehmer nicht vor Unterlassungsansprüchen durch Verletzte.
von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M., Düsseldorf
Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbercht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Wettbewerbs.
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