Anwaltszwang
Anwaltszwang (Anwaltserfordernis) herscht in sogenannten Anwaltsprozessen. Darunter versteht man gerichtliche Verfahren, bei dem sich
die Parteien durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Dies führt zur
der kuriosen Situtatuion, dass die Parteien ohne Anwalt den Prozess weder als Kläger noch als Beklagte führen können
und so in der mündlichen Verhandlung behandelt werden können, als wenn sie nicht erschienen wären. Geregelt ist der Anwaltsprozess in Zivilsachen in § 78 ZPO.
Ohne anwaltliche Zulassung -vor dem jeweiligen Gericht- fehlt es dann an der sogenannten Postulationsfähigkeit: Sie können keine wirksamen Prozesserklärungen abgeben.
Anwaltsprozesse sind vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus
dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften, Verfahren vor dem Landgericht
und dem Oberlandesgericht (mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren) und vor dem Bundesgerichtshof.
Bei einer einverständlichen Scheidung genügt es, wenn der
antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten ist.
Vor den Amtsgerichten, Arbeits- und Sozialgerichten sowie vor den Verwaltungsgerichten bestehen Ausnahmen vom
Anwaltszwang. Vor dem Bundesfinanzhof können sich Parteien auch nicht selbst vertreten, sondern müssen
sich durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Haben Sie Fragen in Bezug auf eine Anwaltszwang oder Anwaltsprozess? Benötigen Sie eine Prozeßvertretung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de
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